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Anhang 1 - FMH

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werden muss, nicht zuverlässig prognostiziert werden kann,<br />

ob ein Patient auf die intensivmedizinische Behandlung anspricht<br />

oder nicht. Bei akutem Leberversagen und chronischer<br />

Lebererkrankung im Endstadium stellt die Lebertransplantation<br />

deshalb die ein zige Therapie der Wahl dar.<br />

Bei der Lebendspende werden zudem lange, belastende Wartezeiten<br />

vermieden, die Trans plantation wird zu einem planbaren<br />

Ereignis und Spender und Empfänger können unter<br />

den bestmöglichen Voraussetzungen operiert werden, Schäden<br />

an Transplantaten (z.B. infolge fehlender Durchblutung<br />

beim Transport) sind geringer. Die Aussichten einer Transplantation<br />

auf Erfolg sind grösser, je früher das Organ transplantiert<br />

wird.<br />

3.4. Aufwandersatz und Versicherungsschutz<br />

Gemäss Transplantationsgesetz muss der Versicherer, der ohne<br />

Lebend spende die Kosten für die Behandlung der Krankheit<br />

des Empfängers zu tragen hätte, fol gende Kosten übernehmen<br />

(Art. 14 TxG):<br />

– die Kosten der Versicherung für mögliche schwere Folgen<br />

der Entnahme wie Invalidität oder Tod 5 ;<br />

– eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall<br />

oder anderen Aufwand, welcher der spendenden Person<br />

im Zusammenhang mit der Entnahme entsteht. Dies beinhaltet<br />

die Übernahme der Reisekosten des Spenders, der<br />

Kosten der Abklärung und lebenslangen Nachverfolgung<br />

des Gesundheitszustandes sowie der Kosten für den notwendigen<br />

Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen<br />

oder Hilfen für die Betreuung von Perso nen. 6<br />

In der Praxis stellen sich aktuell teilweise Probleme bei der Kostenübernahme.<br />

Das Trans plantationszentrum soll die Spender<br />

bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber den<br />

Versicherern unterstützen. 7<br />

5 Ausführlich hierzu Art. 11 Transplantationsverordnung.<br />

6 Ausführlich hierzu Art. 12 Transplantationsverordnung.<br />

7 Vgl. Kap. IV; Empfehlungen an die Versicherer und an den Gesetzgeber.<br />

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