Studie Emissionen – Raumwärme ... - IWO-Österreich
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70 Literaturarbeit: <strong>Emissionen</strong> <strong>Raumwärme</strong>erzeugung<br />
6.2 Auswahl der Anlagen, Gültigkeit der Emissionsfaktoren<br />
Die Auswahl der Anlagen ist ausschlaggebend für die Gültigkeit und damit Verwendbarkeit<br />
von Emissionsfaktoren. Je nach Fragestellung bzw. Problematik (siehe auch Kapitel 2.2)<br />
erfolgt die Auswahl entweder<br />
(1) nach statistischen Gesichtspunkten (Anlagen sollen für eine bestimmte Gruppe von<br />
Anlagen, z. B. alle österreichischen Anlagen, repräsentativ sein),<br />
(2) nach technologischen Gesichtspunkten (Messung verschiedener Modelle einer Technologie<br />
oder von je einer Anlage pro Technologie),<br />
(3) zufällig (wenn z. B. keine Statistik über die Zusammensetzung des Geräteparks existiert,<br />
kann über eine ausreichend große Stichprobe auf die Grundgesamtheit geschlossen<br />
werden), oder<br />
(4) aufgrund legislativer Bestimmungen mehr oder weniger vollständig hinsichtlich Bestand<br />
(Abnahme- und Kontrollmessungen aller installierten Anlagen)<br />
(5) bzw. hinsichtlich Neuanlagen (Typenprüfungen).<br />
Der sich daraus ergebende Gültigkeitsbereich erstreckt sich somit entweder auf den Anlagenbestand<br />
in einem bestimmten Jahr oder z. B. auf Neuanlagen einer bestimmten Technologie<br />
und eines bestimmten Baujahres. Hinsichtlich Gültigkeit bzw. Repräsentanz muss beim<br />
Vergleich von Faktoren vor allem auch die Größe der gezogenen Stichprobe, aus der sich ja<br />
die Repräsentanz ergibt, berücksichtigt werden. Als Beispiel seien hier die Daten aus<br />
[WIESER et al., 2001] angeführt, die z. B. für Pellets auf Messungen bei zwei Anlagen beruhen.<br />
6.3 Größe der Anlagen, Unterteilung<br />
Die Anlagengröße bestimmt vielfach die eingesetzte Technologie und damit die <strong>Emissionen</strong>.<br />
Je nach Energieträger und Brennstoff kann es zu „Technologiesprüngen“ kommen. Dies<br />
muss beim Vergleich von Emissionsfaktoren berücksichtigt werden.<br />
Die Grenzen zwischen den Größenklassen sind dabei nicht eindeutig definiert. Kleinfeuerungsanlagen<br />
im Haushaltsbereich haben typischerweise eine Nennwärmeleistung von bis<br />
zu 100 kW. Eine andere Grenze ergibt sich aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen:<br />
aufgrund der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG wird 350 KW als Grenze angenommen, da<br />
diese Vereinbarung Kleinfeuerungsanlagen bis zu dieser Leistungsgrenze betrifft, für größere<br />
Anlagen gilt die Luftreinhalteverordnung für Kesselanalgen (LRV-K 1989; Neuanlagen)<br />
und das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K, 1989; Altanlagen vor 1.1.89), siehe<br />
auch Kapitel 5.<br />
Im Rahmen dieser Literaturarbeit musste die in den verschiedenen <strong>Studie</strong>n getroffene Unterteilung<br />
beibehalten werden. Diese ist teils sehr unterschiedlich, die Grenze reicht von<br />
< 100 kW bis < 2 MW (siehe Tabelle 18), was beim Vergleich der Faktoren berücksichtigt<br />
werden muss.<br />
6.4 Probenahme und Messung<br />
Beim Vergleich der Emissionsfaktoren muss die Art der Probenahme und der Messung<br />
berücksichtigt werden. Dies ist besonders relevant im Fall von Schadstoffen, die kondensieren<br />
bzw. Aerosole bilden können. Dies sind beispielsweise Stickstoff- und Schwefelverbin-