Editorial 07_08 - Zm-online
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tige Fragen, die sich im Vorfeld stellen, sind<br />
zum Beispiel:<br />
■ Welche Ziele verfolgt er mit seiner Homepage?<br />
■ Was macht eine gute Homepage aus?<br />
■ Will er eine besondere Zielgruppe ansprechen?<br />
■ Wenn ja, worüber will er sie informieren?<br />
■ Wie oft ist die Homepage zu aktualisieren?<br />
■ Sind spätere Erweiterungen geplant?<br />
Hilfreich ist häufig auch ein Blick auf gelungene<br />
Seiten von Kollegen. Das kann der eigenen<br />
Vorstellungskraft in manchen Fällen<br />
auf die Sprünge helfen.<br />
Im nächsten Schritt gilt es zu entscheiden,<br />
wer den Internetauftritt umsetzen wird.<br />
Von allzu viel Eigeninitiative ist dabei eher<br />
abzuraten. Denn wer glaubt, er könne seinen<br />
Internetauftritt selbst realisieren oder<br />
durch einen tüftelnden Freund programmieren<br />
lassen, der handelt sich häufig eine<br />
Menge Ärger ein. Und das Resultat ist meist<br />
nur wenig überzeugend. Zwar spart der<br />
Zahnarzt mit der Eigenbau-Seite auf den ersten<br />
Blick Geld, doch in der Regel wirken<br />
selbst erstellte Homepages nur wenig professionell.<br />
Und verfehlen damit ihr Ziel, neben<br />
der reinen Informationen den modernen<br />
Standard der Praxis zu unterstreichen.<br />
Selbst wenn der Zahnarzt oder sein Freund<br />
technisch und gestalterisch versiert sind –<br />
eine gut gemachte Seite erfordert viel Zeit<br />
und Geduld! Wer unnötigen Stress vermeiden<br />
möchte und eine wirklich gute Internetseite<br />
haben will, sucht die Zusammenarbeit<br />
mit einem Grafikbüro,einer Werbeagentur<br />
oder einer Agentur für Praxismarketing.<br />
Fachleute kennen außerdem die<br />
Tricks, eine Seite so zu platzieren, dass sie<br />
hinterher über eine der zahlreichen Suchmaschinen<br />
im Netz auch gefunden wird<br />
und nicht in der Versenkung verschwindet.<br />
Die Qual der Wahl<br />
Ein professionelles Grafikbüro oder eine<br />
gute Werbeagentur findet der Zahnarzt<br />
über Empfehlungen von Kollegen, über die<br />
gelben Seiten oder über das Internet. Hier<br />
kann er sich in aller Ruhe Referenzen unterschiedlicher<br />
Anbieter ansehen und dann<br />
eine Vorauswahl treffen. Am Ende der Recherche<br />
stehen idealerwiese zwei Favoriten<br />
zum Vergleich zur Auswahl. Anschließend<br />
folgt der erste Kontakt. Noch am Telefon<br />
oder in einem ersten Treffen kann der<br />
Praxisinhaber dabei seine Vorstellungen<br />
formulieren und sich über die Arbeitsweise<br />
und die Konditionen des jeweiligen Anbieters<br />
informieren. Realistische Ergebnisse<br />
kann erzielen, wer bereits den ungefähren<br />
zm-Info<br />
Auf sicherem Boden<br />
Nach einem Urteil vom Bundesverfassungsgericht<br />
zur Werbung von Zahnärzten im Internet<br />
vom August 2003 wurden inzwischen<br />
die Berufsverordnungen der Zahnärztekammern<br />
novelliert. Die verschiedenen Verordnungen<br />
unterscheiden sich leicht im Wortlaut.<br />
Beispielhaft erwähnt sei hier der Text des<br />
§ 21 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer:<br />
1 Die nachstehenden Vorschriften dienen<br />
dem Patientenschutz durch sachgerechte<br />
und angemessene Information und zur Vermeidung<br />
einer dem Selbstverständnis des<br />
Zahnarztberufes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung.<br />
2 Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen<br />
über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige<br />
Werbung ist dem Zahnarzt untersagt.<br />
Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende,<br />
irreführende, herabsetzende oder<br />
vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf<br />
eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder<br />
veranlassen noch dulden und hat dem<br />
entgegenzuwirken.<br />
3 Als anpreisende oder irreführende Werbung<br />
nach Absatz 2 gelten alle im Heilmittelwerbegesetz<br />
und im Gesetz gegen den unlauteren<br />
Wettbewerb aufgezählten Sachverhalte,<br />
insbesondere ausschließlich die positiven<br />
Seiten einer Behandlung herauszustellen,<br />
die Verwendung von Superlativen oder die<br />
Behauptung einer Alleinstellung im Zusammenhang<br />
mit der eigenen Person, eigenen<br />
Praxis oder eigenen Behandlungen.<br />
4 Es ist dem Zahnarzt insbesondere untersagt,<br />
seine zahnärztliche Berufsbezeichnung<br />
für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder<br />
ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu<br />
gestatten, Vergünstigungen oder Vorteile für<br />
Umfang des Auftrages benennen kann.<br />
Entscheidend dafür ist nicht zuletzt die<br />
Frage, ob der Zahnarzt auch ein so genanntes<br />
„Content-Management-System“ integrieren<br />
möchte. Das kostet zwar zusätzlich<br />
Geld, bietet jedoch nach einer kurzen Schulung<br />
die Möglichkeit, die Inhalte der Website<br />
jederzeit ohne großen Aufwand eigenständig<br />
zu verändern. Zum Beispiel, um aktuelle<br />
Informationen, wie Urlaubszeiten,<br />
die Werbung von Patienten zu gewähren, sowie<br />
darauf abzielende Absprachen oder Verträge<br />
mit Dritten zu vereinbaren, unentgeltliche<br />
Behandlung anzubieten.<br />
5 Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten in<br />
der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen.<br />
6 Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende<br />
belegzahnärztliche oder konsiliarische<br />
Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit<br />
hinweisen.<br />
Der komplette Text der Musterberufsordnung<br />
ist abrufbar unter:<br />
■ http://www.bzaek.de/list/recht/mbo05<br />
0216.pdf<br />
Weitere Links:<br />
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 26. August 2003 zur Werbung von<br />
Zahnärzten im Internet – 1 BvR 1003/02.<br />
Nachzulesen unter:<br />
■ www.bundesverfassungsgericht.de/<br />
pressemitteilungen/bvg70-03.html<br />
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete<br />
des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz<br />
HWG):<br />
■ www.gesetze-im-internet.de/<br />
heilmwerbg/ index.html<br />
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG):<br />
■ www.gesetze-im-internet.de/<br />
uwg_2004/index.html<br />
Telemediengesetz:<br />
■ www.gesetze-im-internet.de/tmg/<br />
zm 98, Nr. 7, 1. 4. 20<strong>08</strong>, (985)