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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

Seit April 2001 kann auch die Pflege und Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis zu 10<br />

Jahren (früher bis zu 5 Jahren) ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer<br />

begründen.<br />

Gemäß dem § 15 Abs. 3 5. können folgende Verlängerungszeiten anerkannt<br />

werden:<br />

Schwangerschaft<br />

1 Semester<br />

bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des <strong>Kind</strong>es 1 Semester pro Lebensjahr<br />

für das 6. und 7. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />

insgesamt 1 Semester<br />

für das 8. bis 10. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />

insgesamt 1 Semester<br />

Die Förderung nach § 15 (3) 5. BAföG erfolgt als Zuschuss.<br />

Die Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis<br />

zu 10 Jahren kann einen Förderungsanspruch<br />

trotz Überschreiten<br />

der BAföG-Altersgrenze (vollendetes<br />

30. Lebensjahr) begründen,<br />

wenn diese ursächlich für den späten<br />

Ausbildungsbeginn war.<br />

Mit der im Dezember 2007 beschlossenen<br />

22. BAföG-Novelle ist<br />

für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> ein <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag<br />

eingeführt<br />

Kita Olshausenstraße. Hof.<br />

worden.<br />

Für Auszubildende, die <strong>mit</strong> mindestens einem eigenen <strong>Kind</strong>, das das<br />

zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben,<br />

erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und um 85 Euro<br />

für jedes weitere dieser <strong>Kind</strong>er. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum<br />

nur einem Elt<strong>ern</strong>teil gewährt. Sind beide Elt<strong>ern</strong>teile nach diesem Gesetz<br />

dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt,<br />

bestimmen sie untereinander den Berechtigten.<br />

Diese Leistung wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also<br />

nicht zur Hälfte zurückgezahlt werden. Da<strong>mit</strong> werden bereits während der<br />

Ausbildungszeit entstehende Betreuungsmehraufwendungen von <strong>Studieren</strong>den<br />

<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> berücksichtigt.<br />

Der derzeitige <strong>Kind</strong>erteilerlass beim Darlehensanteil <strong>Studieren</strong>der, der<br />

nur Betreuungsleistungen frühestens fünf Jahre nach Studienende berücksichtigt,<br />

also tendenziell eher späte Familiengründungen bei Akademik<strong>ern</strong><br />

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