Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6.7. Wohngeld<br />
Finanzielle HilFen<br />
Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, den in besonderen Fällen auch<br />
<strong>Studieren</strong>de erhalten können.<br />
Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig<br />
nach dem BAföG ist, erhalten grundsätzlich kein Wohngeld.<br />
Ausnahme: sie führen <strong>mit</strong> einem oder mehreren <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong> einen<br />
gemeinsamen Haushalt und / oder sie leben <strong>mit</strong> ihrem Ehepartner zusammen,<br />
dem „dem Grunde nach“ weder Leistungen nach dem BAföG noch<br />
nach dem § 59 SGB III oder dem § 101 Abs.3 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)<br />
noch nach dem § 104 SGB III (Ausbildungsgeld) zustehen.<br />
Dem Grunde nach steht keine Ausbildungsförderung zu, wenn:<br />
â Die Ausbildung nach § 2 BAföG nicht förderungsfähig ist (z.B.<br />
weil ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk<br />
gezahlt wird).<br />
â Die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§15 Abs. 2<br />
BAföG).<br />
â Ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund erfolgte (§ 7<br />
Abs. 3 BAföG).<br />
â Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung<br />
(Zweitstudium) nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 BAföG).<br />
â Der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht vorgelegt werden<br />
konnte.<br />
â Die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten wurde<br />
(30 Jahre).<br />
Neu ist folgende Regelung:<br />
â Werden Leistungen nach dem BAföG ausschließlich als Darlehen<br />
gewährt, besteht trotzdem Wohngeldanspruch<br />
â Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes zum Januar 2009 ist<br />
der Begriff “vorübergehende Abwesenheit vom Elt<strong>ern</strong>haus”<br />
entfallen. Musste vorher nachgewiesen werden, dass man<br />
“dauerhaft” vom Elt<strong>ern</strong>haus abwesend war, ist jetzt für die<br />
Wohngeldberechtigung der Lebens<strong>mit</strong>telpunkt entscheidend -<br />
und da geht man auch bei <strong>Studieren</strong>den davon aus, dass dies<br />
der Studienort ist, wenn sie am Studienort <strong>mit</strong> dem Hauptwohnsitz<br />
gemeldet sind<br />
Für die Berechnung des Wohngelds müssen Sie Ihr monatliches Einkom-<br />
41