Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Herr Immelmann übt eine Hauptbeschäftigung<br />
bei der Firma Robert aus.<br />
Für 38 Wochenstunden erzielt er ein<br />
monatliches Entgelt von 4.000 Euro. Die<br />
Beschäftigung ist versicherungspflichtig<br />
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung. Außerdem<br />
nimmt Herr Immelmann am 1. Juli bzw.<br />
1. August <strong>2014</strong> noch zwei weitere Beschäftigungen<br />
auf:<br />
Arbeitgeber<br />
monatliches Entgelt<br />
A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .170 EUR<br />
B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 EUR<br />
zusammen . . . . . . . . . . . . . . . 370 EUR<br />
Beide Nebenbeschäftigungen sind für<br />
sich allein betrachtet geringfügig. Die<br />
zuerst aufgenommene Beschäftigung A<br />
bleibt versicherungsfrei in der Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />
In der Rentenversicherung besteht<br />
Versicherungspflicht, von der sich Herr<br />
Immelmann auf Antrag befreien lassen<br />
kann. Beschäftigung B ist durch die<br />
Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung<br />
nicht mehr geringfügig und<br />
damit versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />
Pflege- und Rentenversicherung.<br />
Hier ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
nicht möglich.<br />
In der Arbeitslosenversicherung erfolgt<br />
keine Zusammenrechnung, da eine<br />
Hauptbeschäftigung besteht. Somit gilt<br />
auch für Beschäftigung B Versicherungsfreiheit<br />
in der Arbeitslosenversicherung.<br />
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
sind von Firma Robert und<br />
Arbeitgeber B anteilig zu tragen, da das<br />
Entgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
übersteigt 97 .<br />
Ist die Hauptbeschäftigung bereits krankenversicherungsfrei,<br />
so bleibt auch die<br />
Nebenbeschäftigung versicherungsfrei in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
gelts 98 berücksichtigt. Die zuerst aufgenommene<br />
Nebenbeschäftigung bleibt dabei aber<br />
außer Ansatz, da sie ja versicherungsfrei ist.<br />
Sonderfälle<br />
Eine Zusammenrechnung zwischen einer<br />
geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen<br />
versicherungsfreien Beschäftigung erfolgt nicht.<br />
Beispiel:<br />
Frau Julius, Hausfrau, übt ab 1. Februar<br />
2013 bei der Firma Schnautz eine<br />
geringfügige Beschäftigung gegen ein<br />
Entgelt von 380 Euro monatlich aus.<br />
In der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai<br />
übt sie eine befristete Beschäftigung<br />
bei der Firma Kraul aus (30 Wochenstunden,<br />
1.500 Euro Entgelt). Diese Beschäftigung<br />
ist wegen der Kurzzeitigkeit<br />
versicherungsfrei.<br />
Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht,<br />
sodass die Beschäftigung bei der Firma<br />
Schnautz weiterhin in der Kranken-, Pflege-<br />
und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei<br />
bleibt. In der Rentenversicherung<br />
besteht Versicherungspflicht,<br />
von der sich Frau Julius auf Antrag befreien<br />
lassen kann.<br />
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
während der Elternzeit ausgeübt, bleibt<br />
es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung<br />
beim bisherigen oder einem anderen<br />
Arbeitgeber ausgeübt wird.<br />
Fällt eine Hauptbeschäftigung weg, die bisher<br />
die Ursache für die Versicherungspflicht der<br />
nebenher ausgeübten geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen war, endet die Versicherungspflicht<br />
der geringfügigen Tätigkeiten.<br />
Dies gilt auch, wenn die Hauptbeschäftigung<br />
wegen Arbeitslosigkeit entfällt und stattdessen<br />
Arbeitslosengeld gezahlt wird. In der<br />
Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht<br />
bestehen. Eine Befreiung auf Antrag ist<br />
dann aber möglich.<br />
Das Entgelt aus versicherungspflichtigen<br />
Nebenbeschäftigungen wird auch bei der Ermittlung<br />
des regelmäßigen Jahresarbeitsent-<br />
97 siehe Punkt B 14.4<br />
98 siehe Punkt A 2.1<br />
44 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>