Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
des Anfechtungsgrundes oder aber innerhalb von 2 Jahren seit der Adoption einzureichen.<br />
Danach ist eine Klage unmöglich.<br />
Adoptionsgeheimnis: Den bisherigen Eltern darf die Identität der Adoptiveltern nur mit deren<br />
Zustimmung bekannt gegeben werden à Sicherstellung der vollständigen Integration des<br />
Kindes in die neue Familie. Die leiblichen Eltern haben aber Anspruch, zu wissen, ob und<br />
wann ihr Kind adoptiert wurde.<br />
V. RECHT AUF KENNTNIS DER EIGENEN ABSTAMMUNG<br />
Das Adoptivkind hat ein (Grund-)Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem hat<br />
auch ein durch Samenspende gezeugtes Kind das Recht, zu wissen, von wem es abstammt.<br />
§ 17 Die Wirkungen des Kindesverhältnisses<br />
I. ÜBERSICHT<br />
Das ZGB unterteilt die Wirkungen des Kindesverhältnisses in 4 Abschnitte:<br />
1. die Gemeinschaft der Eltern und der Kinder (Art. 270 – 275a ZGB)<br />
2. die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 - 295 ZGB)<br />
3. die elterliche Sorge (Art. 296 – 317 ZGB)<br />
4. das Kindesvermögen (Art. 318 – 327 ZGB)<br />
II. DIE GEMEINSCHAFT DER ELTERN UND DER KINDER<br />
Personenstand<br />
Familienname (Art. 270 ZGB):<br />
Das Kind verheirateter Eltern erhält den Familiennamen der Eltern. Sind die Eltern nicht<br />
verheiratet, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Ist die Mutter des Kindes nicht<br />
bekannt, gibt die zuständige Behörde dem Kind einen Familiennamen, den das Kind bis zur<br />
Feststellung des Kindesverhältnisses zur Mutter trägt (oder bis zur Adoption).<br />
Art. 270 ZGB geht von einem einheitlichen Familiennamen aus. Wenn z.B. die Mutter den<br />
Vater heiratet, kann es zu einer gesetzlichen Änderung des Familiennamens des unmündigen<br />
Kindes kommen oder wird eine Namensänderung aus wichtigen Gründen durchgeführt. Das<br />
Kind erhält den Familiennamen der nunmehr verheirateten Eltern, weil es einem während der<br />
Ehe geborenen Kind nicht nachgestellt werden soll.<br />
Kommt es zu einer Scheidung, behält das Kind den Familiennamen, auch wenn die Mutter<br />
ihren früheren Namen zurücknimmt. Der Geburtsname des Kindes bleibt grundsätzlich auch<br />
gleich bei erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes.<br />
Bei Adoption erhält das Kind anstelle seines bisherigen Familiennamens den Familiennamen<br />
der Adoptiveltern. Dieser Wechsel ist zwingend und kann nur durch eine Namensänderung<br />
rückgängig gemacht werden.<br />
Das Findelkind erhält, wenn seine Mutter ausfindig gemacht werden kann, deren Namen<br />
anstelle des von der kantonalen Behörde gewählten Namens.