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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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Rechtliche GRundlaGen<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

â das <strong>Kind</strong> lebt <strong>mit</strong> Ihnen im selben Haushalt<br />

â Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst<br />

â Sie arbeiten während der Elt<strong>ern</strong>zeit nicht mehr als 30 Wochenstunden<br />

Dauer<br />

Ein Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

des <strong>Kind</strong>es. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis<br />

zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elt<strong>ern</strong>zeit auch auf die Zeit bis<br />

zum achten Geburtstag des <strong>Kind</strong>es übertragen werden.<br />

Mütter können die Elt<strong>ern</strong>zeit erst<br />

im Anschluss an die Mutterschutzfrist<br />

nehmen. Die Elt<strong>ern</strong>zeit des<br />

Vaters kann bereits während der<br />

Mutterschutzfrist für die Mutter<br />

beginnen.<br />

Wenn bei Adoption eines <strong>Kind</strong>es<br />

oder Aufnahme <strong>mit</strong> dem Ziel<br />

der Adoption das <strong>Kind</strong> nicht un<strong>mit</strong>telbar<br />

nach der Geburt aufgenommen<br />

wurde, verkürzt sich die<br />

Kita Grenzstraße - Garten.<br />

Elt<strong>ern</strong>zeit nicht. Es gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres.<br />

Innerhalb dieses Zeitraums können Adoptivelt<strong>ern</strong> insgesamt bis zu<br />

drei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit ab der Inobhutnahme nehmen.<br />

Anmeldung der Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

Spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn muss die Elt<strong>ern</strong>zeit schriftlich vom<br />

Arbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elt<strong>ern</strong>zeit un<strong>mit</strong>telbar an die<br />

Geburt des <strong>Kind</strong>es (z.B. Elt<strong>ern</strong>zeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist<br />

anschließen soll.<br />

Gleichzeitig <strong>mit</strong> der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich festgelegt<br />

werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

genommen wird.<br />

Die vorzeitige Beendigung der Elt<strong>ern</strong>zeit ist grundsätzlich nur <strong>mit</strong><br />

Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elt<strong>ern</strong>zeit sollte daher<br />

sorgfältig überdacht werden, bevor die Elt<strong>ern</strong>zeit vom Arbeitgeber verlangt<br />

und festgelegt wird.<br />

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