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Editorial 07_08 - Zm-online

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tige Fragen, die sich im Vorfeld stellen, sind<br />

zum Beispiel:<br />

■ Welche Ziele verfolgt er mit seiner Homepage?<br />

■ Was macht eine gute Homepage aus?<br />

■ Will er eine besondere Zielgruppe ansprechen?<br />

■ Wenn ja, worüber will er sie informieren?<br />

■ Wie oft ist die Homepage zu aktualisieren?<br />

■ Sind spätere Erweiterungen geplant?<br />

Hilfreich ist häufig auch ein Blick auf gelungene<br />

Seiten von Kollegen. Das kann der eigenen<br />

Vorstellungskraft in manchen Fällen<br />

auf die Sprünge helfen.<br />

Im nächsten Schritt gilt es zu entscheiden,<br />

wer den Internetauftritt umsetzen wird.<br />

Von allzu viel Eigeninitiative ist dabei eher<br />

abzuraten. Denn wer glaubt, er könne seinen<br />

Internetauftritt selbst realisieren oder<br />

durch einen tüftelnden Freund programmieren<br />

lassen, der handelt sich häufig eine<br />

Menge Ärger ein. Und das Resultat ist meist<br />

nur wenig überzeugend. Zwar spart der<br />

Zahnarzt mit der Eigenbau-Seite auf den ersten<br />

Blick Geld, doch in der Regel wirken<br />

selbst erstellte Homepages nur wenig professionell.<br />

Und verfehlen damit ihr Ziel, neben<br />

der reinen Informationen den modernen<br />

Standard der Praxis zu unterstreichen.<br />

Selbst wenn der Zahnarzt oder sein Freund<br />

technisch und gestalterisch versiert sind –<br />

eine gut gemachte Seite erfordert viel Zeit<br />

und Geduld! Wer unnötigen Stress vermeiden<br />

möchte und eine wirklich gute Internetseite<br />

haben will, sucht die Zusammenarbeit<br />

mit einem Grafikbüro,einer Werbeagentur<br />

oder einer Agentur für Praxismarketing.<br />

Fachleute kennen außerdem die<br />

Tricks, eine Seite so zu platzieren, dass sie<br />

hinterher über eine der zahlreichen Suchmaschinen<br />

im Netz auch gefunden wird<br />

und nicht in der Versenkung verschwindet.<br />

Die Qual der Wahl<br />

Ein professionelles Grafikbüro oder eine<br />

gute Werbeagentur findet der Zahnarzt<br />

über Empfehlungen von Kollegen, über die<br />

gelben Seiten oder über das Internet. Hier<br />

kann er sich in aller Ruhe Referenzen unterschiedlicher<br />

Anbieter ansehen und dann<br />

eine Vorauswahl treffen. Am Ende der Recherche<br />

stehen idealerwiese zwei Favoriten<br />

zum Vergleich zur Auswahl. Anschließend<br />

folgt der erste Kontakt. Noch am Telefon<br />

oder in einem ersten Treffen kann der<br />

Praxisinhaber dabei seine Vorstellungen<br />

formulieren und sich über die Arbeitsweise<br />

und die Konditionen des jeweiligen Anbieters<br />

informieren. Realistische Ergebnisse<br />

kann erzielen, wer bereits den ungefähren<br />

zm-Info<br />

Auf sicherem Boden<br />

Nach einem Urteil vom Bundesverfassungsgericht<br />

zur Werbung von Zahnärzten im Internet<br />

vom August 2003 wurden inzwischen<br />

die Berufsverordnungen der Zahnärztekammern<br />

novelliert. Die verschiedenen Verordnungen<br />

unterscheiden sich leicht im Wortlaut.<br />

Beispielhaft erwähnt sei hier der Text des<br />

§ 21 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer:<br />

1 Die nachstehenden Vorschriften dienen<br />

dem Patientenschutz durch sachgerechte<br />

und angemessene Information und zur Vermeidung<br />

einer dem Selbstverständnis des<br />

Zahnarztberufes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung.<br />

2 Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen<br />

über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige<br />

Werbung ist dem Zahnarzt untersagt.<br />

Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende,<br />

irreführende, herabsetzende oder<br />

vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf<br />

eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder<br />

veranlassen noch dulden und hat dem<br />

entgegenzuwirken.<br />

3 Als anpreisende oder irreführende Werbung<br />

nach Absatz 2 gelten alle im Heilmittelwerbegesetz<br />

und im Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb aufgezählten Sachverhalte,<br />

insbesondere ausschließlich die positiven<br />

Seiten einer Behandlung herauszustellen,<br />

die Verwendung von Superlativen oder die<br />

Behauptung einer Alleinstellung im Zusammenhang<br />

mit der eigenen Person, eigenen<br />

Praxis oder eigenen Behandlungen.<br />

4 Es ist dem Zahnarzt insbesondere untersagt,<br />

seine zahnärztliche Berufsbezeichnung<br />

für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder<br />

ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu<br />

gestatten, Vergünstigungen oder Vorteile für<br />

Umfang des Auftrages benennen kann.<br />

Entscheidend dafür ist nicht zuletzt die<br />

Frage, ob der Zahnarzt auch ein so genanntes<br />

„Content-Management-System“ integrieren<br />

möchte. Das kostet zwar zusätzlich<br />

Geld, bietet jedoch nach einer kurzen Schulung<br />

die Möglichkeit, die Inhalte der Website<br />

jederzeit ohne großen Aufwand eigenständig<br />

zu verändern. Zum Beispiel, um aktuelle<br />

Informationen, wie Urlaubszeiten,<br />

die Werbung von Patienten zu gewähren, sowie<br />

darauf abzielende Absprachen oder Verträge<br />

mit Dritten zu vereinbaren, unentgeltliche<br />

Behandlung anzubieten.<br />

5 Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten in<br />

der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen.<br />

6 Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende<br />

belegzahnärztliche oder konsiliarische<br />

Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit<br />

hinweisen.<br />

Der komplette Text der Musterberufsordnung<br />

ist abrufbar unter:<br />

■ http://www.bzaek.de/list/recht/mbo05<br />

0216.pdf<br />

Weitere Links:<br />

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 26. August 2003 zur Werbung von<br />

Zahnärzten im Internet – 1 BvR 1003/02.<br />

Nachzulesen unter:<br />

■ www.bundesverfassungsgericht.de/<br />

pressemitteilungen/bvg70-03.html<br />

Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete<br />

des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz<br />

HWG):<br />

■ www.gesetze-im-internet.de/<br />

heilmwerbg/ index.html<br />

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG):<br />

■ www.gesetze-im-internet.de/<br />

uwg_2004/index.html<br />

Telemediengesetz:<br />

■ www.gesetze-im-internet.de/tmg/<br />

zm 98, Nr. 7, 1. 4. 20<strong>08</strong>, (985)

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