Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
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Finanzielle HilFen<br />
â Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10%<br />
von dem Bruttolohn über 800,- Euro bis zur Verdienstobergrenze<br />
(1.200 Euro ohne <strong>Kind</strong>, 1500 Euro <strong>mit</strong> mindestens 1 <strong>Kind</strong>)<br />
nicht angerechnet.<br />
Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 € beträgt das Nettoeinkommen<br />
in Steuerklasse III ca. 780 €. Der Freibetrag errechnet sich jedoch<br />
aus dem Bruttoeinkommen. Davon liegen 200 € über der 800-€-Grenze.<br />
Davon bleiben 10% anrechnungsfrei. Von den übrigen 800 € liegen 700 €<br />
über der 100-€-Grenze. Davon werden 20% nicht angerechnet. Die verbleibenden<br />
100 € sind anrechungsfrei. Der Freibetrag errechnet sich also:<br />
20,- € (10% von 200 €, Betrag zwischen 800 € und 1.000 €)<br />
+ 140,- € (20% von 700 €, Betrag zwischen 100 € und 800 €)<br />
+ 100,- € (Grundfreibetrag)<br />
= 260,- €<br />
220 € sind an Steu<strong>ern</strong> und Sozialabgaben zu zahlen. Auf die Grundsicherung<br />
angerechnet wird nur das Nettoeinkommen von 780 €. Davon wird<br />
der Freibetrag von 260 € abgezogen. So<strong>mit</strong> wird die Grundsicherung um<br />
520 € gekürzt, 260 € verbleiben also auf jeden Fall zusätzlich.<br />
Besondere Regelungen beim BAföG-Bezug<br />
Wenn <strong>Studieren</strong>de, die nicht beurlaubt sind und so<strong>mit</strong> keinen Anspruch auf<br />
Regelleistungen für ihren Lebensunterhalt haben, Mehrbedarfsleistungen<br />
oder Leistungen für ihre <strong>Kind</strong>er beantragen, dann werden bei der Prüfung<br />
der Einkommensverhältnisse auch die gewährten BAföG-Leistungen <strong>mit</strong><br />
berücksichtigt. Es ist aber pauschal ein Betrag von 20 % der maßgebenden<br />
Bedarfs deckenden Ausbildungsförderung als zweckbestimmte Einnahme<br />
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da<strong>mit</strong> ergibt sich für <strong>Studieren</strong>de<br />
ein Absetzbetrag von 119,40 Euro.<br />
Dieser Betrag und auch der <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag nach § 14 b<br />
BAföG in Höhe von 113 Euro für das erste <strong>Kind</strong> (sowie 85,- € für das 2. und<br />
weitere <strong>Kind</strong>er) sind nicht anzurechnen!<br />
Anrechnung von Vermögen<br />
Zum Vermögen gehören z. B. Bargeld, (Spar-)Guthaben, wie Wertpapiere,<br />
Aktien, Bausparverträge, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum.<br />
Soweit das Vermögen verwertbar ist, wird es bei der Feststellung der<br />
Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.<br />
Vom Vermögen abzusetzen sind<br />
â Freibeträge in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr –<br />
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