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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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Rechtliche GRundlaGen<br />

ist und nicht widerrufen werden kann. Auch nach einer Unterbrechung<br />

sowie dem Beginn eines neuen Studiums ist die Befreiung weiterhin bindend.<br />

5.4. Unterhalt<br />

Allgemein heißt es in § 1601 BGB „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet,<br />

einander Unterhalt zu gewähren“. Da minderjährige <strong>Kind</strong>er i.d.R.<br />

weder Vermögen noch Einkommen haben, haben sie grundsätzlich immer<br />

einen Unterhaltsanspruch.<br />

Wenn Elt<strong>ern</strong> getrennt leben, dann erfüllt derjenige Elt<strong>ern</strong>teil, bei dem<br />

das <strong>Kind</strong> lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc. Der<br />

andere Elt<strong>ern</strong>teil schuldet dann den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe<br />

sich allein nach seinem Einkommen richtet.<br />

Die Er<strong>mit</strong>tlung dieses Barunterhalts erfolgt allgemein durch die vom<br />

Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“. Die<br />

„Düsseldorfer Tabelle“ ist zwar kein Gesetz, aber sie dient den meisten<br />

Familiengerichten als Richtwert, von dem nur selten abgewichen wird.<br />

Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen desjenigen, der<br />

den Unterhalt schuldet – das kann natürlich auch die Mutter sein, falls das<br />

<strong>Kind</strong> bei dem Vater lebt. Wer den Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten<br />

Mindestbetrag für sich behalten. Dieser sogenannte „Selbstbehalt“ ist<br />

unterschiedlich hoch – je nach dem, wem der Unterhalt geschuldet wird.<br />

Oberste Priorität hat immer der Unterhalt für minderjährige <strong>Kind</strong>er. Aber<br />

auch eine nichteheliche Mutter kann von dem <strong>Kind</strong>esvater Unterhalt beziehen,<br />

wenn entsprechendes Einkommen vorhanden ist.<br />

â Die Düsseldorfer Tabelle und Erläuterungen dazu unter:<br />

www.olg-duesseldorf.nrw.de.<br />

In den Fällen, wo das Einkommen abzüglich des notwendigen Selbstbehalts<br />

nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche zu decken, spricht man von<br />

einem Mangelfall.<br />

In diesem Fall erhalten die Unterhaltsberechtigten die verbleibende<br />

Summe im Verhältnis zu ihren jeweiligen Bedarfssätzen.<br />

Kann (oder will) der andere Elt<strong>ern</strong>teil gar keinen Unterhalt zahlen, bietet<br />

der Unterhaltsvorschuss übergangsweise Hilfe (siehe dazu im Kapitel<br />

„Finanzielle Hilfen“), da<strong>mit</strong> der ausgefallene Unterhalt zumindest zum Teil<br />

ausgeglichen wird.<br />

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