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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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Rechtliche GRundlaGen<br />

14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30.<br />

Lebensjahr vollendet wird.<br />

Eine vorrangige Versicherungspflicht ist als Arbeitnehmer, als Rentner<br />

oder in der Familienversicherung gegeben.<br />

Bei der Familienversicherung über die Elt<strong>ern</strong> oder den Ehepartner entfällt<br />

die Versicherungspflicht als <strong>Studieren</strong>de/r und es müssen keine eigenen<br />

Beiträge gezahlt werden.<br />

Die Familienversicherung ist auch möglich für ein <strong>Kind</strong>eskind, also für<br />

das <strong>Kind</strong> eines/einer <strong>Studieren</strong>den und zwar auch dann, wenn der Großelt<strong>ern</strong>teil,<br />

der als Mitglied die Familienversicherung ermöglicht, das <strong>Kind</strong><br />

des/der <strong>Studieren</strong>den nicht überwiegend unterhält. Hier hat es eine Änderung<br />

der Gesetzeslage gegeben – bisher musste nachgewiesen werden, dass<br />

der Großelt<strong>ern</strong>teil das Enkelkind überwiegend unterhält.<br />

Die Familienversicherung über die Elt<strong>ern</strong> ist zeitlich begrenzt und endet<br />

im Normalfall <strong>mit</strong> dem vollendeten 25. Lebensjahr. Zeiten der gesetzlichen<br />

Dienstpflicht werden bei Männ<strong>ern</strong> dann verläng<strong>ern</strong>d angerechnet, wenn sie<br />

im ursächlichen Zusammenhang <strong>mit</strong> der Verzögerung bzw. Unterbrechung<br />

des Studiums stehen.<br />

Danach tritt dann die Versicherungspflicht als Student/in ein und für<br />

einen Beitrag in Höhe von 64,77 Euro für die Krankenversicherung plus Beitrag<br />

für die Pflegeversicherung in Höhe von 12,24 Euro (für <strong>Studieren</strong>de<br />

unter 23 Jahren und/oder <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>) bzw. von 13,73 Euro (für <strong>Studieren</strong>de<br />

ab 23 Jahren ohne <strong>Kind</strong>) - Stand 01.01.2013 - muss man selbst Mitglied<br />

einer Krankenkasse werden.<br />

Bei verheirateten <strong>Studieren</strong>den braucht nur ein Partner Mitglied der studentischen<br />

Pflichtversicherung zu sein, der andere Partner ist dann beitragsfrei<br />

<strong>mit</strong>versichert. Das gleiche gilt auch für die <strong>Kind</strong>er der <strong>Studieren</strong>den.<br />

<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> eigenen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> sind i. d. R. verpflichtet, sich selbst zu versich<strong>ern</strong>,<br />

da<strong>mit</strong> für das <strong>Kind</strong> ebenfalls Versicherungsschutz besteht (siehe<br />

oben).<br />

Es gibt aber Ausnahmen: Sind die studierenden Elt<strong>ern</strong> eines <strong>Kind</strong>es nicht<br />

verheiratet, kann u. U. das <strong>Kind</strong> beim Vater <strong>mit</strong>versichert sein und die studierende<br />

Mutter hat dadurch die Möglichkeit, in der Familienversicherung<br />

ihrer eigenen Elt<strong>ern</strong> kostenfrei zu bleiben (wenn die übrigen Voraussetzungen<br />

vorliegen).<br />

Endet für studierende Elt<strong>ern</strong> die Versicherungspflicht, dann ist die Verlängerung<br />

dieser Versicherungspflicht auf Antrag möglich, wenn entspre-<br />

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