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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Tipp | Nehmen Sie zusätzlich in den<br />

monatlichen Gehaltszettel einen Hinweis<br />

für die betroffenen Mitarbeiter auf,<br />

dass jede Veränderung in den Verhältnissen,<br />

insbesondere die Aufnahme einer<br />

weiteren Beschäftigung, unverzüglich<br />

mitzuteilen ist.<br />

Können Sie diese Nachweise im Fall<br />

einer Betriebsprüfung vorlegen, wird<br />

der Prüfer keine <strong>Beiträge</strong> wegen der<br />

Zusammenrechnung mit einer anderen<br />

Beschäftigung nachberechnen können.<br />

Illegale Ausländerbeschäftigung<br />

Eine Besonderheit gilt, wenn Ausländer illegal<br />

beschäftigt werden, also ohne Arbeitsgenehmigung<br />

und/oder ohne Aufenthaltsberechtigung.<br />

Da in diesen Fällen der genaue Beginn<br />

und damit die Dauer der Sozialversicherungspflicht<br />

häufig nicht zu bestimmen ist, greift<br />

hier eine Fiktion 55 . Es wird unterstellt, dass<br />

die Beschäftigung bereits drei Monate besteht.<br />

Für diese Zeit können ohne Nachweis<br />

der tatsächlichen Tätigkeitsdauer die Sozialversicherungsbeiträge<br />

nacherhoben werden.<br />

Allerdings kann diese Vermutung durch den<br />

Arbeitgeber mit den entsprechenden Unterlagen<br />

und Nachweisen widerlegt werden.<br />

Bestand die Beschäftigung tatsächlich schon<br />

länger, werden natürlich für den längeren Zeitraum<br />

die <strong>Beiträge</strong> erhoben.<br />

1.7.2 Unterbrechung der Beschäftigung<br />

Nach den bisher dargestellten Kriterien<br />

besteht Versicherungspflicht nur, wenn die<br />

Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt 56 ausgeübt<br />

wird. Auch wenn die Beschäftigung<br />

nicht aktiv ausgeübt, aber gleichwohl das<br />

Entgelt fortgezahlt wird, wie zum Beispiel bei<br />

bezahltem Urlaub und während der Dauer der<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, besteht<br />

weiterhin Versicherungspflicht. Hier bleibt der<br />

Arbeitnehmer in den Betrieb integriert und<br />

unterliegt dem Grunde nach weiterhin dem<br />

Weisungsrecht des Arbeitgebers 57 .<br />

Unterbrechung ohne Arbeitsentgelt<br />

Schwieriger ist die Frage nach der Versicherungspflicht<br />

zu beantworten, wenn das<br />

Entgelt nicht fortgezahlt wird. Hierfür gibt es<br />

einige mögliche Gründe, die wir nachfolgend<br />

im Einzelnen darstellen.<br />

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt<br />

als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis<br />

ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />

fortdauert, jedoch nicht länger als<br />

einen Monat 58 . Dabei kommt es nicht darauf<br />

an, ob die Dauer der Unterbrechung von<br />

vornherein feststand. Die Regelung gilt für<br />

alle Versicherungszweige gleichermaßen.<br />

Treffen mehrere verschiedene Anlässe nacheinander<br />

zu (zum Beispiel Arbeitsbummelei<br />

nach unbezahltem Urlaub), so bleibt die<br />

Versicherungspflicht insgesamt nur für einen<br />

Monat bestehen. Dies gilt nicht, wenn eine<br />

Unterbrechung ohne Arbeitsentgelt sich an<br />

eine Unterbrechung mit Anspruch auf eine<br />

Sozialleis tung anschließt 59 . Auf den Grund der<br />

Unterbrechung kommt es grundsätzlich nicht<br />

an (Ausnahme: Streik und Aussperrung).<br />

Beispiel:<br />

Herr Maler ist als Arbeitnehmer bei der<br />

Firma Pinsel beschäftigt. Nebenher baut<br />

er selbst sein Haus. In der Schlussphase<br />

des Bauvorhabens vereinbart er mit<br />

seinem Betrieb unbezahlten Urlaub für<br />

die Zeit vom 10. Juni bis zum 15. Juli.<br />

Seine Versicherungspflicht bleibt auch<br />

ohne Entgeltzahlung fortbestehen, allerdings<br />

nur für einen Monat. Da der unbezahlte<br />

Urlaub am 10. Juni beginnt, endet<br />

die Versicherungspflicht am 9. Juli.<br />

Für die restlichen Tage bis zur Wiederaufnahme<br />

der Beschäftigung kommt die<br />

obligatorische Anschlussversicherung<br />

zum Zuge.<br />

Endet während der Monatsfrist die Beschäftigung<br />

(zum Beispiel durch Kündigung), endet<br />

mit diesem Tag auch die Versicherungspflicht.<br />

Sie bleibt also nicht über das Ende der Beschäftigung<br />

hinaus bestehen.<br />

Häufige Anlässe für eine Unterbrechung der<br />

Beschäftigung ohne Entgeltzahlung sind<br />

der unbezahlte Urlaub und die sogenannte<br />

Arbeitsbummelei, also das unentschuldigte<br />

Fernbleiben von der Arbeit. Auch hier gilt:<br />

Solange die Beschäftigung nicht beendet ist,<br />

besteht die Versicherungspflicht für längstens<br />

einen Monat fort.<br />

55 § 7 Abs. 4 SGB IV<br />

56 siehe Punkt B 4<br />

57 RVA-Entscheidung vom 9.6.1914;<br />

BSG vom 8.7.1959 – Aktenzeichen 3 RJ 58/58<br />

58 § 7 Abs. 3 SGB IV<br />

59 BSG vom 17.2.2004 – Aktenzeichen B 1 KR 7/02 R<br />

26 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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