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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer erhält pro Stunde<br />

ein Entgelt von 10,30 Euro. Ein Weihnachtsgeld<br />

von 2.000 Euro ist ihm vertraglich<br />

zugesichert. Seine regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39,5<br />

Stunden. Das voraussichtliche regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt errechnet sich<br />

wie folgt:<br />

Zunächst wird das monatliche Entgelt<br />

festgestellt:<br />

10,30 EUR x 39,5 x 13<br />

3<br />

Das ergibt ein Monatsentgelt von<br />

1.763,02 Euro. Unter Berücksichtigung<br />

des Weihnachtsgeldes errechnet sich<br />

ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

von 23.156,24 Euro (1.763,02 x 12 +<br />

2.000 EUR).<br />

Vorhersehbare Unterbrechungen<br />

Bei Arbeitnehmern, die regelmäßig mehrere<br />

Beschäftigungen im Jahr bei demselben oder<br />

verschiedenen Arbeitgebern ausüben und dazwischen<br />

immer wieder ohne Beschäftigung<br />

sind, muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

bei der vorausschauenden Betrachtung<br />

im Wege der Schätzung ermittelt werden.<br />

Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

die Gesamtumstände des Einzelfalles,<br />

das durchschnittliche Einkommen der vergangenen<br />

Jahre,<br />

ggf. das durchschnittliche Einkommen<br />

eines vergleichbaren Beschäftigten.<br />

Es gelten die Grundsätze wie bei schwankendem<br />

Entgelt.<br />

Mehrfachbeschäftigte<br />

Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig mehrere<br />

Beschäftigungsverhältnisse für verschiedene<br />

Arbeitgeber ausüben, werden die regelmäßigen<br />

Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet<br />

(siehe auch B 14.4). Eine<br />

Ausnahme besteht, wenn neben einer Hauptbeschäftigung<br />

lediglich eine versicherungsfreie<br />

geringfügige Beschäftigung ausgeübt<br />

wird. Das dort erzielte Entgelt wird nicht auf<br />

das Jahresarbeitsentgelt angerechnet.<br />

Damit der Arbeitgeber in diesen Fällen überhaupt<br />

eine zutreffende Beurteilung vorneh-<br />

men kann, ist der Arbeitnehmer verpflichtet,<br />

ihm die erforderlichen Auskünfte, insbesondere<br />

zur Höhe des beim jeweils anderen Arbeitgeber<br />

erzielten Entgelts, zu machen 82 .<br />

Kurzarbeit<br />

Bei Kurzarbeit liegt von der Natur der Sache<br />

her nur eine vorübergehende Minderung<br />

des Arbeitsentgelts vor. Aus diesem Grund<br />

ist bei Beginn der Kurzarbeit keine erneute<br />

Prüfung vorzunehmen. Wird zum Zeitpunkt<br />

der Prüfung kurzgearbeitet, ist vom vereinbarten<br />

Entgelt auszugehen. Ein krankenversicherungsfreier<br />

Arbeitnehmer wird auch<br />

dann nicht versicherungspflichtig, wenn sein<br />

Entgelt aufgrund der Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

unterschreitet.<br />

Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten<br />

Transferkurzarbeit 83 . Hier tritt durch eine<br />

Minderung des Arbeitsentgelts gegebenenfalls<br />

Krankenversicherungspflicht ein, da es<br />

sich hierbei in der Regel um eine langfristige<br />

Maßnahme handelt.<br />

Stufenweise Wiedereingliederung<br />

Wird ein Arbeitnehmer nach einer längeren<br />

Arbeitsunfähigkeit stufenweise wieder in das<br />

Erwerbsleben eingegliedert 84 , so erhält er<br />

neben dem (gekürzten) Krankengeld beitragspflichtiges<br />

Entgelt nach dem Umfang<br />

der tatsächlichen Arbeitsleistung. Durch die<br />

Wiedereingliederung soll aber keine Versicherungspflicht<br />

eintreten. Für die Beurteilung<br />

des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist in<br />

diesen Fällen das Entgelt anzurechnen, das<br />

ohne die Arbeitsunfähigkeit zu zahlen wäre.<br />

2.1.3 Ende der Krankenversicherungspflicht<br />

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Steht bei Aufnahme der Beschäftigung fest,<br />

dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten<br />

wird, so tritt Krankenversicherungspflicht<br />

gar nicht erst ein.<br />

Die versicherungsrechtliche Beurteilung der<br />

vorherigen Beschäftigung ist dabei unerheblich.<br />

82 § 28o SGB IV<br />

83 § 111 SGB III<br />

84 § 74 SGB V<br />

36 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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