Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
- Fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 379a-379f)<br />
Es besteht die Möglichkeit vorsorglicher Massnahmen, wie z.B. der vorläufige Entzug der<br />
Handlungsfähigkeit.<br />
IV. GRUNDSÄTZE DES VORMUNDSCHAFTSRECHTS<br />
1. Verhältnismässigkeit<br />
Die verhängte Massnahme darf weder stärker noch schwächer in die Rechtsstellung der<br />
Betroffenen eingreifen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels (Aufhebung, Milderung<br />
oder Ausgleichung der negativen Folgen des Schwächezustands) notwendig ist.<br />
à Geeignetheit, Erforderlichkeit, Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse<br />
an der Massnahme und dem privaten Interesse, keinen Eingriff dulden zu müssen.<br />
2. Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen<br />
Aufgrund der unterschiedlichen Eingriffsintensität der Massnahmen<br />
à Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips<br />
Übersicht auf S. 317<br />
3. Subsidiaritätsprinzip<br />
Vormundschaftliche Massnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn den negativen Folgen<br />
des Schwächezustands nicht anders begegnet werden kann.<br />
4. Typengebundenheit<br />
Es besteht ein numerus clausus der vormundschaftlichen Massnahmen. Eine Massnahme hat<br />
einem bestimmten, gesetzlich generell-abstrakt umschriebenem Massnahmetyp zu<br />
entsprechen.<br />
V. ORGANISATION UND VERFAHREN IM ALLGEMEINEN<br />
1. Vormundschaftliche Organe:<br />
- Behörden (kantonal)<br />
o Vormundschaftsbehörde<br />
o Aufsichtsbehörde<br />
Sie sind zuständig für die Anordnung bzw. Aufhebung der vormundschaftlichen<br />
Massnahmen, die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern…<br />
- Ämter:<br />
o Vormund (wahrt die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen<br />
Interessen der bevormundeten Person)<br />
o Beistand (kümmert sich um die Einzelgeschäfte und die Verwaltung des<br />
Vermögens des Verbeiständeten)<br />
o Beirat (weniger intensive Betreuung, aber ähnliche Aufgaben wie der<br />
Beistand)<br />
- Familienvormundschaft