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Fallstudie Makedonien (Nr. 50) - Geschwister-Scholl-Institut für ...

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40<br />

Versuche der Geburtenkontrolle hatte es im Laufe der 80er Jahre gegeben, die Verfassung<br />

von 1991 verbietet solche Maßnahmen aber ausdrücklich. 182<br />

b) Das zweite Argument gegen den Minderheitenstatus steckt in der Aussage, dass die Albaner<br />

in <strong>Makedonien</strong> Teil der gesamtalbanischen Nation seien und allein von daher keine<br />

Minderheit sein könnten. 183 Solche Ansichten bestätigten aber die ethnischen Makedonen in<br />

ihrer Angst vor irredentistischen Bestrebungen der albanischen Volksgruppe.<br />

Stets mit diesen Zahlen verbunden waren auch Klagen über eine zahlenmäßige Unterrepräsentation<br />

der Albaner im Staatssektor, die von albanischen Politikern als Beweis <strong>für</strong> die<br />

strukturelle Diskriminierung ins Feld geführt wurden. Gerade im Sicherheitsbereich machte<br />

sich die Diskrepanz zwischen Bevölkerungsstärke und offizieller Vertretung bemerkbar: Nur<br />

3% der Polizisten und 7% der Führungsoffiziere kamen 1999 aus der ethnisch albanischen<br />

Gruppe. 184 Ethnisch makedonische Politiker begründeten dies mit dem geringen Bildungswillen<br />

der albanischen Bevölkerung. Der tatsächliche Grund ist wohl in einem Mix verschiedener<br />

Faktoren zu suchen. 185<br />

Während also albanische Politiker die Verfassung als Grundlage der Diskriminierung betrachteten<br />

und versuchten diese zu ändern, hofften makedonische Politiker auf die integrative<br />

Kraft des Staatsgrundgesetzes und seinen minderheitenfreundlichen Charakter. In den<br />

Augen der Albaner hätte die Verfassung, nicht aber die Realität verändert werden können 186 ,<br />

in den Augen der Makedonen wollten die Albaner die ihnen gegebenen Möglichkeiten nicht<br />

ausschöpfen.<br />

3.2.2 Autonomieforderungen und territoriale Lösungen<br />

In <strong>Makedonien</strong> gab es interessanter Weise weder vor der Krise 2001 noch danach ein umfassendes<br />

Minderheitenschutzgesetz, das die Rechte und Pflichten der Minderheiten zusammenstellt;<br />

dies ist durchaus erwähnenswert, wenn man die Tatsache beachtet, dass dieser<br />

Staat mit über einem Drittel den wohl höchsten Minderheitenanteil in Europa hat. 187 Min-<br />

182 Vgl. CEDIME-SE 2002: 7.<br />

183 „Albanians are the third largest ethnic group in the region and the descendants of the Illyrians, the oldest indigenous<br />

population. They are a majority that was divided by force.” Xhaferi, Arben 1998: Challenges to Democracy<br />

in Multiethnic States, S. 6, URL: http://aacl.com/challenges_to_democracy.htm<br />

Eine derartige Aussage missachtet den territorialen Bezug des Begriffes „Minderheit“ völlig. Dieses Eigenverständnis<br />

ist wohl auch der Grund da<strong>für</strong>, dass bisher auch kein Fall bekannt geworden ist, in dem Albaner ihre<br />

Grundrechte vor einem innerstaatlichem Gericht oder in Straßburg einklagt hätten. Vgl. Schrameyer 2004: 34.<br />

184 Ackermann 1999: 63.<br />

185 „Der niedrige Anteil an Albanern im öffentlichen Dienst ist Folge eines komplexen Faktorenbündels aus ethnisch<br />

diskriminierenden Rekrutierungspraktiken, niedrigem Bildungsniveau und ländlicher Siedlungsweise der<br />

Albaner sowie ihre Distanz zu Staatsorganen.“ Brunnbauer, Ulf 2001: Historischer Kompromiß oder Bürgerkrieg?<br />

<strong>Makedonien</strong> sucht Antworten auf den albanischen Extremismus, in: Südosteuropa, <strong>50</strong>: 4-6, S. 159-189 (hier: S.<br />

168).<br />

186 Vgl. Tanevski 2005.<br />

187 Vgl. CEDIME-SE 2002: 53;<br />

„Die makedonische Politik gegenüber ethnischen Minderheiten funktionierte, ohne daß es da<strong>für</strong> detaillierte Gesetze<br />

und Ausführungsbestimmungen gab.“ (Der heutige Außenminister) Antonio Milošoski in: Oschlies 2004:<br />

136.

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