Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Ist die Mutterschaft nicht klar (z.B. bei einem Findelkind), muss das Kindesverhältnis mit<br />
einer Klage auf Feststellung der Mutterschaft festgestellt werden (sofern die Mutter ausfindig<br />
gemacht werden kann) à DNA-Analyse zur Feststellung der genetischen Abstammung<br />
Das Kindesverhältnis entsteht auch dann zur Geburtsmutter, wenn das Kind mittels Eispende<br />
(in der CH verboten) gezeugt wurde, was zwangsläufig zur Unterscheidung zwischen der<br />
biologischen und der genetischen Mutterschaft führt.<br />
Das Kindesverhältnis zur Mutter erlischt, unter Vorbehalt einer Adoption durch den<br />
Stiefvater, mit der Adoption des Kindes.<br />
III. DAS KINDESVERHÄLTNIS ZUM VATER<br />
Es gibt in der CH 3 Entstehungsarten des Kindesverhältnisses zum Vater:<br />
- Die Entstehung kraft Ehe mit der Kindesmutter<br />
- Die Entstehung durch Anerkennung<br />
- Entstehung durch Vaterschaftsurteil<br />
In allen 3 Fällen wird an die Identität der Mutter angeknüpft. Das Kindesverhältnis zum Vater<br />
kann also nur entstehen oder festgestellt werden, wenn die Mutter feststeht.<br />
Die vermutete Vaterschaft des Ehemannes:<br />
Gemäss Art. 255 ZGB gilt ein Mann als Vater eines Kindes, wenn er zum Zeitpunkt der<br />
Geburt mit der Mutter verheiratet ist.<br />
Die Ehe muss im Zeitpunkt der Geburt geschlossen sein, ein Konkubinat reicht nicht. Die Ehe<br />
ist nicht nur zwingende, sondern auch ausreichende Bedingung (es ist also egal, ob die Ehe<br />
auch wirklich gelebt wird, Hauptsache sie besteht). Unerheblich sind auch die Dauer der Ehe<br />
und der Zeitpunkt der Zeugung (auch egal, ob nachgewiesen ist, dass Mann zeugungsunfähig<br />
ist oder er z.B. aufgrund der Hautfarbe nicht der Vater des Kindes sein kann).<br />
Bei Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes wird der Verstorbene dann als Vater<br />
vermutet, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird (auch bei<br />
Verschollenenerklärung).<br />
Die Vaterschaftsvermutung wird mit der Scheidung beendet. Ein Kind, welches von einer<br />
geschiedenen Frau zur Welt gebracht wird, hat also vorerst keinen rechtlichen Vater. Das<br />
Kindesverhältnis muss hier durch Anerkennung oder Vaterschaftsurteil begründet werden.<br />
Der Ehemann gilt auch als Vater, wenn das Kind durch künstliche Befruchtung gezeugt<br />
wurde. Gab es einen Samenspender, muss der Ehemann sein Einverständnis geben und gilt<br />
deshalb als rechtlicher Vater. Zudem entfällt in diesem Fall sein Recht, das Kindesverhältnis<br />
anzufechten.<br />
Heiraten die Eltern erst nach der Geburt, muss das Kindesverhältnis vom Vater durch Urteil<br />
oder Anerkennung hergestellt werden.<br />
Die Vaterschaftsvermutung des Ehemanns kann durch (gegen die Vermutungsbasis<br />
gerichteten) Gegenbeweis (also durch Beweis, dass man zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit<br />
der Mutter verheiratet war) oder durch (gegen die Vermutungsfolge gerichteten) Beweis des<br />
Gegenteils (also durch Nachweis, dass man trotz Ehe nicht Vater ist) widerlegt werden.