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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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6.7. Wohngeld<br />

Finanzielle HilFen<br />

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, den in besonderen Fällen auch<br />

<strong>Studieren</strong>de erhalten können.<br />

Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig<br />

nach dem BAföG ist, erhalten grundsätzlich kein Wohngeld.<br />

Ausnahme: sie führen <strong>mit</strong> einem oder mehreren <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong> einen<br />

gemeinsamen Haushalt und / oder sie leben <strong>mit</strong> ihrem Ehepartner zusammen,<br />

dem „dem Grunde nach“ weder Leistungen nach dem BAföG noch<br />

nach dem § 59 SGB III oder dem § 101 Abs.3 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)<br />

noch nach dem § 104 SGB III (Ausbildungsgeld) zustehen.<br />

Dem Grunde nach steht keine Ausbildungsförderung zu, wenn:<br />

â Die Ausbildung nach § 2 BAföG nicht förderungsfähig ist (z.B.<br />

weil ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk<br />

gezahlt wird).<br />

â Die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§15 Abs. 2<br />

BAföG).<br />

â Ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund erfolgte (§ 7<br />

Abs. 3 BAföG).<br />

â Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung<br />

(Zweitstudium) nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 BAföG).<br />

â Der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht vorgelegt werden<br />

konnte.<br />

â Die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten wurde<br />

(30 Jahre).<br />

Neu ist folgende Regelung:<br />

â Werden Leistungen nach dem BAföG ausschließlich als Darlehen<br />

gewährt, besteht trotzdem Wohngeldanspruch<br />

â Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes zum Januar 2009 ist<br />

der Begriff “vorübergehende Abwesenheit vom Elt<strong>ern</strong>haus”<br />

entfallen. Musste vorher nachgewiesen werden, dass man<br />

“dauerhaft” vom Elt<strong>ern</strong>haus abwesend war, ist jetzt für die<br />

Wohngeldberechtigung der Lebens<strong>mit</strong>telpunkt entscheidend -<br />

und da geht man auch bei <strong>Studieren</strong>den davon aus, dass dies<br />

der Studienort ist, wenn sie am Studienort <strong>mit</strong> dem Hauptwohnsitz<br />

gemeldet sind<br />

Für die Berechnung des Wohngelds müssen Sie Ihr monatliches Einkom-<br />

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