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Anhang 1 - FMH

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4. Forschung mit menschlichem biologischem Material<br />

4.1. Anforderungen an Forschungsprojekte<br />

Alle Forschungsprojekte mit menschlichem biologischem Material,<br />

die direkt den Spender betreffen können, müssen vorgängig<br />

durch die zuständige Ethikkommission für klinische<br />

Versuche positiv beurteilt werden.<br />

Dies betrifft insbesondere:<br />

– Forschungsprojekte, die mit einer Entnahme von menschlichem<br />

biologischem Material zu Forschungszwecken verbunden<br />

sind;<br />

– Forschungsprojekte mit reversibel anonymisierten und<br />

nicht anonymisierten Proben und Daten.<br />

Diese Anforderungen gelten auch für Forschungsprojekte mit<br />

menschlichem biologischem Material im Bereich der Qualitätskontrolle<br />

und -sicherung.<br />

Die Ethikkommission untersucht die wissenschaftliche Qualität<br />

und die ethische Akzeptanz des Forschungsprojektes auf<br />

der Basis der gesetzlichen Regelungen und der anerkannten<br />

Regeln der Forschungsethik.<br />

Die Ethikkommission soll ausserdem beurteilen, ob der Kodierungsprozess<br />

sicher ist. Sie prüft insbesondere bei Forschungsprojekten,<br />

die mit der Aufbewahrung von Proben und der<br />

Errichtung genetischer Datenbanken 17 einhergehen, ob genügend<br />

Daten abgetrennt wurden. Dadurch soll das Risiko,<br />

Spender durch die verbleibenden Daten identifizieren zu können,<br />

ausgeschlossen werden.<br />

4.2. Aufklärung<br />

Spender müssen in die Gewinnung, Aufbewahrung und Nutzung<br />

ihrer Proben für die Forschung zustimmen. Voraussetzung<br />

jeder Einwilligung ist eine schriftliche Aufklärung. Der<br />

Spender muss abschätzen können, wozu er seine Einwilligung<br />

erteilt. Der Umfang der Aufklärung soll jedoch in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Verwendung der Proben und Daten<br />

stehen.<br />

17 Damit sind Biobanken gemeint, die Proben von isolierter DNA enthalten. Für genetische<br />

Untersuchungen ist zudem das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen<br />

beim Menschen (GUMG) massgebend, vgl. insbesondere auch Art. 20 «Weiterverwendung<br />

biologischen Materials».<br />

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