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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

- Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 379a-379f)<br />

Es besteht die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen, wie z.B. der vorläufige Entzug der<br />

Handlungsfähigkeit.<br />

IV. GRUNDSÄTZE DES VORMUNDSCHAFTSRECHTS<br />

1. Verhältnismässigkeit<br />

Die verhängte Massnahme darf weder stärker noch schwächer in die Rechtsstellung der<br />

Betroffenen eingreifen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels (Aufhebung, Milderung<br />

oder Ausgleichung der negativen Folgen des Schwächezustands) notwendig ist.<br />

à Geeignetheit, Erforderlichkeit, Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse<br />

an der Massnahme und dem privaten Interesse, keinen Eingriff dulden zu müssen.<br />

2. Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Eingriffsintensität der Massnahmen<br />

à Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips<br />

Übersicht auf S. 317<br />

3. Subsidiaritätsprinzip<br />

Vormundschaftliche Massnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn den negativen Folgen<br />

des Schwächezustands nicht anders begegnet werden kann.<br />

4. Typengebundenheit<br />

Es besteht ein numerus clausus der vormundschaftlichen Massnahmen. Eine Massnahme hat<br />

einem bestimmten, gesetzlich generell-abstrakt umschriebenem Massnahmetyp zu<br />

entsprechen.<br />

V. ORGANISATION UND VERFAHREN IM ALLGEMEINEN<br />

1. Vormundschaftliche Organe:<br />

- Behörden (kantonal)<br />

o Vormundschaftsbehörde<br />

o Aufsichtsbehörde<br />

Sie sind zuständig für die Anordnung bzw. Aufhebung der vormundschaftlichen<br />

Massnahmen, die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern…<br />

- Ämter:<br />

o Vormund (wahrt die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen<br />

Interessen der bevormundeten Person)<br />

o Beistand (kümmert sich um die Einzelgeschäfte und die Verwaltung des<br />

Vermögens des Verbeiständeten)<br />

o Beirat (weniger intensive Betreuung, aber ähnliche Aufgaben wie der<br />

Beistand)<br />

- Familienvormundschaft

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