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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Verzicht auf Arbeitsleistung<br />

Immer wieder kommt es aus den verschiedensten<br />

Gründen vor, dass der Arbeitgeber<br />

nach einer Kündigung auf die Arbeitsleistung<br />

des Arbeitnehmers ausdrücklich verzichtet.<br />

Das kann zum Beispiel im Rahmen eines Auflösungsvertrages<br />

oder bei einer Kündigung<br />

der Fall sein.<br />

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />

bleibt gleichwohl bei einer<br />

bezahlten Freistellung bis zum rechtlichen<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.<br />

Auf diese Rechtsauffassung haben sich die<br />

Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

nach einer Reihe von BSG-Urteilen 64<br />

verständigt 65 .<br />

Ausnahme | Bei einem endgültigen<br />

und unwiderruflichen Verzicht auf die<br />

Arbeitsleistung liegt in der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung kein beitragspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis mehr vor * .<br />

* Besprechung der Spitzenverbände vom 2./3.11.2010<br />

1.8.2 Ende der Beschäftigung durch<br />

arbeitsgerichtlichen Vergleich<br />

Auch über das Ende der tatsächlich erbrachten<br />

Arbeitsleistung hinaus besteht die<br />

Versicherungspflicht weiter, wenn das arbeitsrechtliche<br />

Beschäftigungsverhältnis noch<br />

besteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dies<br />

gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die<br />

– vom Beschäftigten angebotene – Arbeitsleistung<br />

nicht annimmt, wie dies zum Beispiel<br />

bei Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten<br />

geschieht 66 .<br />

Frau Charme, beschäftigt bei der Firma Müller, wird von dem<br />

Unternehmen zum 31. März gekündigt. Hiergegen wehrt sie<br />

sich vor dem Arbeitsgericht. Zugleich bietet sie dem Arbeitgeber<br />

mehrfach ihre Arbeitsleistung an, die dieser aber nicht<br />

annimmt. Im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens stellt das<br />

Gericht am 5. September fest, dass die Kündigung zu Unrecht<br />

erfolgte. In einem Vergleich einigt man sich darauf, dass die<br />

Beschäftigung durch Kündigung zum 30. September beendet<br />

wird.<br />

Die Versicherungspflicht besteht durchgehend bis zum 30. September<br />

fort.<br />

1.9 Ausschluss der Versicherungspflicht<br />

Um zu verhindern, dass die Sozialversicherung<br />

entgegen ihrer Zielsetzung ausgenutzt<br />

wird, ist die Versicherungspflicht in bestimmten<br />

Fällen ausgeschlossen, obgleich eigentlich<br />

alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese<br />

Sonderregelungen betreffen in erster Linie<br />

die Krankenversicherung. Hier ist ein solcher<br />

Schutz besonders notwendig, da – anders als<br />

in den übrigen Versicherungszweigen – in der<br />

Krankenversicherung bereits vom ersten Tag<br />

der Mitgliedschaft an der volle Leistungsanspruch<br />

besteht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

muss der Versicherte<br />

zumeist eine längere Versicherungszeit nachweisen<br />

können, bevor Leistungsansprüche<br />

entstehen. Daher ist die Missbrauchsgefahr<br />

hier nicht ganz so groß.<br />

1.9.1 Von der Versicherungspflicht befreite<br />

Personen<br />

Für alle Versicherungszweige gilt der Grundsatz,<br />

dass Personen, die sich einmal von<br />

der Versicherungspflicht auf Antrag haben<br />

befreien lassen, diese Befreiung nicht wieder<br />

rückgängig machen können. Auch durch einen<br />

anderen Tatbestand kann in vielen Fällen keine<br />

Versicherungspflicht mehr eintreten. Weitere<br />

Hinweise hierzu finden Sie unter Punkt A 2.11.<br />

1.9.2 Besonderheiten in der Krankenversicherung<br />

Hauptberuflich Selbstständige<br />

Personen, die hauptberuflich einer selbstständigen<br />

Tätigkeit nachgehen, werden in<br />

einer daneben ausgeübten Beschäftigung<br />

auch dann nicht krankenversicherungspflichtig,<br />

wenn sie die sonstigen Voraussetzungen<br />

(zum Beispiel Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt)<br />

erfüllen 67 . Selbstständige sollen sich<br />

nicht durch eine Beschäftigung gegen ein<br />

vergleichsweise geringes Entgelt (aber mehr<br />

als geringfügig) einen preiswerten Krankenversicherungsschutz<br />

verschaffen können. Da<br />

Beschäftigte für sonstige Einnahmen (zum<br />

Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit)<br />

keine <strong>Beiträge</strong> entrichten, würde sonst ein<br />

Missbrauch der Krankenversicherungspflicht<br />

vorliegen.<br />

Eine selbstständige Tätigkeit ist dann hauptberuflich,<br />

wenn sie<br />

űű<br />

von der wirtschaftlichen Bedeutung und<br />

dem zeitlichen Aufwand her die anderen<br />

Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich<br />

übersteigt und<br />

64 u.a. Urteile vom 24.9.2008 – Aktenzeichen B 12 KR<br />

22/07 R und B 12 KR 27/27 R<br />

65 Besprechung vom 30./31.3.2009<br />

66 BSG vom 25.9.1981 – Aktenzeichen 12 RK 58/80<br />

67 § 5 Abs. 5 SGB V<br />

30 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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