Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
3. Rechtsbeziehungen eines Ehegatten zu Dritten: Der Schutz der Familienwohnung<br />
Art. 169 Abs. 1 ZGB beschränkt das Recht eines Ehegatten, ohne Zustimmung des anderen<br />
die Familienwohnung zu kündigen oder über diese zu verfügen. Damit soll die Familie vor<br />
den Verlust ihrer Wohnung geschützt werden.<br />
Familienwohnung: dient zu Wohnzwecken und als Hauptwohnung der Ehegatten mit den<br />
Kindern. Der Familiencharakter geht nicht einfach verloren, dass der gemeinsame Haushalt<br />
der Eheleute während der Ehe (vorübergehend) aufgehoben wird. Ausnahmsweise kann eine<br />
Familie zwei Familienwohnungen haben (wenn z.B. ein Kind wegen Krankheit auf dem<br />
Lande leben soll und ein Elternteil deshalb auf dem Land mit dem kranken Kind eine<br />
Wohnung bewohnt, der Rest der Familie weiterhin in der Stadt wohnt.)<br />
Schwierig zu beurteilen ist, was geschieht, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt.<br />
Angesprochen werden in Art. 169 ZGB alle Handlungen eines Ehegatten, welche den Verlust<br />
oder eine Minderung der Rechte nach sich ziehen, von denen die Familienwohnung abhängt.<br />
Die Zustimmung muss ausdrücklich erfolgen und kann nur für ein konkret umschriebenes<br />
Rechtsgeschäft gültig erteilt werden. Eine im Voraus erteilte Zustimmung wäre nichtig,<br />
jedoch ist eine nachträglich erfolgte Zustimmung zulässig. Bis die Zustimmung erteilt wurde,<br />
ist das Rechtsgeschäft in der Schwebe (also unvollständig). Es muss keine besondere Form<br />
eingehalten werden, die Zustimmung kann auch mündlich erfolgen, aber nicht<br />
stillschweigend. Das erfolgte Rechtsgeschäft ist ohne Zustimmung nichtig. Die<br />
Gutgläubigkeit des Dritten spielt dabei keine Rolle.<br />
§ 9 Schutz der ehelichen Gemeinschaft<br />
I. ALLGEMEINES<br />
Bei Uneinigkeit oder Nichterfüllen der ehelichen Pflichten, können die Ehegatten gemeinsam<br />
oder einzeln das Eheschutzgericht um Vermittlung anrufen.<br />
Die gegenseitige Pflicht zu einträchtigem Zusammenleben führt zu entsprechenden<br />
Persönlichkeitsrechten, welche von den Ehegatten sowie von Dritten zu respektieren sind.<br />
1. Zweck und Aufgabe des Eheschutzes<br />
Eheschutzmassnahmen sind auf Aussöhnung ausgerichtet und wollen verhindern, dass die<br />
Uneinigkeit der Ehegatten zur völligen Entfremdung führt.<br />
Ziel des Eheschutzes muss es auch sein, die Scheidung vorzubereiten und zu ermöglichen,<br />
dass sich die Ehegatten auf die Scheidung und deren Folgen einigen.<br />
Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft beruht zunächst auf Hilfe zur Konsensfindung durch<br />
Beratung und Ermahnung. Bei einem unlösbaren Streit bedarf es jedoch eher einer<br />
Vermittlung. Bringt das auch nichts, kann das Eheschutzgericht Massnahmen aussprechen.<br />
2. Gerichtliche Massnahmen<br />
Unterschieden wird bei den gerichtlichen Massnahmen zwischen nicht autoritativem<br />
Eheschutz ohne konkrete Anordnungen (Ermahnung und Vermittlung) und autoritativem<br />
Eheschutz, der mitbestimmten gerichtlichen Massnahmen verbunden ist (Festsetzen einer<br />
Geldleistung, Ermächtigung zu einer Vertretung…).<br />
3. Ehe- und Familienberatungsstellen<br />
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sich Ehegatten bei Bedarf an Ehe- und<br />
Familienberatungsstellen wenden können. Diese können gemeinsam oder einzeln aufgesucht<br />
werden. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme solcher Bratung besteht aber nicht.