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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Gesellschaftsformen<br />

Einzelunternehmer<br />

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GbR/BGB)<br />

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft<br />

(OHG)<br />

sind selbstständig<br />

Tätige<br />

Komplementäre einer Kommanditgesellschaft<br />

(KG)<br />

Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft<br />

(KG)<br />

im Ausnahmefall<br />

in der Regel<br />

sind Arbeitnehmer<br />

Die Tatsache, dass die Ehegatten eine Zugewinngemeinschaft<br />

29 oder eine Gütergemeinschaft<br />

30 vereinbart haben, macht den Ehegatten<br />

nicht automatisch zum Mitunternehmer.<br />

Vorsicht ist aber zum Beispiel geboten, wenn<br />

die Ehefrau für einen Kredit des selbstständigen<br />

Ehemannes bei der Bank mitunterzeichnet<br />

(worauf diese vielfach besteht). Da<br />

ein „normaler“ Arbeitnehmer so etwas nicht<br />

tun würde, stellt sich in solchen Fällen ganz<br />

konkret die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft.<br />

Achtung | Bei Ehegattenbeschäftigungen<br />

sollte besonderer Wert auf die<br />

Dokumentation der entsprechenden<br />

Vereinbarungen und den Nachweis der<br />

tatsächlichen Beschäftigung gelegt werden.<br />

Prüfer der Rentenversicherungsträger<br />

oder im Leistungsfall auch die<br />

<strong>Krankenkasse</strong>n und die Arbeitsagentur<br />

prüfen diese Beschäftigungsverhältnisse<br />

sehr genau und intensiv, weil<br />

sie Leistungsmissbrauch vermuten.<br />

Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem<br />

31. Dezember 2004 begonnen haben, ist<br />

ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren<br />

durchzuführen. Das ändert<br />

aber nichts daran, dass diese Beschäftigungsverhältnisse<br />

bei jeder Gelegenheit<br />

sehr kritisch hinterfragt werden.<br />

1.4.2 Sonstige Angehörige<br />

Bei sonstigen Angehörigen ist das Problem<br />

der Abgrenzung zu einer familienhaften Mitarbeit<br />

in der Regel nicht so groß. Deshalb gab<br />

es hierfür bisher keine besonderen Regelungen.<br />

Entscheidend ist auch bei Verwandten,<br />

ob es sich um ein echtes Beschäftigungsverhältnis<br />

oder eben um eine Mitarbeit im<br />

Rahmen der familiären Unterstützung handelt.<br />

Dabei gelten grundsätzlich dieselben Kriterien<br />

wie bei Ehegatten.<br />

Bei allen Familienangehörigen ist ein Urteil<br />

des Bundessozialgerichts 31 zu berücksichtigen.<br />

Danach gelten für die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung von Personen, die bei<br />

einem Familienangehörigen beschäftigt sind,<br />

dieselben Grundsätze wie bei einer Familien-<br />

GmbH. Aufgrund der verwandtschaftlichen<br />

Beziehung kommt eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung nicht zu Stande, wenn es<br />

sich um eine bloße familiäre Mithilfe handelt.<br />

Seit dem 1. Januar 2008 werden auch die<br />

Beschäftigungen von „Abkömmlingen“, also<br />

Kindern und Enkeln, einer besonderen Überprüfung<br />

unterzogen. Diese wurden in das<br />

obligatorische Statusfeststellungsverfahren<br />

(siehe auch Punkt 1.5.1) einbezogen und<br />

insoweit den Ehegatten und Lebenspartnern<br />

gleichgestellt 32 .<br />

29 §§ 1363 ff. BGB<br />

30 §§ 1415 ff. BGB<br />

31 BSG vom 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R<br />

32 § 28a Abs. 3 SGB IV<br />

16 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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