27.12.2013 Aufrufe

Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

Teilzusammenfassung Hausheer/Geiser/Aebi-Müller

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zusammenfassung:<strong>Hausheer</strong>/<strong>Geiser</strong>/<strong>Aebi</strong>-<strong>Müller</strong>: Das Familienrecht des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches, 3. Auflage 2006<br />

- mit dem Kindeswohl vereinbar<br />

- Eltern müssen eine Vereinbarung zur Genehmigung vorlegen, wie sie sich über ihre<br />

Anteile an der künftigen Betreuung der Kinder verständigt haben.<br />

In Frage kommt die gemeinsame elterliche Sorge i.d.R. nur bei Scheidung auf gemeinsames<br />

Begehren, nicht jedoch bei einer Streitscheidung.<br />

Besuchsrecht<br />

Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Recht des<br />

nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes. In erster Linie dient dieses Besuchsrecht<br />

(als sogenanntes Pflichtrecht) den Interessen des Kindes. Führt ein Elternteil das Besuchsrecht<br />

zum Nachteil des Kindes nicht aus, kann er sanktioniert werden.<br />

Anhörung des Kindes und Prozessbeistand<br />

Das Kind muss vom Gericht grundsätzlich persönlich angehört werden, weil das Kind<br />

Anspruch darauf hat, sein zukünftiges Leben mit zu gestalten. Das Alter oder andere wichtige<br />

Gründe können eine Anhörung entfallen lassen. Das Gericht ist jedoch nicht an die Meinung<br />

des Kindes gebunden. Inwiefern sich das Gericht trotzdem davon leiten lässt, hängt vom Alter<br />

des Kindes ab.<br />

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. dem Verdacht, dass die Eltern die Interessen des<br />

Kindes nicht hinreichend wahrnehmen) ordnet das Gericht die Vertretung des Kindes im<br />

Verfahren durch einen Beistand an. Ein solcher ist zwingend, wenn das urteilsfähige Kind<br />

dies beantragt. Der Beistand hat die Befugnis, bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge,<br />

des persönlichen Verkehrs oder im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen Anträge zu<br />

stellen und Rechtsmittel einzulegen. Dem Kind dürfen aus der Vertretung keine Verfahrensoder<br />

Gerichtskosten entstehen.<br />

Kinderunterhalt<br />

Die Festlegung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder erfolgt entsprechend den Bestimmungen<br />

des Kindesrechts. Er ist von demjenigen des geschiedenen Elternteils zu trennen, da er ein<br />

unterschiedliches Schicksal haben kann. Kinderrenten können jederzeit erhöht werden, was<br />

Rückwirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bezüglich der<br />

Unterhaltsersatzrente an den geschiedenen Ehegatten haben kann.<br />

Geschwister haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung.<br />

Änderung des Scheidungsurteils bezüglich der Kinderbelange<br />

Bei strittigen Abänderungen ist das Gericht zuständig, bei unstreitigen die<br />

Vormundschaftsbehörde.<br />

VI. DAS SCHEIDUNGSVERFAHREN<br />

Für die Scheidung, die Abänderung des Scheidungsurteils usw. ist örtlich zwingend das<br />

Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten zuständig. Die sachliche<br />

Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht.<br />

Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird im Zeitpunkt der Einreichung beim Gericht<br />

rechtshängig. Die Rechtshängigkeit einer Klage eines Ehegatten auf Scheidung tritt mit der<br />

Klageanhebung ein.<br />

Sobald das Scheidungsbegehren oder die Scheidungsklage rechtshängig ist, kann das Gericht<br />

auf Antrag einer Partei alle nötigen vorsorglichen Massnahmen anordnen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!