27.12.2013 Aufrufe

Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

Nach Feststellung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann gilt es, für<br />

beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit<br />

negativ den Rückschlag zu bestimmen. Jeder Ehegatte oder seine Erben haben Anspruch auf<br />

einen Teil des Vorschlags des anderen. Wer einen Rückschlag erleidet, hat ihn allein zu<br />

tragen. Der Wert der Errungenschaft bemisst sich nach dem Zeitpunkt der güterrechtlichen<br />

Auseinandersetzung. Für die Berechnung der einzelnen Vermögenswerte der Errungenschaft<br />

ist grundsätzlich der Verkehrswert, d.h. der aktuelle Marktwert des konkreten Gegenstandes,<br />

einzusetzen (netto: nach Abzug der auf dem Vermögenswert lastenden Schulden).<br />

3. Verteilung des Vorschlags:<br />

Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Ehevertraglich kann eine<br />

Änderung des Teilungsschlüssels für den gegenseitigen Vorschlag vereinbart werden<br />

(ausdrücklich).<br />

4. Erfüllung der Ansprüche<br />

§ 13 Die vertraglichen Güterstände<br />

II. DIE GÜTERTRENNUNG<br />

Die Gütertrennung ist eigentlich die Verneinung eines Güterstandes, weil die Eheschliessung<br />

grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat. Eherechtlich sind<br />

lediglich die vermögensrechtlichen Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe<br />

von Bedeutung.<br />

Der Güterstand der Gütertrennung kann ehevertraglich entweder von Brautleuten oder<br />

während der Dauer der Ehe von Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung oder<br />

Gütergemeinschaft vereinbart werden.<br />

Als ausserordentlicher Güterstand tritt die Gütertrennung entweder von Gesetzes wegen oder<br />

auf richterliche Anordnung auf Begehren eines Ehegatten hin ein.<br />

Innerhalb der gesetzlichen Schranken nutzt und verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen<br />

selbst. Gesetzliche Schranken ergeben sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe.<br />

Abgesehen von diesen Einwirkungen gibt es auch bei Güterstand der Gütertrennung<br />

Vermischungen und damit Beweisprobleme. Es kommt daher auch hier die<br />

Miteigentumsvermutung zum Tragen. Sie könnte allerdings schon weitgehend aus Art. 930<br />

ZGB abgeleitet werden.<br />

Bei der Auflösung der Gütertrennung beschränkt sich die güterrechtliche Auseinandersetzung<br />

auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!