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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

des Anfechtungsgrundes oder aber innerhalb von 2 Jahren seit der Adoption einzureichen.<br />

Danach ist eine Klage unmöglich.<br />

Adoptionsgeheimnis: Den bisherigen Eltern darf die Identität der Adoptiveltern nur mit deren<br />

Zustimmung bekannt gegeben werden à Sicherstellung der vollständigen Integration des<br />

Kindes in die neue Familie. Die leiblichen Eltern haben aber Anspruch, zu wissen, ob und<br />

wann ihr Kind adoptiert wurde.<br />

V. RECHT AUF KENNTNIS DER EIGENEN ABSTAMMUNG<br />

Das Adoptivkind hat ein (Grund-)Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem hat<br />

auch ein durch Samenspende gezeugtes Kind das Recht, zu wissen, von wem es abstammt.<br />

§ 17 Die Wirkungen des Kindesverhältnisses<br />

I. ÜBERSICHT<br />

Das ZGB unterteilt die Wirkungen des Kindesverhältnisses in 4 Abschnitte:<br />

1. die Gemeinschaft der Eltern und der Kinder (Art. 270 – 275a ZGB)<br />

2. die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 - 295 ZGB)<br />

3. die elterliche Sorge (Art. 296 – 317 ZGB)<br />

4. das Kindesvermögen (Art. 318 – 327 ZGB)<br />

II. DIE GEMEINSCHAFT DER ELTERN UND DER KINDER<br />

Personenstand<br />

Familienname (Art. 270 ZGB):<br />

Das Kind verheirateter Eltern erhält den Familiennamen der Eltern. Sind die Eltern nicht<br />

verheiratet, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Ist die Mutter des Kindes nicht<br />

bekannt, gibt die zuständige Behörde dem Kind einen Familiennamen, den das Kind bis zur<br />

Feststellung des Kindesverhältnisses zur Mutter trägt (oder bis zur Adoption).<br />

Art. 270 ZGB geht von einem einheitlichen Familiennamen aus. Wenn z.B. die Mutter den<br />

Vater heiratet, kann es zu einer gesetzlichen Änderung des Familiennamens des unmündigen<br />

Kindes kommen oder wird eine Namensänderung aus wichtigen Gründen durchgeführt. Das<br />

Kind erhält den Familiennamen der nunmehr verheirateten Eltern, weil es einem während der<br />

Ehe geborenen Kind nicht nachgestellt werden soll.<br />

Kommt es zu einer Scheidung, behält das Kind den Familiennamen, auch wenn die Mutter<br />

ihren früheren Namen zurücknimmt. Der Geburtsname des Kindes bleibt grundsätzlich auch<br />

gleich bei erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes.<br />

Bei Adoption erhält das Kind anstelle seines bisherigen Familiennamens den Familiennamen<br />

der Adoptiveltern. Dieser Wechsel ist zwingend und kann nur durch eine Namensänderung<br />

rückgängig gemacht werden.<br />

Das Findelkind erhält, wenn seine Mutter ausfindig gemacht werden kann, deren Namen<br />

anstelle des von der kantonalen Behörde gewählten Namens.

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