Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
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Rechtliche GRundlaGen<br />
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />
In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt<br />
werden, wenn sie dazu bereit wären.<br />
5.2. Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht<br />
Unter dem Begriff <strong>Kind</strong>schaftsrecht werden<br />
die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
zusammengefasst, die das <strong>Kind</strong> und die<br />
Beziehungen zu seiner Familie betreffen.<br />
Hierzu gehören:<br />
â das Abstammungsrecht<br />
â das Sorge- und Umgangsrecht<br />
â das Namensrecht<br />
â das Adoptionsrecht<br />
â das Unterhaltsrecht und das da<strong>mit</strong><br />
zusammenhängende<br />
â Recht des gerichtlichen Verfahrens<br />
Mit dem umfassenden Reformpaket von<br />
1998 und den nachfolgenden Gesetzen wurden<br />
zwei Hauptzielrichtungen verfolgt:<br />
Krabbelgruppe Mensa II, Kiel.<br />
â <strong>Kind</strong>er dürfen nicht unter der Entscheidung ihrer Elt<strong>ern</strong> für oder<br />
gegen eine bestimmte Lebensform leiden. Die noch vorhandenen<br />
unterschiedlichen Regelungen für eheliche und nichteheliche<br />
<strong>Kind</strong>er wurden daher in weitem Umfang vereinheitlicht. Die<br />
Begriffe “nichteheliche <strong>Kind</strong>er” und “eheliche <strong>Kind</strong>er” und die<br />
da<strong>mit</strong> ausgedrückten Statusunterschiede wurden aus der Gesetzessprache<br />
getilgt.<br />
â Die Rechte von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und Elt<strong>ern</strong> wurden gestärkt, staatliche<br />
Eingriffe in die Elt<strong>ern</strong>autonomie auf das erforderliche Maß<br />
beschränkt. Die eigenständige Konfliktlösung durch die Elt<strong>ern</strong> in<br />
den die <strong>Kind</strong>er betreffenden Verfahren wurde gefördert.<br />
Durch das Beistandsschaftsgesetz wurde die bisher für nichteheliche <strong>Kind</strong>er<br />
kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft des Jugendamtes abgeschafft<br />
und für alle alleinsorgenden Elt<strong>ern</strong>teile die Möglichkeit geschaffen, auf freiwilliger<br />
Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die<br />
Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.<br />
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