Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller
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Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />
Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />
- mit dem Kindeswohl vereinbar<br />
- Eltern müssen eine Vereinbarung zur Genehmigung vorlegen, wie sie sich über ihre<br />
Anteile an der künftigen Betreuung der Kinder verständigt haben.<br />
In Frage kommt die gemeinsame elterliche Sorge i.d.R. nur bei Scheidung auf gemeinsames<br />
Begehren, nicht jedoch bei einer Streitscheidung.<br />
Besuchsrecht<br />
Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Recht des<br />
nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes. In erster Linie dient dieses Besuchsrecht<br />
(als sogenanntes Pflichtrecht) den Interessen des Kindes. Führt ein Elternteil das Besuchsrecht<br />
zum Nachteil des Kindes nicht aus, kann er sanktioniert werden.<br />
Anhörung des Kindes und Prozessbeistand<br />
Das Kind muss vom Gericht grundsätzlich persönlich angehört werden, weil das Kind<br />
Anspruch darauf hat, sein zukünftiges Leben mit zu gestalten. Das Alter oder andere wichtige<br />
Gründe können eine Anhörung entfallen lassen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Meinung<br />
des Kindes gebunden. Inwiefern sich das Gericht trotzdem davon leiten lässt, hängt vom Alter<br />
des Kindes ab.<br />
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. dem Verdacht, dass die Eltern die Interessen des<br />
Kindes nicht hinreichend wahrnehmen) ordnet das Gericht die Vertretung des Kindes im<br />
Verfahren durch einen Beistand an. Ein solcher ist zwingend, wenn das urteilsfähige Kind<br />
dies beantragt. Der Beistand hat die Befugnis, bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge,<br />
des persönlichen Verkehrs oder im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen Anträge zu<br />
stellen und Rechtsmittel einzulegen. Dem Kind dürfen aus der Vertretung keine Verfahrensoder<br />
Gerichtskosten entstehen.<br />
Kinderunterhalt<br />
Die Festlegung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder erfolgt entsprechend den Bestimmungen<br />
des Kindesrechts. Er ist von demjenigen des geschiedenen Elternteils zu trennen, da er ein<br />
unterschiedliches Schicksal haben kann. Kinderrenten können jederzeit erhöht werden, was<br />
Rückwirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bezüglich der<br />
Unterhaltsersatzrente an den geschiedenen Ehegatten haben kann.<br />
Geschwister haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung.<br />
Änderung des Scheidungsurteils bezüglich der Kinderbelange<br />
Bei strittigen Abänderungen ist das Gericht zuständig, bei unstreitigen die<br />
Vormundschaftsbehörde.<br />
VI. DAS SCHEIDUNGSVERFAHREN<br />
Für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteils usw. ist örtlich zwingend das<br />
Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten zuständig. Die sachliche<br />
Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht.<br />
Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird im Zeitpunkt der Einreichung beim Gericht<br />
rechtshängig. Die Rechtshängigkeit einer Klage eines Ehegatten auf Scheidung tritt mit der<br />
Klageanhebung ein.<br />
Sobald das Scheidungsbegehren oder die Scheidungsklage rechtshängig ist, kann das Gericht<br />
auf Antrag einer Partei alle nötigen vorsorglichen Massnahmen anordnen.