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Editorial 07_08 - Zm-online

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92 Finanzen<br />

nicht nur das: Das einmal übertragene Vermögen<br />

bleibt beim Kind, auch wenn es sich<br />

dafür vielleicht ein schickes Auto kaufen<br />

will: geschenkt bleibt geschenkt.<br />

Zerobonds für<br />

Steuerfüchse<br />

Für Steuerfüchse erweisen sich Zerobonds<br />

interessanter. Die Null-Kupon-Anleihen<br />

zeichnen sich dadurch aus, dass man sie zu<br />

einem sehr niedrigen Kurs kauft, Zinsen<br />

gibt es keine. Vielmehr sammeln sich Zins<br />

und Zinseszins im Kurs an bis zum Jahr der<br />

Endfälligkeit. Die Erträge daraus werden<br />

derzeit steuerlich noch als Zinsen behandelt,<br />

ab 2009 gelten sie als Kursgewinne,<br />

die dann der 25-prozentigen Abgeltungssteuer<br />

unterliegen – und nicht länger steuerfrei<br />

sind. Dafür gehen die Erträge nicht<br />

Der Reiz der kleinen<br />

Fürstentümer sollte in<br />

ihrer Natur liegen,<br />

nicht in ihren Strukturen.<br />

Foto: Wikipedia<br />

mehr in die Steuerveranlagung ein. „Allerdings<br />

müssen Anleger beachten, dass sich<br />

Schwankungen der Kapitalmarktzinsen<br />

stärker im Anleihekurs widerspiegeln als bei<br />

Anleihen mit laufendem Kupon“, weist<br />

Steuerberater Rieck auf eine Empfindlichkeit<br />

der Zeros hin.<br />

„Wer bis zum Laufzeitende durchhält, für<br />

den ist das allerdings kein Problem.“ Unglücksraben,<br />

die in der Vergangenheit<br />

keine glückliche Hand im Umgang mit<br />

ihrem Vermögen hatten und noch Altlasten<br />

mit sich herumschleppen, dürfen in den<br />

Jahren zwischen 2009 und 2013 Verluste<br />

mit den Erträgen aus den Zerobonds verrechnen.<br />

zm-Index<br />

Stichwort: Treuhandstiftung<br />

Seit dem Liechtenstein-Skandal haftet dem Wort Stiftung ein Haut Goût an. Dabei handelt<br />

es sich bei Stiftern um Menschen, die mit dem von ihnen geschaffenen Vermögen der<br />

Allgemeinheit Gutes tun. Jedenfalls ist das in Deutschland so. Und seit der Gesetzgeber<br />

„das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet<br />

hat, bieten sich bessere Möglichkeiten, eine Stiftung zu unterhalten und dabei Steuern zu<br />

sparen. Das Gesetz erlaubt seit dem vergangenen Jahr den Betrag von einer Million Euro<br />

(Ehepaare zwei Millionen Euro) für die Gründung einer Stiftung. Darüber hinaus dürfen<br />

die Wohltäter bis zu 20 Prozent ihrer gesamten Einkünfte steuermindernd spenden.<br />

Frank M. Strobelt, Geschäftsführer der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V., hat errechnet,<br />

dass sich bei der Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit einem Vermögen<br />

in Höhe von 500 000 Euro Steuerrückflüsse von 237 000 Euro ergeben. Die Summe<br />

ergibt sich daraus, dass Einkommen ab 250 000 Euro mit einem Einkommenssteuersatz<br />

von 45 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Summe<br />

von 500 000 Euro darf aber abgabenfrei auf das Konto der Stiftung eingezahlt werden. Bei<br />

der Übertragung fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Die Form der Treuhandstiftung<br />

eignet sich beispielsweise für<br />

Zahnärzte, die ihre Praxis abgabenfrei halten<br />

wollen, wenn vielleicht der Neffe die<br />

Nachfolge antritt. Oder aber der Zahnarzt<br />

verkauft die Praxis und möchte nicht, dass<br />

sein Vermögen in viele Einzelteile zerfällt.<br />

Stellt er es in eine Treuhandstiftung, bleibt<br />

es erhalten. Sie unterliegt nicht der Aufsicht<br />

durch die staatliche Stiftungsbehörde. So<br />

bestimmt der Stifter den gemeinnützigen<br />

Zweck und die internen Kontrollgremien.<br />

Der Stifter selbst darf sich von seiner Stiftung<br />

fest anstellen lassen und ein Gehalt<br />

beziehen. Auch die nächsten Angehörigen<br />

gehen nicht leer aus. „Von den Erträgen<br />

der gemeinnützigen Stiftung können bis zu<br />

einem Drittel an den Stifter und seine nächsten Angehörigen für deren angemessenen<br />

Unterhalt verwendet werden, ohne den Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung zu gefährden“,<br />

preist Strobelt die Vorteile einer Stiftung. Damit nicht genug, ein weiteres Drittel<br />

der Erträge darf die Stiftung ansparen und wieder anlegen. So steigt mit dem Stiftungskapital<br />

auch die Ausschüttung an die Familie. Das Finanzamt stellt keinerlei Forderungen.<br />

Zwar bleibt das eingestellte Vermögen für immer Eigentum der Stiftung, der Vorteil aber<br />

– neben dem Steuereffekt – ist der Schutz des Kapitals bei einer Insolvenz. Eine nicht zu<br />

unterschätzende Sicherheit für die Altersvorsorge.<br />

■<br />

Für Anleger, die ein paar Euro für den Sparstrumpf<br />

übrig haben, hält Rieck noch einen<br />

Tipp bereit: Er empfiehlt, vor dem Jahreswechsel<br />

fällige Anleihen mit hohen Zinsen<br />

zu kaufen und sie in 2009 wieder zu verkaufen.<br />

Dann fallen auf die Zinsen nur 25 Prozent<br />

Abgeltungssteuer an und sie unterliegen<br />

nicht dem hohen Einkommenssteuersatz.<br />

Marlene Endruweit<br />

m.endruweit@netcologne.de<br />

zm 98, Nr. 7, 1. 4. 20<strong>08</strong>, (980)

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