30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt – anders<br />

als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

– keine Rolle.<br />

Beispiel:<br />

Beispiel:<br />

Frau Hartmann, Hausfrau, wird von der<br />

Firma Julius als Aushilfe (Urlaubsvertretung)<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis<br />

31. August eingestellt. Die Beschäftigung<br />

ist von vornherein auf diesen Zeitraum<br />

befristet. In diesen zwei Monaten<br />

arbeitet sie wöchentlich 50 Stunden<br />

und erhält ein monatliches Entgelt von<br />

4.000 Euro.<br />

Die Beschäftigung ist von vornherein<br />

auf nicht mehr als zwei Monate befristet<br />

und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />

Sie ist versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Höhe des Entgelts und die<br />

Arbeitszeit spielen keine Rolle.<br />

Arbeitnehmerinformation | Bei einem<br />

sehr hohen Aushilfslohn oder eventuellen<br />

weiteren Einkünften kann das Entgelt<br />

aus der kurzfristigen Beschäftigung<br />

dazu führen, dass die Familienkrankenversicherung<br />

wegen Überschreitens der<br />

Einkommensgrenzen endet. Die Versicherungsfreiheit<br />

besteht allerdings ohne<br />

Rücksicht darauf, ob ein ausreichender<br />

Versicherungsschutz besteht oder nicht.<br />

Der Arbeitgeber sollte seine Aushilfskräfte<br />

auf diese Möglichkeit aufmerksam<br />

machen.<br />

Pauschalierte <strong>Beiträge</strong> sind für kurzfristige<br />

Beschäftigungen nicht zu entrichten.<br />

Befristung auf zwei Monate oder<br />

50 Arbeitstage<br />

Für die Frage der Kurzfristigkeit kann schon<br />

die richtige Wahl des Grenzwertes entscheidend<br />

sein. Die Zwei-Monats-Grenze wird verwendet,<br />

wenn die Beschäftigung an mindestens<br />

fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.<br />

Bei Teilmonaten wird die Berechnung mit 60<br />

Kalendertagen vorgenommen.<br />

Bei Beschäftigungen, die regelmäßig an weniger<br />

als fünf Arbeitstagen ausgeübt werden,<br />

werden die 50 Arbeitstage zur Beurteilung herangezogen.<br />

Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung<br />

teilweise an mindestens fünf, teilweise<br />

an weniger Arbeitstagen ausgeübt wird.<br />

Frau Baalmann wird von der Firma<br />

Protos befristet für die Zeit vom 1. Juli<br />

bis zum 30. September eingestellt. Sie<br />

arbeitet jeweils von montags bis mittwochs.<br />

Da die Beschäftigung jeweils an drei Tagen<br />

wöchentlich ausgeübt wird, ist die<br />

50-Tage-Grenze heranzuziehen. Die Tätigkeit<br />

umfasst einen Zeitraum von drei<br />

Monaten, also 13 Wochen. Insgesamt<br />

arbeitet Frau Baalmann in dieser Zeit an<br />

39 Tagen (3 Tage x 13 Wochen). Die Beschäftigung<br />

ist also kurzfristig und damit<br />

sozialversicherungsfrei.<br />

Dauerarbeitsverhältnis<br />

Eine Beschäftigung, die im Rahmen eines<br />

Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt wird, ist<br />

auch dann nicht kurzfristig, wenn die Beschäftigungszeit<br />

im Laufe eines Jahres 50 Arbeitstage<br />

nicht übersteigt. Dies ist zum Beispiel<br />

bei sogenannten Ultimoaushilfen der Fall.<br />

Eine solche Beschäftigung kann nur versicherungsfrei<br />

bleiben, wenn sie geringfügig<br />

entlohnt ist.<br />

Beispiel:<br />

Frau Decker wird von der Meier-Bank als<br />

Ultimoaushilfe eingestellt. Sie arbeitet<br />

jeweils die letzten drei Arbeitstage eines<br />

Monats. Dafür erhält sie ein Entgelt von<br />

monatlich 480 Euro.<br />

Da die Beschäftigung nicht befristet<br />

ist, gilt sie trotz der Begrenzung auf 36<br />

Arbeitstage im Jahr (3 Arbeitstage x 12<br />

Monate) nicht als kurzfristige Beschäftigung,<br />

sondern als Dauerarbeitsverhältnis.<br />

Da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze<br />

von 450 Euro übersteigt, ist Frau<br />

Decker versicherungspflichtig in der<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

Die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen<br />

ist auf zwei Monate bzw. 50<br />

Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres<br />

begrenzt. Werden also mehrere kurzfristige<br />

Beschäftigungen innerhalb eines Jahres<br />

48 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!