Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
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<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
Seit April 2001 kann auch die Pflege und Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis zu 10<br />
Jahren (früher bis zu 5 Jahren) ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer<br />
begründen.<br />
Gemäß dem § 15 Abs. 3 5. können folgende Verlängerungszeiten anerkannt<br />
werden:<br />
Schwangerschaft<br />
1 Semester<br />
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des <strong>Kind</strong>es 1 Semester pro Lebensjahr<br />
für das 6. und 7. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />
insgesamt 1 Semester<br />
für das 8. bis 10. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />
insgesamt 1 Semester<br />
Die Förderung nach § 15 (3) 5. BAföG erfolgt als Zuschuss.<br />
Die Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis<br />
zu 10 Jahren kann einen Förderungsanspruch<br />
trotz Überschreiten<br />
der BAföG-Altersgrenze (vollendetes<br />
30. Lebensjahr) begründen,<br />
wenn diese ursächlich für den späten<br />
Ausbildungsbeginn war.<br />
Mit der im Dezember 2007 beschlossenen<br />
22. BAföG-Novelle ist<br />
für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> ein <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag<br />
eingeführt<br />
Kita Olshausenstraße. Hof.<br />
worden.<br />
Für Auszubildende, die <strong>mit</strong> mindestens einem eigenen <strong>Kind</strong>, das das<br />
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben,<br />
erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und um 85 Euro<br />
für jedes weitere dieser <strong>Kind</strong>er. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum<br />
nur einem Elt<strong>ern</strong>teil gewährt. Sind beide Elt<strong>ern</strong>teile nach diesem Gesetz<br />
dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt,<br />
bestimmen sie untereinander den Berechtigten.<br />
Diese Leistung wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also<br />
nicht zur Hälfte zurückgezahlt werden. Da<strong>mit</strong> werden bereits während der<br />
Ausbildungszeit entstehende Betreuungsmehraufwendungen von <strong>Studieren</strong>den<br />
<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> berücksichtigt.<br />
Der derzeitige <strong>Kind</strong>erteilerlass beim Darlehensanteil <strong>Studieren</strong>der, der<br />
nur Betreuungsleistungen frühestens fünf Jahre nach Studienende berücksichtigt,<br />
also tendenziell eher späte Familiengründungen bei Akademik<strong>ern</strong><br />
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