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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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Finanzielle HilFen<br />

â Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10%<br />

von dem Bruttolohn über 800,- Euro bis zur Verdienstobergrenze<br />

(1.200 Euro ohne <strong>Kind</strong>, 1500 Euro <strong>mit</strong> mindestens 1 <strong>Kind</strong>)<br />

nicht angerechnet.<br />

Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 € beträgt das Nettoeinkommen<br />

in Steuerklasse III ca. 780 €. Der Freibetrag errechnet sich jedoch<br />

aus dem Bruttoeinkommen. Davon liegen 200 € über der 800-€-Grenze.<br />

Davon bleiben 10% anrechnungsfrei. Von den übrigen 800 € liegen 700 €<br />

über der 100-€-Grenze. Davon werden 20% nicht angerechnet. Die verbleibenden<br />

100 € sind anrechungsfrei. Der Freibetrag errechnet sich also:<br />

20,- € (10% von 200 €, Betrag zwischen 800 € und 1.000 €)<br />

+ 140,- € (20% von 700 €, Betrag zwischen 100 € und 800 €)<br />

+ 100,- € (Grundfreibetrag)<br />

= 260,- €<br />

220 € sind an Steu<strong>ern</strong> und Sozialabgaben zu zahlen. Auf die Grundsicherung<br />

angerechnet wird nur das Nettoeinkommen von 780 €. Davon wird<br />

der Freibetrag von 260 € abgezogen. So<strong>mit</strong> wird die Grundsicherung um<br />

520 € gekürzt, 260 € verbleiben also auf jeden Fall zusätzlich.<br />

Besondere Regelungen beim BAföG-Bezug<br />

Wenn <strong>Studieren</strong>de, die nicht beurlaubt sind und so<strong>mit</strong> keinen Anspruch auf<br />

Regelleistungen für ihren Lebensunterhalt haben, Mehrbedarfsleistungen<br />

oder Leistungen für ihre <strong>Kind</strong>er beantragen, dann werden bei der Prüfung<br />

der Einkommensverhältnisse auch die gewährten BAföG-Leistungen <strong>mit</strong><br />

berücksichtigt. Es ist aber pauschal ein Betrag von 20 % der maßgebenden<br />

Bedarfs deckenden Ausbildungsförderung als zweckbestimmte Einnahme<br />

nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da<strong>mit</strong> ergibt sich für <strong>Studieren</strong>de<br />

ein Absetzbetrag von 119,40 Euro.<br />

Dieser Betrag und auch der <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag nach § 14 b<br />

BAföG in Höhe von 113 Euro für das erste <strong>Kind</strong> (sowie 85,- € für das 2. und<br />

weitere <strong>Kind</strong>er) sind nicht anzurechnen!<br />

Anrechnung von Vermögen<br />

Zum Vermögen gehören z. B. Bargeld, (Spar-)Guthaben, wie Wertpapiere,<br />

Aktien, Bausparverträge, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum.<br />

Soweit das Vermögen verwertbar ist, wird es bei der Feststellung der<br />

Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.<br />

Vom Vermögen abzusetzen sind<br />

â Freibeträge in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr –<br />

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