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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

.<br />

Tipp | Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

haben die Geringfügigkeitsrichtlinien<br />

an das neue Recht<br />

ab 1. Januar 2013 angepasst. Sie finden<br />

diese im Internet unter<br />

www.firmenkunden.tk.de.<br />

2.2.2 Geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 91 450 Euro<br />

monatlich nicht übersteigt. Die Höhe der<br />

wöchentlichen Arbeitszeit spielt seit dem Jahr<br />

2004 offiziell keine Rolle mehr. Aber Vorsicht:<br />

Das Entgelt muss in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Deshalb<br />

bestehen die Betriebsprüfer auch auf einer<br />

Aufzeichnung der Arbeitszeiten und nehmen<br />

Einblick in die Stundendokumentation. Durch<br />

die Errechnung des zustehenden Entgelts anhand<br />

der nachgewiesenen Stunden und dem<br />

Mindest- oder Tariflohn können die Prüfer eine<br />

Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze<br />

nachweisen und ggf. <strong>Beiträge</strong> nachfordern.<br />

Frau Ahrens arbeitet als Raumpflegerin in der Firma Albers. Ihr<br />

Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden<br />

bei einem monatlichen Entgelt von 450 Euro vor.<br />

Die Beschäftigung ist geringfügig und damit versicherungsfrei in<br />

der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung<br />

hingegen besteht Versicherungspflicht, wenn<br />

sich Frau Ahrens nicht davon befreien lässt.<br />

Beispiel:<br />

Frau Behrens arbeitet ebenfalls in der<br />

Firma Albers. Sie hat eine wöchentliche<br />

Arbeitszeit von 15 Stunden vereinbart<br />

und erhält hierfür monatlich 451 Euro<br />

als Entgelt.<br />

Die Beschäftigung ist nicht geringfügig<br />

entlohnt, sondern versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Die Entgeltgrenze<br />

wird nicht eingehalten.<br />

Übt ein Mitarbeiter bei demselben Arbeitgeber<br />

mehrere Beschäftigungen aus, so gelten<br />

diese als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis<br />

92 . Es ist also nicht möglich, neben<br />

einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

beim selben Arbeitgeber eine geringfügige<br />

versicherungsfreie Beschäftigung<br />

auszuüben.<br />

Arbeitsentgelt bis 450 Euro<br />

Die Entgeltgrenze von jetzt 450 Euro ist im<br />

Gesetz festgelegt und wird nicht wie andere<br />

Grenzwerte in der Sozialversicherung regelmäßig<br />

an die Einkommensentwicklung angepasst.<br />

Die bis 31. Dezember 2012 geltende<br />

Grenze von 400 Euro wurde am 1. April 2003<br />

eingeführt und zwischenzeitlich nicht verändert.<br />

Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im<br />

Laufe eines Kalendermonats ist die Entgeltgrenze<br />

aus Vereinfachungsgründen dennoch<br />

mit dem Monatswert von 450 Euro anzusetzen.<br />

Nur bei auf weniger als einen Zeitmonat<br />

befristeten Beschäftigungen (Beginn und<br />

Ende innerhalb eines Monatsteils) ist von<br />

einem anteiligen Monatswert auszugehen.<br />

Geringfügige Beschäftigungen<br />

Geringfügige Beschäftigung<br />

regelmäßiges monatliches<br />

Entgelt nicht mehr<br />

als 450 EUR<br />

befristet auf nicht mehr<br />

als zwei Monate oder<br />

50Arbeitstage<br />

91 § 14 SGB IV<br />

92 BSG vom 16.2.1983 – Aktenzeichen 12 RK 26/81<br />

40 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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