Z8 Wer darf ins Leben, wer muss hinaus?
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Medizin & <strong>Leben</strong>srecht<br />
Fehldiagnose Hirntod?<br />
Mit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes bekam der nicht rechtsfähige Verein<br />
Bundesärztekammer (BÄK) das Deutungsmonopol zur Feststellung des Todes. Als Tod<br />
des Menschen wird der sogenannte „Hirntod“ angenommen, obwohl es dafür keine wissenschaftliche<br />
Begründung gibt.<br />
Richard Fuchs<br />
Wie lange<br />
ist ein Sterbender<br />
noch am<br />
<strong>Leben</strong> und wann<br />
ist er wirklich<br />
tot? Kann ein<br />
Gesetz, kann der<br />
Gesetzgeber das<br />
festlegen?<br />
Foto © Montage Agentur PJI UG<br />
Seit 1997 ist in Deutschland das Transplantationsgesetz<br />
in Kraft. Damit verlieh der Gesetzgeber<br />
das Deutungsmonopol zur Feststellung<br />
des Todes der Bundesärztekammer (BÄK) – einem<br />
nicht rechtsfähigen Verein. Doch nicht erst seit dieser<br />
Zeit gilt der sogenannte „Hirntod“ als Tod des<br />
Menschen, obwohl es dafür keine wissenschaftliche<br />
Begründung gibt. Es gab noch nie eine.<br />
Wenn nun ein als hirntot diagnostizierter Patient<br />
durch die Organentnahme tatsächlich den Tod findet,<br />
handelt es sich dabei um einen fremdnützigen<br />
Eingriff an einem sterbenden Menschen. Das ist eine<br />
Verletzung seiner Menschenwürde und seines Rechts<br />
auf <strong>Leben</strong> und körperliche Unversehrtheit. Wie lange<br />
ist ein Sterbender noch am <strong>Leben</strong> und wann ist er<br />
wirklich tot? Kann ein Gesetz, kann der Gesetzgeber<br />
das festlegen? So einfach geht das nicht. Deshalb ori-<br />
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entiert sich die Justiz an den Richtlinien der BÄK. Diese<br />
wurde somit für die Justiz zum Meinungsmacher.<br />
Und die Rechtslehre hat nicht lange gezögert, sondern<br />
zügig und naiv übernommen, was ihr die BÄK<br />
nahelegt. In Kommentaren zum Strafgesetzbuch heißt<br />
es bereits 1970: „Da das StGB über den Zeitpunkt des<br />
Todes keinerlei Anhaltspunkte gibt, sind <strong>ins</strong>oweit medizinische<br />
Anschauungen zu übertragen …“ Beim „gegenwärtigen<br />
Stand der Medizin“ sei deshalb mit der<br />
„überwiegenden Meinung“ die bisherige Definition<br />
des Todeszeitpunkts aufzugeben. Als Eintritt des Todes<br />
gilt bisher die „totale Zerstörung des Gehirns. Die<br />
zunehmende Bedeutung des Problems erzwingt praktikable<br />
und (...) nachvollziehbare Entscheidungen.“ 1<br />
Auch wenn es um die Richtlinien für die Hirntoddiagnose<br />
geht, liegt die Kompetenz bei der BÄK.<br />
Sie legt explizit fest: „Der Hirntod kann in jeder<br />
Intensivstation auch ohne ergänzende apparative<br />
Diagnostik festgestellt <strong>wer</strong>den.“ 2 Das<br />
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