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Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

Nach Art. 183 Abs. 1 ZGB bedarf es zum Abschluss eines Ehevertrages der Urteilsfähigkeit<br />

der Brautleute oder Ehegatten. Auch Mündigkeit ist erforderlich. Bei fehlender Mündigkeit<br />

der urteilsfähigen Vertragspartei ist zusätzlich zur eigenen Zustimmung die Zustimmung und<br />

Mitunterzeichnung (Art. 184 ZGB) des gesetzlichen Vertreters erforderlich. (Bei Unmündigen<br />

genügt die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Sorge, bei Entmündigten braucht es<br />

neben der Zustimmung des Vormunds auch die der Vormundschaftsbehörde.)<br />

Der Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Auch die<br />

Abänderung und Aufhebung des Ehevertrags erfordern die gesetzlich vorgeschriebene Form.<br />

Die Brautleute können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen,<br />

aufheben oder ändern à Typengebundenheit (Modifikationen eines Güterstands sind jedoch<br />

in engen Grenzen möglich…)<br />

Der Ehevertrag wird mit Abschluss durch die Ehegatten wirksam und dauert bis zur<br />

Auflösung der Ehe, wenn er nicht vorher durch Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes<br />

hinfällig oder durch Ehevertrag wieder aufgelöst wird. Wird der Ehevertrag vor der Trauung<br />

geschlossen, tritt die Wirkung des Güterstandes erst mit der Hochzeit ein. Die Wirkungen des<br />

Ehevertrags erstrecken sich sowohl auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien als auch<br />

auf das Verhältnis zu Dritten.<br />

III. NICHT WICHTIG<br />

IV. VERWALTUNG DES VERMÖGENS DER EHEGATTEN<br />

Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden<br />

Vermögenswerte selbst.<br />

Überlässt ein Ehegatte dem anderen die Verwaltung seines Vermögens, so wird, sofern kein<br />

anderes Vertragsverhältnis begründet wurde, unabhängig von Güterstand das Vorliegen eines<br />

Auftrags vermutet. Erforderlich ist nur, dass sich die Ehegatten ausdrücklich oder<br />

stillschweigend auf die Vermögensverwaltung durch den Nichteigentümer geeinigt haben.<br />

Eine Verpflichtung zur Übertragung der Vermögensverwaltung durch den anderen Ehegatten<br />

besteht nicht, doch kann unter Umständen die Beitragspflicht die Übernahme einer solchen<br />

Vermögensverwaltung gebieten, falls ein Ehegatte dafür nicht in der Lage ist.<br />

Anwendbar sind die Regelungen des OR über den Auftrag (Art. 394 ff. OR).<br />

Der Beauftragte hat die Interessen des Auftraggebers mit der gehörigen Sorgfalt zu wahren.<br />

Der Auftrag kann von beiden Ehegatten jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.<br />

V. INVENTAR<br />

Unter allen Güterständen kann die güterrechtliche Auseinandersetzung zu<br />

Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Eigentums und der Massenzugehörigkeit der<br />

einzelnen Vermögenswerte führen. Diesem Problem begegnet das Eherecht mit der<br />

gesetzlichen Beweisvermutung (Art. 200, 226, 248 Abs. 2 ZGB) einerseits und mit der auf<br />

alle Güterstände erweiterten Möglichkeit des Inventars mit öffentlicher Urkunde (Art. 195a<br />

ZGB) andererseits. Die gleiche Funktion wie das Inventar erfüllen auch die güterrechtlichen<br />

Feststellungen im Ehevertrag.<br />

Das Inventar kann von jedem Ehegatten verlangt werden. Der andere ist zur Mitwirkung<br />

verpflichtet.

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