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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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Finanzielle HilFen<br />

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch aus geringfügigen Beschäftigungen!<br />

Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes<br />

der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der<br />

Schutzfrist gezahlt. Bis zu 13 Euro pro Tag werden von den gesetzlichen<br />

Krankenkassen gezahlt. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13<br />

Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber<br />

gezahlt.<br />

Zu Beginn der Schutzfrist erwerbstätige Schwangere, die privat krankenversichert<br />

sind oder beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen<br />

Krankenkassen versichert und geringfügig beschäftigt sind, erhalten<br />

ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro über das<br />

Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle -<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, & 02 28 / 619-18 88.<br />

TIPP: Weitere Informationen zu den Themen Mutterschutz und<br />

Mutterschaftsgeld enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz –<br />

Leitfaden zum Mutterschutz“<br />

(siehe Literaturhinweis am Ende dieser Broschüre)<br />

6.3. Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> gewährt auf Antrag studierenden<br />

Mütt<strong>ern</strong> und Vät<strong>ern</strong> nach der Geburt eine Beihilfe in Höhe von 130 Euro zu<br />

den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Die Beihilfe<br />

ist als Unterstützung bei einer besonderen Bedürftigkeit studentischer<br />

Elt<strong>ern</strong> gedacht.<br />

Diese Leistung wird aus den Sozialbeiträgen der <strong>Studieren</strong>den gezahlt,<br />

deshalb bitten wir Sie vor Antragstellung selbst zu prüfen, ob Sie auf die<br />

Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>es angewiesen sind oder über ausreichendes<br />

Einkommen, Vermögen oder Rücklagen verfügen, um die notwendigen<br />

Anschaffungen zu tätigen.<br />

Die Beihilfe ist innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt zu beantragen.<br />

Neben dem ausgefüllten Antrag sind die Kopie der Geburtsurkunde und<br />

die Studienbescheinigung für das Semester der Geburt beizufügen. Beantragt<br />

ein Student die Beihilfe für sein <strong>Kind</strong> und ist nicht auf der Geburtsurkunde<br />

als Vater benannt, ist ein Vaterschaftsnachweis einzureichen.<br />

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