Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
Nach Art. 183 Abs. 1 ZGB bedarf es zum Abschluss eines Ehevertrages der Urteilsfähigkeit<br />
der Brautleute oder Ehegatten. Auch Mündigkeit ist erforderlich. Bei fehlender Mündigkeit<br />
der urteilsfähigen Vertragspartei ist zusätzlich zur eigenen Zustimmung die Zustimmung und<br />
Mitunterzeichnung (Art. 184 ZGB) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (Bei Unmündigen<br />
genügt die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge, bei Entmündigten braucht es<br />
neben der Zustimmung des Vormunds auch die der Vormundschaftsbehörde.)<br />
Der Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Auch die<br />
Abänderung und Aufhebung des Ehevertrags erfordern die gesetzlich vorgeschriebene Form.<br />
Die Brautleute können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen,<br />
aufheben oder ändern à Typengebundenheit (Modifikationen eines Güterstands sind jedoch<br />
in engen Grenzen möglich…)<br />
Der Ehevertrag wird mit Abschluss durch die Ehegatten wirksam und dauert bis zur<br />
Auflösung der Ehe, wenn er nicht vorher durch Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes<br />
hinfällig oder durch Ehevertrag wieder aufgelöst wird. Wird der Ehevertrag vor der Trauung<br />
geschlossen, tritt die Wirkung des Güterstandes erst mit der Hochzeit ein. Die Wirkungen des<br />
Ehevertrags erstrecken sich sowohl auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien als auch<br />
auf das Verhältnis zu Dritten.<br />
III. NICHT WICHTIG<br />
IV. VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EHEGATTEN<br />
Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden<br />
Vermögenswerte selbst.<br />
Überlässt ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens, so wird, sofern kein<br />
anderes Vertragsverhältnis begründet wurde, unabhängig von Güterstand das Vorliegen eines<br />
Auftrags vermutet. Erforderlich ist nur, dass sich die Ehegatten ausdrücklich oder<br />
stillschweigend auf die Vermögensverwaltung durch den Nichteigentümer geeinigt haben.<br />
Eine Verpflichtung zur Übertragung der Vermögensverwaltung durch den anderen Ehegatten<br />
besteht nicht, doch kann unter Umständen die Beitragspflicht die Übernahme einer solchen<br />
Vermögensverwaltung gebieten, falls ein Ehegatte dafür nicht in der Lage ist.<br />
Anwendbar sind die Regelungen des OR über den Auftrag (Art. 394 ff. OR).<br />
Der Beauftragte hat die Interessen des Auftraggebers mit der gehörigen Sorgfalt zu wahren.<br />
Der Auftrag kann von beiden Ehegatten jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.<br />
V. INVENTAR<br />
Unter allen Güterständen kann die güterrechtliche Auseinandersetzung zu<br />
Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Eigentums und der Massenzugehörigkeit der<br />
einzelnen Vermögenswerte führen. Diesem Problem begegnet das Eherecht mit der<br />
gesetzlichen Beweisvermutung (Art. 200, 226, 248 Abs. 2 ZGB) einerseits und mit der auf<br />
alle Güterstände erweiterten Möglichkeit des Inventars mit öffentlicher Urkunde (Art. 195a<br />
ZGB) andererseits. Die gleiche Funktion wie das Inventar erfüllen auch die güterrechtlichen<br />
Feststellungen im Ehevertrag.<br />
Das Inventar kann von jedem Ehegatten verlangt werden. Der andere ist zur Mitwirkung<br />
verpflichtet.