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PDF | 90 Seiten | 6,1 MB - Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und ...

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3. Private Förderung // 53<br />

→ PRAXISTIPP<br />

Das Dankschreiben<br />

Ihr Dankschreiben sollte:<br />

>> eine Zuwendungsbestätigung enthalten, die den Anforderungen<br />

des Finanzamts entspricht,<br />

>> den persönlichen Dank für die Spende zum Ausdruck<br />

bringen,<br />

>> erste Belege dafür liefern, dass die Spende ihr Ziel<br />

erreicht <strong>und</strong> geholfen hat,<br />

>> einen weiteren Spendenbrief bzw. einen neuen Überweisungsträger<br />

enthalten, mit dem eine erneute Spende<br />

möglich ist.<br />

Bedanken Sie sich auch für kleine Beträge! Für Beträge unter<br />

200 Euro muss keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt<br />

werden (siehe auch Abb. 11, S. 56). Für die Steuererklärung<br />

reicht der von der Bank abgestempelte Einzahlungsbeleg in<br />

Kombination mit dem Kontoauszug des Spenders als Zuwendungsbestätigung<br />

nach § 10b des Einkommensteuergesetzes<br />

(EStG) aus (vgl. Verlag Pro Sozial 2008, S. 38).<br />

TOOL<br />

Private Förderung >> Spenden<br />

>> Mustervorlagen >> Spenderdank<br />

3.2.1.5 Finanz- <strong>und</strong> Rechtsfragen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Für Spenden gelten besondere rechtliche Regelungen. Für<br />

die Mittelbeschaffung empfiehlt es sich, auf einen Verein<br />

(z. B. den außerschulischen Träger der <strong>Kulturelle</strong>n Bildung)<br />

oder einen Förderverein (z. B. der Schule oder der kommunalen<br />

Kultureinrichtung) zurückzugreifen.<br />

Ein materieller Vorteil entsteht dem Spender, weil der Staat<br />

indirekt bestimmte (z. B. gemeinnützige) Zwecke <strong>und</strong> Organisationen<br />

durch eine bevorzugte steuerliche Behandlung fördert.<br />

So sind Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge ( Zuwendungen),<br />

welche steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienen<br />

(siehe Beilage, Kapitel 3.1, S. 6), als Sonderausgaben steuerlich<br />

absetzbar. Dazu zählt entsprechend auch die Förderung<br />

von Kunst <strong>und</strong> Kultur, aber auch die Jugendhilfe (vgl. Gerlach-<br />

March 2010, S.61).<br />

Interessant für Spender ist demnach, dass Spenden sich<br />

positiv im Rahmen der Einkommenssteuererklärung auswirken.<br />

Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachzuwendung<br />

sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der<br />

Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (die sogenannte<br />

Aufwandsspende) steuerbegünstigt. Zu beachten<br />

ist, dass eingegangene Spenden zum adäquaten Zeitpunkt<br />

zur Umsetzung eines Projekts <strong>und</strong> zweckgeb<strong>und</strong>en eingesetzt<br />

werden müssen. Sonst riskiert der Spendenempfänger<br />

im günstigen Fall, die Gemeinnützigkeitsanerkennung<br />

zu verlieren, im ungünstigen Fall als Steuersünder strafrechtlich<br />

belangt zu werden. Es ist nur in Ausnahmefällen<br />

möglich, Gelder aus Spendenaufrufen über mehrere Jahre<br />

anzusparen, um z. B. eine größere Anschaffung zu tätigen<br />

oder ein Bauvorhaben zu realisieren. Eine solche langfristige<br />

»Sammlung« muss in den jeweiligen Spendenaktionen<br />

den Spendern benannt werden <strong>und</strong> setzt damit deren<br />

Einwilligung voraus. Ebenso müssen Ansparungen vorher<br />

vom Finanzamt abgesegnet werden, was bei schlüssiger<br />

Begründung jedoch meist ohne große Hürden möglich ist.<br />

Spenden müssen für die ideellen Aufgaben des Vereins verwendet<br />

werden. Bei Spenden für einen bestimmten Zweck<br />

gilt es zu beachten, dass die »Freiwilligkeit« als Wesensmerkmal<br />

der Spende gewahrt bleibt. Wird beispielsweise<br />

Kuchen »gegen eine Spende von einem Euro« verkauft,<br />

handelt es sich dabei eben nicht um eine Spende, sondern<br />

um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Ausgaben, die steuerbegünstigt sein sollen, dürfen demnach<br />

in keinem Fall einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft zufließen.<br />

Daher sind beispielsweise Sachzuwendungen oder<br />

Aufwandsspenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb nicht steuerbegünstigt.<br />

→ HINWEIS<br />

Weitere Informationen zu Finanz- <strong>und</strong> Rechtsfragen enthält<br />

die Beilage dieser Broschüre »Rahmenbedingungen für eine<br />

gute Finanzierung«.

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