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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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der Verleiher keine Erlaubnis der Bundesagentur<br />

für Arbeit zur Überlassung von Arbeitnehmern,<br />

handelt es sich um eine illegale<br />

Arbeitnehmerüberlassung. In diesem Fall wird<br />

der Entleiher zum Arbeitgeber und hat alle<br />

entsprechenden Pflichten (Meldungen, Beitragszahlung<br />

usw.) zu erfüllen. 40<br />

Achtung | Das Haftungsrisiko des Entleihers<br />

darf nicht unterschätzt werden.<br />

Neben eventuell zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen<br />

kann in bestimmten<br />

Fällen auch der Arbeitnehmer<br />

seinen Entgeltanspruch gegen den Entleiher<br />

geltend machen. Ob der Entleiher<br />

bereits die vereinbarte Summe an den<br />

Verleiher gezahlt hat, spielt dabei keine<br />

Rolle.<br />

Es ist sicherer, sich im Falle eines Falles<br />

an ein bekanntes Verleihunternehmen<br />

mit gutem Ruf zu wenden oder sich die<br />

Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit<br />

vorlegen zu lassen.<br />

1.6.3 Teilzeitbeschäftigte<br />

Teilzeitbeschäftigte unterliegen der Sozialversicherungspflicht,<br />

wie jeder andere Arbeitnehmer<br />

auch. Ausnahmen gibt es hinsichtlich<br />

einer geringfügigen Beschäftigung (siehe<br />

Punkt A 2.2).<br />

1.6.4 Beschäftigte in Altersteilzeit<br />

Auch Beschäftigte in Altersteilzeit unterliegen<br />

der Sozialversicherungspflicht wie andere Beschäftigte.<br />

Um Altersteilzeit auszuüben, muss<br />

die Beschäftigung mehr als nur geringfügig<br />

sein. Die Voraussetzungen für die Altersteilzeit<br />

sind unter Punkt B 13 ausführlich dargestellt.<br />

Besonderheiten gibt es ggf. beim Eintritt von<br />

Krankenversicherungspflicht durch die Verringerung<br />

des Arbeitsentgelts, wenn zuvor eine<br />

private Krankenversicherung bestanden hat<br />

(siehe Punkt A 1.9.2).<br />

Leiharbeitsverhältnis<br />

<br />

Arbeitsvertrag<br />

Entgelt<br />

Arbeitnehmer<br />

Weisungsbefugnis<br />

Eingliederung<br />

in den Betrieb<br />

<br />

<br />

Verleiher<br />

<br />

Vertrag – Vergütung<br />

Entleiher<br />

benötigt Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung<br />

ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers<br />

mit allen Pflichten<br />

zahlt das Entgelt an den<br />

Arbeitnehmer<br />

haftet als Gesamtschuldner<br />

mit für die<br />

Sozialversicherungs beiträge<br />

gliedert den Arbeitnehmer<br />

in seinen Betrieb ein, ohne<br />

deshalb zum Arbeitgeber zu<br />

werden<br />

wird bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung<br />

zum Arbeitgeber<br />

mit allen Pfichten<br />

zahlt die vereinbarte<br />

Ver gütung an Entleiher<br />

40 §§ 9 und 10 AÜG<br />

20 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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