Editorial 07_08 - Zm-online
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92 Finanzen<br />
nicht nur das: Das einmal übertragene Vermögen<br />
bleibt beim Kind, auch wenn es sich<br />
dafür vielleicht ein schickes Auto kaufen<br />
will: geschenkt bleibt geschenkt.<br />
Zerobonds für<br />
Steuerfüchse<br />
Für Steuerfüchse erweisen sich Zerobonds<br />
interessanter. Die Null-Kupon-Anleihen<br />
zeichnen sich dadurch aus, dass man sie zu<br />
einem sehr niedrigen Kurs kauft, Zinsen<br />
gibt es keine. Vielmehr sammeln sich Zins<br />
und Zinseszins im Kurs an bis zum Jahr der<br />
Endfälligkeit. Die Erträge daraus werden<br />
derzeit steuerlich noch als Zinsen behandelt,<br />
ab 2009 gelten sie als Kursgewinne,<br />
die dann der 25-prozentigen Abgeltungssteuer<br />
unterliegen – und nicht länger steuerfrei<br />
sind. Dafür gehen die Erträge nicht<br />
Der Reiz der kleinen<br />
Fürstentümer sollte in<br />
ihrer Natur liegen,<br />
nicht in ihren Strukturen.<br />
Foto: Wikipedia<br />
mehr in die Steuerveranlagung ein. „Allerdings<br />
müssen Anleger beachten, dass sich<br />
Schwankungen der Kapitalmarktzinsen<br />
stärker im Anleihekurs widerspiegeln als bei<br />
Anleihen mit laufendem Kupon“, weist<br />
Steuerberater Rieck auf eine Empfindlichkeit<br />
der Zeros hin.<br />
„Wer bis zum Laufzeitende durchhält, für<br />
den ist das allerdings kein Problem.“ Unglücksraben,<br />
die in der Vergangenheit<br />
keine glückliche Hand im Umgang mit<br />
ihrem Vermögen hatten und noch Altlasten<br />
mit sich herumschleppen, dürfen in den<br />
Jahren zwischen 2009 und 2013 Verluste<br />
mit den Erträgen aus den Zerobonds verrechnen.<br />
zm-Index<br />
Stichwort: Treuhandstiftung<br />
Seit dem Liechtenstein-Skandal haftet dem Wort Stiftung ein Haut Goût an. Dabei handelt<br />
es sich bei Stiftern um Menschen, die mit dem von ihnen geschaffenen Vermögen der<br />
Allgemeinheit Gutes tun. Jedenfalls ist das in Deutschland so. Und seit der Gesetzgeber<br />
„das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet<br />
hat, bieten sich bessere Möglichkeiten, eine Stiftung zu unterhalten und dabei Steuern zu<br />
sparen. Das Gesetz erlaubt seit dem vergangenen Jahr den Betrag von einer Million Euro<br />
(Ehepaare zwei Millionen Euro) für die Gründung einer Stiftung. Darüber hinaus dürfen<br />
die Wohltäter bis zu 20 Prozent ihrer gesamten Einkünfte steuermindernd spenden.<br />
Frank M. Strobelt, Geschäftsführer der Gesellschaft für Stiftungsförderung e.V., hat errechnet,<br />
dass sich bei der Ausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit einem Vermögen<br />
in Höhe von 500 000 Euro Steuerrückflüsse von 237 000 Euro ergeben. Die Summe<br />
ergibt sich daraus, dass Einkommen ab 250 000 Euro mit einem Einkommenssteuersatz<br />
von 45 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Summe<br />
von 500 000 Euro darf aber abgabenfrei auf das Konto der Stiftung eingezahlt werden. Bei<br />
der Übertragung fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Die Form der Treuhandstiftung<br />
eignet sich beispielsweise für<br />
Zahnärzte, die ihre Praxis abgabenfrei halten<br />
wollen, wenn vielleicht der Neffe die<br />
Nachfolge antritt. Oder aber der Zahnarzt<br />
verkauft die Praxis und möchte nicht, dass<br />
sein Vermögen in viele Einzelteile zerfällt.<br />
Stellt er es in eine Treuhandstiftung, bleibt<br />
es erhalten. Sie unterliegt nicht der Aufsicht<br />
durch die staatliche Stiftungsbehörde. So<br />
bestimmt der Stifter den gemeinnützigen<br />
Zweck und die internen Kontrollgremien.<br />
Der Stifter selbst darf sich von seiner Stiftung<br />
fest anstellen lassen und ein Gehalt<br />
beziehen. Auch die nächsten Angehörigen<br />
gehen nicht leer aus. „Von den Erträgen<br />
der gemeinnützigen Stiftung können bis zu<br />
einem Drittel an den Stifter und seine nächsten Angehörigen für deren angemessenen<br />
Unterhalt verwendet werden, ohne den Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung zu gefährden“,<br />
preist Strobelt die Vorteile einer Stiftung. Damit nicht genug, ein weiteres Drittel<br />
der Erträge darf die Stiftung ansparen und wieder anlegen. So steigt mit dem Stiftungskapital<br />
auch die Ausschüttung an die Familie. Das Finanzamt stellt keinerlei Forderungen.<br />
Zwar bleibt das eingestellte Vermögen für immer Eigentum der Stiftung, der Vorteil aber<br />
– neben dem Steuereffekt – ist der Schutz des Kapitals bei einer Insolvenz. Eine nicht zu<br />
unterschätzende Sicherheit für die Altersvorsorge.<br />
■<br />
Für Anleger, die ein paar Euro für den Sparstrumpf<br />
übrig haben, hält Rieck noch einen<br />
Tipp bereit: Er empfiehlt, vor dem Jahreswechsel<br />
fällige Anleihen mit hohen Zinsen<br />
zu kaufen und sie in 2009 wieder zu verkaufen.<br />
Dann fallen auf die Zinsen nur 25 Prozent<br />
Abgeltungssteuer an und sie unterliegen<br />
nicht dem hohen Einkommenssteuersatz.<br />
Marlene Endruweit<br />
m.endruweit@netcologne.de<br />
zm 98, Nr. 7, 1. 4. 20<strong>08</strong>, (980)