Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
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Rechtliche GRundlaGen<br />
ist und nicht widerrufen werden kann. Auch nach einer Unterbrechung<br />
sowie dem Beginn eines neuen Studiums ist die Befreiung weiterhin bindend.<br />
5.4. Unterhalt<br />
Allgemein heißt es in § 1601 BGB „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet,<br />
einander Unterhalt zu gewähren“. Da minderjährige <strong>Kind</strong>er i.d.R.<br />
weder Vermögen noch Einkommen haben, haben sie grundsätzlich immer<br />
einen Unterhaltsanspruch.<br />
Wenn Elt<strong>ern</strong> getrennt leben, dann erfüllt derjenige Elt<strong>ern</strong>teil, bei dem<br />
das <strong>Kind</strong> lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc. Der<br />
andere Elt<strong>ern</strong>teil schuldet dann den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe<br />
sich allein nach seinem Einkommen richtet.<br />
Die Er<strong>mit</strong>tlung dieses Barunterhalts erfolgt allgemein durch die vom<br />
Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“. Die<br />
„Düsseldorfer Tabelle“ ist zwar kein Gesetz, aber sie dient den meisten<br />
Familiengerichten als Richtwert, von dem nur selten abgewichen wird.<br />
Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen desjenigen, der<br />
den Unterhalt schuldet – das kann natürlich auch die Mutter sein, falls das<br />
<strong>Kind</strong> bei dem Vater lebt. Wer den Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten<br />
Mindestbetrag für sich behalten. Dieser sogenannte „Selbstbehalt“ ist<br />
unterschiedlich hoch – je nach dem, wem der Unterhalt geschuldet wird.<br />
Oberste Priorität hat immer der Unterhalt für minderjährige <strong>Kind</strong>er. Aber<br />
auch eine nichteheliche Mutter kann von dem <strong>Kind</strong>esvater Unterhalt beziehen,<br />
wenn entsprechendes Einkommen vorhanden ist.<br />
â Die Düsseldorfer Tabelle und Erläuterungen dazu unter:<br />
www.olg-duesseldorf.nrw.de.<br />
In den Fällen, wo das Einkommen abzüglich des notwendigen Selbstbehalts<br />
nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche zu decken, spricht man von<br />
einem Mangelfall.<br />
In diesem Fall erhalten die Unterhaltsberechtigten die verbleibende<br />
Summe im Verhältnis zu ihren jeweiligen Bedarfssätzen.<br />
Kann (oder will) der andere Elt<strong>ern</strong>teil gar keinen Unterhalt zahlen, bietet<br />
der Unterhaltsvorschuss übergangsweise Hilfe (siehe dazu im Kapitel<br />
„Finanzielle Hilfen“), da<strong>mit</strong> der ausgefallene Unterhalt zumindest zum Teil<br />
ausgeglichen wird.<br />
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