Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
.<br />
Tipp | Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />
haben die Geringfügigkeitsrichtlinien<br />
an das neue Recht<br />
ab 1. Januar 2013 angepasst. Sie finden<br />
diese im Internet unter<br />
www.firmenkunden.tk.de.<br />
2.2.2 Geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigungen<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 91 450 Euro<br />
monatlich nicht übersteigt. Die Höhe der<br />
wöchentlichen Arbeitszeit spielt seit dem Jahr<br />
2004 offiziell keine Rolle mehr. Aber Vorsicht:<br />
Das Entgelt muss in einem angemessenen<br />
Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Deshalb<br />
bestehen die Betriebsprüfer auch auf einer<br />
Aufzeichnung der Arbeitszeiten und nehmen<br />
Einblick in die Stundendokumentation. Durch<br />
die Errechnung des zustehenden Entgelts anhand<br />
der nachgewiesenen Stunden und dem<br />
Mindest- oder Tariflohn können die Prüfer eine<br />
Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze<br />
nachweisen und ggf. <strong>Beiträge</strong> nachfordern.<br />
Frau Ahrens arbeitet als Raumpflegerin in der Firma Albers. Ihr<br />
Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden<br />
bei einem monatlichen Entgelt von 450 Euro vor.<br />
Die Beschäftigung ist geringfügig und damit versicherungsfrei in<br />
der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung<br />
hingegen besteht Versicherungspflicht, wenn<br />
sich Frau Ahrens nicht davon befreien lässt.<br />
Beispiel:<br />
Frau Behrens arbeitet ebenfalls in der<br />
Firma Albers. Sie hat eine wöchentliche<br />
Arbeitszeit von 15 Stunden vereinbart<br />
und erhält hierfür monatlich 451 Euro<br />
als Entgelt.<br />
Die Beschäftigung ist nicht geringfügig<br />
entlohnt, sondern versicherungspflichtig<br />
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung. Die Entgeltgrenze<br />
wird nicht eingehalten.<br />
Übt ein Mitarbeiter bei demselben Arbeitgeber<br />
mehrere Beschäftigungen aus, so gelten<br />
diese als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis<br />
92 . Es ist also nicht möglich, neben<br />
einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />
beim selben Arbeitgeber eine geringfügige<br />
versicherungsfreie Beschäftigung<br />
auszuüben.<br />
Arbeitsentgelt bis 450 Euro<br />
Die Entgeltgrenze von jetzt 450 Euro ist im<br />
Gesetz festgelegt und wird nicht wie andere<br />
Grenzwerte in der Sozialversicherung regelmäßig<br />
an die Einkommensentwicklung angepasst.<br />
Die bis 31. Dezember 2012 geltende<br />
Grenze von 400 Euro wurde am 1. April 2003<br />
eingeführt und zwischenzeitlich nicht verändert.<br />
Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im<br />
Laufe eines Kalendermonats ist die Entgeltgrenze<br />
aus Vereinfachungsgründen dennoch<br />
mit dem Monatswert von 450 Euro anzusetzen.<br />
Nur bei auf weniger als einen Zeitmonat<br />
befristeten Beschäftigungen (Beginn und<br />
Ende innerhalb eines Monatsteils) ist von<br />
einem anteiligen Monatswert auszugehen.<br />
Geringfügige Beschäftigungen<br />
Geringfügige Beschäftigung<br />
regelmäßiges monatliches<br />
Entgelt nicht mehr<br />
als 450 EUR<br />
befristet auf nicht mehr<br />
als zwei Monate oder<br />
50Arbeitstage<br />
91 § 14 SGB IV<br />
92 BSG vom 16.2.1983 – Aktenzeichen 12 RK 26/81<br />
40 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>