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PDF-Dokument - Institut für Bibliothekswissenschaft - Humboldt ...

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Unterhaltungsprogramme für Computer und Spielekonsolen zusammengefasst.“ 39 Hier geht<br />

es um „… Computerspiele, die ihren Unterhaltungswert durch eine spezifische Spieldynamik<br />

erhalten.“ 40 Das Spielgeschehen steht ungebrochen im Zentrum und „… der Umstand, ob und<br />

was mit dem Spiel eigentlich gelernt werden könnte, hat eine nachrangige Bedeutung.“ 41<br />

In der Praxis gibt es innerhalb der Softwareprodukte für Kinder fließende Übergänge<br />

zwischen den Komponenten Lernen und Spielen. Erschwerend kommt hinzu, dass die<br />

Software-Anbieter den Terminus Edutainment uneinheitlich verwenden. 42<br />

2.2 Spielerisches Lernen im Grundschulalter<br />

Im Zuge des vollzogenen politischen Systemwechsels in der Weimarer Republik wurde in<br />

Deutschland eine reichsgesetzliche Grundlage für die Einführung einer allgemeinen<br />

Grundschule geschaffen. Die Ratifizierung erfolgte 1920 im so genannten "Reichs-<br />

Grundschulgesetz" 43 . Seit 1965 44 werden in der Bundesrepublik 45 Kinder, die bis zum 30. Juni<br />

sechs Jahre alt werden, zum 1. August schulpflichtig. 46 Die Grundschulzeit wird auf vier<br />

Jahre festgelegt. 47 Im Rahmen dieser Arbeit werden daher ausschließlich Lernprogramme<br />

berücksichtigt, die für Jungen und Mädchen im Alter von sechs bis zehn Jahren geeignet sind.<br />

39 Das große Lexikon der Computerspiele, 2003, S. 159.<br />

40 Fritz: Edutainment – Neue Formen des Spielens und Lernens? In: Handbuch Medien, 1997, S. 105.<br />

41 Ebd. S. 106.<br />

42 Auf dieses Problem wird mehrfach in der Forschungsliteratur verwiesen. Fritz geht davon aus, dass<br />

Kindersoftware aller Art mit dem Begriff Edutainment versehen wird. Vgl. Fritz: Edutainment –<br />

Neue Formen des Spielens und Lernens? In: Handbuch Medien, 1997, S. 105.<br />

Vgl. dazu auch Feibel: Großer Lernsoftware-Ratgeber 2001, 2000, S. 14. Sowie Umlauf: Medienkunde,<br />

2000, S. 246.<br />

43 Preußen / Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung: Richtlinien des Preußischen Ministeriums,<br />

1920, S. 9.<br />

44 Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 1. April 1965 § 42.<br />

45 In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden die Vorgaben der Weimarer Republik nicht<br />

aufgegriffen. Die Einschulung erfolgte für Kinder, die bis zum 31. Mai das 6. Lebensjahr vollendeten, am<br />

1. September. In der DDR ist der Primarsektor als ein Bestandteil der Polytechnischen Oberschule angesehen<br />

worden. Die ersten vier Klassen wurden als Unterstufe bezeichnet. Vgl. dazu Arnold: Gesetz über die<br />

sozialistische Entwicklung des Schulwesens, 1960, S. 20. Seit dem 31. August 1990 wurde durch den<br />

Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR die Gesetzgebung der<br />

Bundesrepublik auf dem Gebiet der neuen Bundesländer gültig. Vgl. dazu Deutschland :<br />

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, Art. 7. sowie die Verfassungen der<br />

einzelnen Länder.<br />

46 Sonderregelungen für die Einschulung werden aufgrund unterschiedlicher Entwicklungen der Kinder im<br />

Einzelnen getroffen. Vgl. dazu Handbuch Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik, 2001, S. 32.<br />

47 Ausnahmen bilden Berlin und Brandenburg sowie einzelne Pilotschulen. Vgl. Berliner Bildungssystem<br />

Grundschulen http://www.senbjs.berlin.de/bildung/bildungssystem/grundschulen.asp,<br />

Zugriff am 25.05.2004. Vgl. dazu auch Handbuch Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik, 2001,<br />

S. 64 ff.<br />

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