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Z8 Wer darf ins Leben, wer muss hinaus?

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Medizin & <strong>Leben</strong>srecht<br />

Fehldiagnose Hirntod?<br />

Mit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes bekam der nicht rechtsfähige Verein<br />

Bundesärztekammer (BÄK) das Deutungsmonopol zur Feststellung des Todes. Als Tod<br />

des Menschen wird der sogenannte „Hirntod“ angenommen, obwohl es dafür keine wissenschaftliche<br />

Begründung gibt.<br />

Richard Fuchs<br />

Wie lange<br />

ist ein Sterbender<br />

noch am<br />

<strong>Leben</strong> und wann<br />

ist er wirklich<br />

tot? Kann ein<br />

Gesetz, kann der<br />

Gesetzgeber das<br />

festlegen?<br />

Foto © Montage Agentur PJI UG<br />

Seit 1997 ist in Deutschland das Transplantationsgesetz<br />

in Kraft. Damit verlieh der Gesetzgeber<br />

das Deutungsmonopol zur Feststellung<br />

des Todes der Bundesärztekammer (BÄK) – einem<br />

nicht rechtsfähigen Verein. Doch nicht erst seit dieser<br />

Zeit gilt der sogenannte „Hirntod“ als Tod des<br />

Menschen, obwohl es dafür keine wissenschaftliche<br />

Begründung gibt. Es gab noch nie eine.<br />

Wenn nun ein als hirntot diagnostizierter Patient<br />

durch die Organentnahme tatsächlich den Tod findet,<br />

handelt es sich dabei um einen fremdnützigen<br />

Eingriff an einem sterbenden Menschen. Das ist eine<br />

Verletzung seiner Menschenwürde und seines Rechts<br />

auf <strong>Leben</strong> und körperliche Unversehrtheit. Wie lange<br />

ist ein Sterbender noch am <strong>Leben</strong> und wann ist er<br />

wirklich tot? Kann ein Gesetz, kann der Gesetzgeber<br />

das festlegen? So einfach geht das nicht. Deshalb ori-<br />

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entiert sich die Justiz an den Richtlinien der BÄK. Diese<br />

wurde somit für die Justiz zum Meinungsmacher.<br />

Und die Rechtslehre hat nicht lange gezögert, sondern<br />

zügig und naiv übernommen, was ihr die BÄK<br />

nahelegt. In Kommentaren zum Strafgesetzbuch heißt<br />

es bereits 1970: „Da das StGB über den Zeitpunkt des<br />

Todes keinerlei Anhaltspunkte gibt, sind <strong>ins</strong>oweit medizinische<br />

Anschauungen zu übertragen …“ Beim „gegenwärtigen<br />

Stand der Medizin“ sei deshalb mit der<br />

„überwiegenden Meinung“ die bisherige Definition<br />

des Todeszeitpunkts aufzugeben. Als Eintritt des Todes<br />

gilt bisher die „totale Zerstörung des Gehirns. Die<br />

zunehmende Bedeutung des Problems erzwingt praktikable<br />

und (...) nachvollziehbare Entscheidungen.“ 1<br />

Auch wenn es um die Richtlinien für die Hirntoddiagnose<br />

geht, liegt die Kompetenz bei der BÄK.<br />

Sie legt explizit fest: „Der Hirntod kann in jeder<br />

Intensivstation auch ohne ergänzende apparative<br />

Diagnostik festgestellt <strong>wer</strong>den.“ 2 Das<br />

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