Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Frau Opitz wird als geringfügig Beschäftigte<br />
eingestellt und erhält für ihre Tätigkeit<br />
450 Euro. Im Arbeitsvertrag wird<br />
vereinbart, dass sie für ihren Kollegen die<br />
Urlaubsvertretung wahrnimmt. Die Mehrarbeit<br />
wird stundenweise abgerechnet.<br />
Durch die besondere Konstellation steht<br />
in diesem Fall bereits von vornherein<br />
fest, dass die Geringfügigkeitsgrenze<br />
überschritten wird. Ein unvorhersehbares<br />
Überschreiten liegt hier nicht vor. Die Beschäftigung<br />
ist ab Beginn versicherungspflichtig<br />
in der Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung.<br />
Arbeitnehmerhinweis | Ist der Beschäftigte<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
familienversichert, sind<br />
dafür Einkommensgrenzen zu berücksichtigen.<br />
Übersteigt das Entgelt<br />
450 Euro, endet möglicherweise die<br />
Familienversicherung. Sie sollten Ihren<br />
Arbeitnehmer in diesem Fall darauf hinweisen<br />
und ihm die Klärung seines Versicherungsschutzes<br />
empfehlen.<br />
Auskunftspflicht<br />
Damit der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche<br />
Beurteilung vornehmen kann, ist er<br />
auf die Angaben des Beschäftigten angewiesen.<br />
Dieser ist deshalb gegenüber seinem<br />
Arbeitgeber zur Auskunft und zur Vorlage aller<br />
notwendigen Unterlagen verpflichtet 102 .<br />
Tipp | Um den Dokumentationspflichten<br />
nachzukommen, muss der Arbeitgeber<br />
eine schriftliche Erklärung vom Arbeitnehmer<br />
zu den Unterlagen nehmen,<br />
dass er über keine weiteren Beschäftigungen<br />
verfügt, bzw. welche Beschäftigungen<br />
bestehen und wie hoch<br />
das Entgelt daraus ist. Die Erklärung<br />
sollten Sie mindestens einmal jährlich<br />
erneut abfordern. Besser ist noch eine<br />
häufigere Befragung, etwa viertel- oder<br />
halbjährlich. Sie können auch als zusätzliche<br />
Absicherung einen Hinweis auf<br />
der monatlichen Gehaltsbescheinigung<br />
anbringen, dass Änderungen der Verhältnisse,<br />
insbesondere die Aufnahme einer<br />
weiteren Beschäftigung, dem Arbeitgeber<br />
unverzüglich zu melden sind. Können<br />
Sie dem Betriebsprüfer diese Unterlagen<br />
vorlegen, können Sie nachweisen,<br />
dass Sie alle Vorkehrungen für eine<br />
sorgfältige und zutreffende Beurteilung<br />
der Beschäftigung getroffen haben.<br />
Zusammenrechnung bei späterer<br />
Feststellung<br />
Wird das Vorliegen einer weiteren Beschäftigung<br />
und damit die Versicherungspflicht durch<br />
die Zusammenrechnung der Entgelte erst zu<br />
einem späteren Zeitpunkt durch die Einzugsstelle<br />
(Minijob-Zentrale) oder im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung festgestellt, so dürfen<br />
die <strong>Beiträge</strong> grundsätzlich nicht nacherhoben<br />
werden 99 . Die Versicherungspflicht beginnt in<br />
diesen Fällen mit dem Tag der Mitteilung über<br />
die Versicherungspflicht an den Arbeitgeber.<br />
Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor<br />
die Versicherungspflicht sorgfältig geprüft,<br />
insbesondere seinen Arbeitnehmer nach weiteren<br />
Beschäftigungen befragt hat 100 .<br />
Die Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber<br />
die Versicherungspflicht unzutreffend beurteilt<br />
hat, etwa wenn er eine Einmalzahlung unberücksichtigt<br />
gelassen hat. In solchen Fällen<br />
können <strong>Beiträge</strong> im Rahmen der Verjährungsfristen<br />
101 nachberechnet werden.<br />
Unfallversicherung<br />
Geringfügig Beschäftigte unterliegen wie alle<br />
anderen Arbeitnehmer auch dem Schutz der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung. Die <strong>Beiträge</strong><br />
hierfür muss der Arbeitgeber zusammen mit<br />
den <strong>Beiträge</strong>n für seine übrigen Beschäftigten<br />
an die zuständige Berufsgenossenschaft<br />
abführen. Hierfür ist die Minijob-Zentrale nicht<br />
die Einzugsstelle.<br />
Ausnahme | Bei Minijobs im Rahmen<br />
des Haushaltsscheckverfahrens zieht<br />
die Minijob-Zentrale auch die Unfallversicherungsbeiträge<br />
ein.<br />
Übergangsregelungen<br />
Für am 31. Dezember 2012 bereits bestehende<br />
Beschäftigungen gibt es eine Reihe von<br />
Übergangsregelungen.<br />
Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in<br />
einer Beschäftigung mit einem monatlichen<br />
Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro<br />
99 § 8 Abs. 2 SGB IV<br />
100 § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV<br />
101 § 25 SGB IV<br />
102 § 28o Abs. 1 SGB IV<br />
46 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>