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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Frau Opitz wird als geringfügig Beschäftigte<br />

eingestellt und erhält für ihre Tätigkeit<br />

450 Euro. Im Arbeitsvertrag wird<br />

vereinbart, dass sie für ihren Kollegen die<br />

Urlaubsvertretung wahrnimmt. Die Mehrarbeit<br />

wird stundenweise abgerechnet.<br />

Durch die besondere Konstellation steht<br />

in diesem Fall bereits von vornherein<br />

fest, dass die Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschritten wird. Ein unvorhersehbares<br />

Überschreiten liegt hier nicht vor. Die Beschäftigung<br />

ist ab Beginn versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

Arbeitnehmerhinweis | Ist der Beschäftigte<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

familienversichert, sind<br />

dafür Einkommensgrenzen zu berücksichtigen.<br />

Übersteigt das Entgelt<br />

450 Euro, endet möglicherweise die<br />

Familienversicherung. Sie sollten Ihren<br />

Arbeitnehmer in diesem Fall darauf hinweisen<br />

und ihm die Klärung seines Versicherungsschutzes<br />

empfehlen.<br />

Auskunftspflicht<br />

Damit der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung vornehmen kann, ist er<br />

auf die Angaben des Beschäftigten angewiesen.<br />

Dieser ist deshalb gegenüber seinem<br />

Arbeitgeber zur Auskunft und zur Vorlage aller<br />

notwendigen Unterlagen verpflichtet 102 .<br />

Tipp | Um den Dokumentationspflichten<br />

nachzukommen, muss der Arbeitgeber<br />

eine schriftliche Erklärung vom Arbeitnehmer<br />

zu den Unterlagen nehmen,<br />

dass er über keine weiteren Beschäftigungen<br />

verfügt, bzw. welche Beschäftigungen<br />

bestehen und wie hoch<br />

das Entgelt daraus ist. Die Erklärung<br />

sollten Sie mindestens einmal jährlich<br />

erneut abfordern. Besser ist noch eine<br />

häufigere Befragung, etwa viertel- oder<br />

halbjährlich. Sie können auch als zusätzliche<br />

Absicherung einen Hinweis auf<br />

der monatlichen Gehaltsbescheinigung<br />

anbringen, dass Änderungen der Verhältnisse,<br />

insbesondere die Aufnahme einer<br />

weiteren Beschäftigung, dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich zu melden sind. Können<br />

Sie dem Betriebsprüfer diese Unterlagen<br />

vorlegen, können Sie nachweisen,<br />

dass Sie alle Vorkehrungen für eine<br />

sorgfältige und zutreffende Beurteilung<br />

der Beschäftigung getroffen haben.<br />

Zusammenrechnung bei späterer<br />

Feststellung<br />

Wird das Vorliegen einer weiteren Beschäftigung<br />

und damit die Versicherungspflicht durch<br />

die Zusammenrechnung der Entgelte erst zu<br />

einem späteren Zeitpunkt durch die Einzugsstelle<br />

(Minijob-Zentrale) oder im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung festgestellt, so dürfen<br />

die <strong>Beiträge</strong> grundsätzlich nicht nacherhoben<br />

werden 99 . Die Versicherungspflicht beginnt in<br />

diesen Fällen mit dem Tag der Mitteilung über<br />

die Versicherungspflicht an den Arbeitgeber.<br />

Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor<br />

die Versicherungspflicht sorgfältig geprüft,<br />

insbesondere seinen Arbeitnehmer nach weiteren<br />

Beschäftigungen befragt hat 100 .<br />

Die Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber<br />

die Versicherungspflicht unzutreffend beurteilt<br />

hat, etwa wenn er eine Einmalzahlung unberücksichtigt<br />

gelassen hat. In solchen Fällen<br />

können <strong>Beiträge</strong> im Rahmen der Verjährungsfristen<br />

101 nachberechnet werden.<br />

Unfallversicherung<br />

Geringfügig Beschäftigte unterliegen wie alle<br />

anderen Arbeitnehmer auch dem Schutz der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung. Die <strong>Beiträge</strong><br />

hierfür muss der Arbeitgeber zusammen mit<br />

den <strong>Beiträge</strong>n für seine übrigen Beschäftigten<br />

an die zuständige Berufsgenossenschaft<br />

abführen. Hierfür ist die Minijob-Zentrale nicht<br />

die Einzugsstelle.<br />

Ausnahme | Bei Minijobs im Rahmen<br />

des Haushaltsscheckverfahrens zieht<br />

die Minijob-Zentrale auch die Unfallversicherungsbeiträge<br />

ein.<br />

Übergangsregelungen<br />

Für am 31. Dezember 2012 bereits bestehende<br />

Beschäftigungen gibt es eine Reihe von<br />

Übergangsregelungen.<br />

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in<br />

einer Beschäftigung mit einem monatlichen<br />

Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro<br />

99 § 8 Abs. 2 SGB IV<br />

100 § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV<br />

101 § 25 SGB IV<br />

102 § 28o Abs. 1 SGB IV<br />

46 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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