30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Besondere ist, dass bei einem rechtmäßigen<br />

Streik bzw. einer rechtmäßigen<br />

Aussperrung in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

die Monatsfrist nicht gilt. Hier<br />

bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer der<br />

Unterbrechung unbegrenzt erhalten, solange<br />

die Beschäftigung formal andauert 60 . Für die<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt<br />

diese unbegrenzte Verlängerung nicht.<br />

Die Schwierigkeit liegt oftmals in der Beurteilung<br />

der Rechtmäßigkeit des Streiks oder der<br />

Aussperrung. Stellt sich erst im Nachhinein,<br />

also zum Beispiel im Rahmen eines Verfahrens<br />

vor dem Arbeitsgericht, heraus, dass der<br />

Streik nicht rechtmäßig war, so erlischt unter<br />

Umständen rückwirkend der Krankenversicherungsschutz.<br />

Arbeitnehmerinformation | Ist nicht<br />

von vornherein völlig eindeutig, dass<br />

ein Streik oder eine Aussperrung rechtmäßig<br />

ist, so sollte der Beschäftigte<br />

vorsorglich mit seiner <strong>Krankenkasse</strong><br />

Kontakt aufnehmen, um seinen Versicherungsschutz<br />

zu klären. Zwar bleibt<br />

durch die obligatorische Anschlussversicherung<br />

der Versicherungsschutz<br />

erhalten, es könnte dann aber zu Beitragsnachzahlungen<br />

kommen. Wird die<br />

Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes<br />

bestätigt, so erhält der Beschäftigte<br />

seine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge<br />

von der <strong>Krankenkasse</strong> erstattet.<br />

Freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst<br />

Durch die Abschaffung der Wehrpflicht wurde<br />

der bisherige Wehrdienst durch einen freiwilligen<br />

Wehrdienst abgelöst. Dieser besteht aus<br />

einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17<br />

Monaten weiterem freiwilligem Wehrdienst.<br />

Die bisher für Grundwehrdienstleistende<br />

geltenden Regelungen werden grundsätzlich<br />

auf den neuen Personenkreis übertragen. Die<br />

Mitgliedschaft eines zuvor Versicherungspflichtigen<br />

und bei freiwilligen Mitgliedern<br />

bleibt daher auch für die Dauer des neuen<br />

freiwilligen Wehrdienstes erhalten. Gleiches<br />

gilt unverändert für spätere Wehrübungen. Für<br />

die Dauer des Wehrdienstes werden <strong>Beiträge</strong><br />

vom Bund gezahlt.<br />

Der neue Bundesfreiwilligendienst wird im<br />

Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses<br />

ausgeübt. Da in aller Regel<br />

ein Anspruch auf Arbeitsentgelt und/oder<br />

Sachbezüge gegeben ist, besteht damit<br />

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine<br />

Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit<br />

der Bezüge ist nicht möglich. Sollte im Ausnahmefall<br />

allerdings kein Entgelt (und keinerlei<br />

Sachbezüge) gewährt werden, handelt<br />

es sich nicht um eine Beschäftigung gegen<br />

Arbeitsentgelt, womit keine Versicherungspflicht<br />

entstehen würde.<br />

Die Bundesregierung plant eine Erweiterung<br />

des Freiwilligendienstes in einer „Light-Version“,<br />

also mit geringeren Anforderungen an<br />

den Umfang und ohne Zahlung von Taschengeld<br />

oder Entgelt. In diesen Fällen wird ebenfalls<br />

keine Versicherungspflicht entstehen.<br />

Arbeitsunfähigkeit/Mutterschutz<br />

Während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder<br />

des Mutterschutzes bleibt die Mitgliedschaft<br />

Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung<br />

erhalten, solange eine entsprechende<br />

Lohnersatzleistung (zum Beispiel<br />

Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld<br />

oder Mutterschaftsgeld) bezogen wird. In der<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung ist dies<br />

nicht so. Allerdings werden diese Zeiten dort<br />

auf andere Weise berücksichtigt.<br />

Elternzeit<br />

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt<br />

die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger<br />

auch während der Elternzeit bestehen.<br />

Kurzarbeit<br />

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ändert an<br />

der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

nichts. Auch bei der sogenannten „Kurzarbeit<br />

0“, also ohne tatsächliche Beschäftigung,<br />

bleibt die Versicherungspflicht unverändert<br />

bestehen. Der Beschäftigte verbleibt im unmittelbaren<br />

Einflussbereich des Arbeitgebers.<br />

Die Zahlung der entsprechenden Lohnersatzleistung,<br />

also des Kurzarbeitergeldes, tritt<br />

dabei an die Stelle des Arbeitsentgelts.<br />

Besonderheiten bestehen bei Kurzarbeit in<br />

der Beitragsberechnung. Näheres dazu finden<br />

Sie unter Punkt B 14.3.<br />

Pflegezeit<br />

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer kurzfristigen<br />

Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen<br />

(im Allgemeinen auch als „Pflegeurlaub“<br />

bezeichnet) und der sogenannten Pflegezeit,<br />

die bis zu sechs Monate betragen kann. Der<br />

Pflegeurlaub soll zur kurzfristigen Organisation<br />

einer notwendigen Pflege genutzt werden,<br />

in der Pflegezeit übernimmt der Beschäftigte<br />

selbst die Pflege des Angehörigen.<br />

60 § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />

28 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!