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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Entsendung ins Ausland – rechtliche Einflüsse<br />

Ausstrahlung<br />

(§ 4 SGB IV)<br />

Deutsches<br />

Recht<br />

Arbeitgeber<br />

Recht des<br />

Beschäftigungslandes<br />

Entsendung<br />

Ausnahmevereinbarung<br />

Arbeitnehmer<br />

Bilaterales<br />

Abkommen<br />

EU-Verordnungen<br />

Während die EU-Verordnungen für alle Sozialversicherungszweige<br />

gelten, wirken die<br />

bilateralen Vereinbarungen zum Teil nur auf<br />

einzelne Versicherungszweige, sodass bei den<br />

anderen Versicherungen trotz Abkommens<br />

eine Doppelversicherung möglich ist.<br />

Von entscheidender Bedeutung ist auch die<br />

voraussichtliche Dauer der Entsendung in<br />

einen Abkommensstaat. Ist die Entsendung<br />

von vornherein auf nicht mehr als 24 Monate<br />

befristet, so gilt weiterhin das Recht des Heimatstaates.<br />

Bei einem längeren Zeitraum ist<br />

von Beginn an das Recht des Beschäftigungsstaates<br />

maßgebend.<br />

Die bilateralen Abkommen sehen hier zum Teil<br />

deutlich längere Fristen vor. Außerdem ist in<br />

zahlreichen Abkommen die Weitergeltung der<br />

Rechtsvorschriften des Entsendestaates auch<br />

dann vorgesehen, wenn die Entsendedauer<br />

insgesamt den vereinbarten Maximalzeitraum<br />

überschreitet.<br />

Ausnahmevereinbarungen<br />

Führen die Einschränkungen hinsichtlich des<br />

Personenkreises, der Versicherungszweige<br />

oder des zeitlichen Rahmens der Entsendung<br />

dazu, dass die Abkommen nicht angewandt<br />

werden können, so gibt es noch die Möglichkeit<br />

einer Ausnahmevereinbarung. Über die<br />

pauschalierten Regelungen der Abkommen<br />

hinaus können die beteiligten Staaten für den<br />

Einzelfall Ausnahmevereinbarungen schließen,<br />

mit dem Ziel, ungerechte oder unpraktische<br />

Ergebnisse zu verhindern.<br />

Bei der DVKA (das ist die „Deutsche Verbindungsstelle<br />

Krankenversicherung – Ausland“),<br />

erhalten Sie Informationen und Beratungsblätter<br />

über die einzelnen Abkommensstaaten.<br />

GKV Spitzenverband<br />

Abteilung Deutsche Verbindungsstelle<br />

Krankenversicherung – Ausland<br />

Pennefeldsweg 12c<br />

53177 Bonn<br />

Telefon: 02 28 - 95 30-0<br />

Fax: 02 28 - 95 30-600<br />

E-Mail: post@dvka.de<br />

www.dvka.de<br />

1.7 Beginn und Ende der Versicherungspflicht<br />

1.7.1 Beginn der Versicherungspflicht<br />

Grundsatz<br />

Da die Versicherungspflicht von der tatsächlichen<br />

Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

abhängt, beginnt sie grundsätzlich mit<br />

der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung.<br />

Wie bereits dargestellt, kommt es dabei nicht<br />

darauf an, welche abweichenden Vereinbarungen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegebenenfalls<br />

getroffen haben. Auch ist nicht erforderlich,<br />

dass eine Anmeldung nach der DEÜV vorgenommen<br />

wurde (siehe Punkt A 1.1).<br />

Ausnahmsweise kann die Versicherungspflicht<br />

auch bereits vor der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme<br />

beginnen, etwa wenn die<br />

Arbeitsaufnahme aus vom Arbeitnehmer<br />

nicht zu vertretenden Gründen erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt erfolgen kann 49 .<br />

49 BSG vom 28.2.1967 – Aktenzeichen 3 RK 17/65<br />

24 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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