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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Achtung | Im Zweifelsfall sollten Sie<br />

einen Bescheid der <strong>Krankenkasse</strong> verlangen,<br />

um sich vor späteren Beitragsnachforderungen<br />

zu schützen*.<br />

*<br />

siehe Punkt D 3<br />

Gerade bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft<br />

kann man weitreichende Entscheidungsfreiheit<br />

bei der Gestaltung seiner Arbeit<br />

voraussetzen. Die klassische Weisungsgebundenheit<br />

des „normalen“ Arbeitnehmers wird<br />

man hier in der Regel nicht finden. Entscheidend<br />

ist vielmehr, in welchem Umfang der<br />

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

Merkmale einer Beschäftigung sind<br />

persönliche Abhängigkeit<br />

Eingliederung in den Betrieb<br />

der Arbeitgeber bestimmt über<br />

– Art und Weise<br />

– Ort<br />

– Umfang<br />

– Zeit<br />

der Arbeit<br />

1.3.1 GmbH<br />

Die wohl schwierigste Frage ist, ob es sich<br />

bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH) um einen versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten handelt.<br />

Die Frage der Entgeltzahlung lässt sich in der<br />

Regel noch einfach klären, wobei allerdings<br />

darauf zu achten ist, ob es sich um ein echtes<br />

Entgelt oder ausschließlich um eine vorweggenommene<br />

Gewinnentnahme handelt. Im<br />

letzteren Fall würde nämlich ein klassisches<br />

Unternehmerrisiko vorliegen, mit der Folge,<br />

dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

nicht besteht.<br />

Geschäftsführer von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung<br />

abhängig ist, oder<br />

ob er diese sogar beeinflussen kann.<br />

Mehrheitsbeteiligungen<br />

Als Beispiel sei der Geschäftsführer angeführt,<br />

der selbst mit mindestens 50 v.H. der<br />

Gesellschaftsanteile an der GmbH beteiligt<br />

ist. Gegen seinen Willen kann die Gesellschafterversammlung<br />

keine Beschlüsse<br />

fassen, insbesondere ihn als Geschäftsführer<br />

nicht ablösen. Hier fehlt es eindeutig an der<br />

Abhängigkeit der Beschäftigung, sodass keine<br />

Sozialversicherungspflicht besteht 12 .<br />

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob<br />

der Geschäftsführer abhängig von seinem<br />

Arbeitgeber, also der Gesellschaft ist.<br />

Zur Beurteilung von GmbH-Gesellschaftern<br />

hat die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen<br />

einige Grundsätze entwickelt. Eine Übersicht,<br />

die auf einer von den Spitzenverbänden<br />

der Sozialversicherungsträger zusammengestellten<br />

Entscheidungshilfe basiert, finden Sie<br />

auf Seite 14.<br />

12 Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer wirksam auf<br />

die Ausübung seines Stimmrechts verzichtet hat und<br />

dieses einem Treuhänder obliegt, kann im Ausnahmefall<br />

trotz einer Mehrheitsbeteiligung Arbeitnehmereigenschaft<br />

bestehen (siehe hierzu auch BSG vom 8.12.1994<br />

– Aktenzeichen 11 RAr 49/94).<br />

10 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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