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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

3. Rechtsbeziehungen eines Ehegatten zu Dritten: Der Schutz der Familienwohnung<br />

Art. 169 Abs. 1 ZGB beschränkt das Recht eines Ehegatten, ohne Zustimmung des anderen<br />

die Familienwohnung zu kündigen oder über diese zu verfügen. Damit soll die Familie vor<br />

den Verlust ihrer Wohnung geschützt werden.<br />

Familienwohnung: dient zu Wohnzwecken und als Hauptwohnung der Ehegatten mit den<br />

Kindern. Der Familiencharakter geht nicht einfach verloren, dass der gemeinsame Haushalt<br />

der Eheleute während der Ehe (vorübergehend) aufgehoben wird. Ausnahmsweise kann eine<br />

Familie zwei Familienwohnungen haben (wenn z.B. ein Kind wegen Krankheit auf dem<br />

Lande leben soll und ein Elternteil deshalb auf dem Land mit dem kranken Kind eine<br />

Wohnung bewohnt, der Rest der Familie weiterhin in der Stadt wohnt.)<br />

Schwierig zu beurteilen ist, was geschieht, wenn ein Ehegatte die Wohnung verlässt.<br />

Angesprochen werden in Art. 169 ZGB alle Handlungen eines Ehegatten, welche den Verlust<br />

oder eine Minderung der Rechte nach sich ziehen, von denen die Familienwohnung abhängt.<br />

Die Zustimmung muss ausdrücklich erfolgen und kann nur für ein konkret umschriebenes<br />

Rechtsgeschäft gültig erteilt werden. Eine im Voraus erteilte Zustimmung wäre nichtig,<br />

jedoch ist eine nachträglich erfolgte Zustimmung zulässig. Bis die Zustimmung erteilt wurde,<br />

ist das Rechtsgeschäft in der Schwebe (also unvollständig). Es muss keine besondere Form<br />

eingehalten werden, die Zustimmung kann auch mündlich erfolgen, aber nicht<br />

stillschweigend. Das erfolgte Rechtsgeschäft ist ohne Zustimmung nichtig. Die<br />

Gutgläubigkeit des Dritten spielt dabei keine Rolle.<br />

§ 9 Schutz der ehelichen Gemeinschaft<br />

I. ALLGEMEINES<br />

Bei Uneinigkeit oder Nichterfüllen der ehelichen Pflichten, können die Ehegatten gemeinsam<br />

oder einzeln das Eheschutzgericht um Vermittlung anrufen.<br />

Die gegenseitige Pflicht zu einträchtigem Zusammenleben führt zu entsprechenden<br />

Persönlichkeitsrechten, welche von den Ehegatten sowie von Dritten zu respektieren sind.<br />

1. Zweck und Aufgabe des Eheschutzes<br />

Eheschutzmassnahmen sind auf Aussöhnung ausgerichtet und wollen verhindern, dass die<br />

Uneinigkeit der Ehegatten zur völligen Entfremdung führt.<br />

Ziel des Eheschutzes muss es auch sein, die Scheidung vorzubereiten und zu ermöglichen,<br />

dass sich die Ehegatten auf die Scheidung und deren Folgen einigen.<br />

Der Schutz der ehelichen Gemeinschaft beruht zunächst auf Hilfe zur Konsensfindung durch<br />

Beratung und Ermahnung. Bei einem unlösbaren Streit bedarf es jedoch eher einer<br />

Vermittlung. Bringt das auch nichts, kann das Eheschutzgericht Massnahmen aussprechen.<br />

2. Gerichtliche Massnahmen<br />

Unterschieden wird bei den gerichtlichen Massnahmen zwischen nicht autoritativem<br />

Eheschutz ohne konkrete Anordnungen (Ermahnung und Vermittlung) und autoritativem<br />

Eheschutz, der mitbestimmten gerichtlichen Massnahmen verbunden ist (Festsetzen einer<br />

Geldleistung, Ermächtigung zu einer Vertretung…).<br />

3. Ehe- und Familienberatungsstellen<br />

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sich Ehegatten bei Bedarf an Ehe- und<br />

Familienberatungsstellen wenden können. Diese können gemeinsam oder einzeln aufgesucht<br />

werden. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme solcher Bratung besteht aber nicht.

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