Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Nach Feststellung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann gilt es, für<br />
beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit<br />
negativ den Rückschlag zu bestimmen. Jeder Ehegatte oder seine Erben haben Anspruch auf<br />
einen Teil des Vorschlags des anderen. Wer einen Rückschlag erleidet, hat ihn allein zu<br />
tragen. Der Wert der Errungenschaft bemisst sich nach dem Zeitpunkt der güterrechtlichen<br />
Auseinandersetzung. Für die Berechnung der einzelnen Vermögenswerte der Errungenschaft<br />
ist grundsätzlich der Verkehrswert, d.h. der aktuelle Marktwert des konkreten Gegenstandes,<br />
einzusetzen (netto: nach Abzug der auf dem Vermögenswert lastenden Schulden).<br />
3. Verteilung des Vorschlags:<br />
Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Ehevertraglich kann eine<br />
Änderung des Teilungsschlüssels für den gegenseitigen Vorschlag vereinbart werden<br />
(ausdrücklich).<br />
4. Erfüllung der Ansprüche<br />
§ 13 Die vertraglichen Güterstände<br />
II. DIE GÜTERTRENNUNG<br />
Die Gütertrennung ist eigentlich die Verneinung eines Güterstandes, weil die Eheschliessung<br />
grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat. Eherechtlich sind<br />
lediglich die vermögensrechtlichen Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe<br />
von Bedeutung.<br />
Der Güterstand der Gütertrennung kann ehevertraglich entweder von Brautleuten oder<br />
während der Dauer der Ehe von Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung oder<br />
Gütergemeinschaft vereinbart werden.<br />
Als ausserordentlicher Güterstand tritt die Gütertrennung entweder von Gesetzes wegen oder<br />
auf richterliche Anordnung auf Begehren eines Ehegatten hin ein.<br />
Innerhalb der gesetzlichen Schranken nutzt und verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen<br />
selbst. Gesetzliche Schranken ergeben sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe.<br />
Abgesehen von diesen Einwirkungen gibt es auch bei Güterstand der Gütertrennung<br />
Vermischungen und damit Beweisprobleme. Es kommt daher auch hier die<br />
Miteigentumsvermutung zum Tragen. Sie könnte allerdings schon weitgehend aus Art. 930<br />
ZGB abgeleitet werden.<br />
Bei der Auflösung der Gütertrennung beschränkt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung<br />
auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden.