Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
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Rechtliche GRundlaGen<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
â das <strong>Kind</strong> lebt <strong>mit</strong> Ihnen im selben Haushalt<br />
â Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst<br />
â Sie arbeiten während der Elt<strong>ern</strong>zeit nicht mehr als 30 Wochenstunden<br />
Dauer<br />
Ein Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />
des <strong>Kind</strong>es. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis<br />
zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elt<strong>ern</strong>zeit auch auf die Zeit bis<br />
zum achten Geburtstag des <strong>Kind</strong>es übertragen werden.<br />
Mütter können die Elt<strong>ern</strong>zeit erst<br />
im Anschluss an die Mutterschutzfrist<br />
nehmen. Die Elt<strong>ern</strong>zeit des<br />
Vaters kann bereits während der<br />
Mutterschutzfrist für die Mutter<br />
beginnen.<br />
Wenn bei Adoption eines <strong>Kind</strong>es<br />
oder Aufnahme <strong>mit</strong> dem Ziel<br />
der Adoption das <strong>Kind</strong> nicht un<strong>mit</strong>telbar<br />
nach der Geburt aufgenommen<br />
wurde, verkürzt sich die<br />
Kita Grenzstraße - Garten.<br />
Elt<strong>ern</strong>zeit nicht. Es gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres.<br />
Innerhalb dieses Zeitraums können Adoptivelt<strong>ern</strong> insgesamt bis zu<br />
drei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit ab der Inobhutnahme nehmen.<br />
Anmeldung der Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
Spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn muss die Elt<strong>ern</strong>zeit schriftlich vom<br />
Arbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elt<strong>ern</strong>zeit un<strong>mit</strong>telbar an die<br />
Geburt des <strong>Kind</strong>es (z.B. Elt<strong>ern</strong>zeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist<br />
anschließen soll.<br />
Gleichzeitig <strong>mit</strong> der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich festgelegt<br />
werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
genommen wird.<br />
Die vorzeitige Beendigung der Elt<strong>ern</strong>zeit ist grundsätzlich nur <strong>mit</strong><br />
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elt<strong>ern</strong>zeit sollte daher<br />
sorgfältig überdacht werden, bevor die Elt<strong>ern</strong>zeit vom Arbeitgeber verlangt<br />
und festgelegt wird.<br />
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