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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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Rechtliche GRundlaGen<br />

Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />

In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt<br />

werden, wenn sie dazu bereit wären.<br />

5.2. Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht<br />

Unter dem Begriff <strong>Kind</strong>schaftsrecht werden<br />

die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

zusammengefasst, die das <strong>Kind</strong> und die<br />

Beziehungen zu seiner Familie betreffen.<br />

Hierzu gehören:<br />

â das Abstammungsrecht<br />

â das Sorge- und Umgangsrecht<br />

â das Namensrecht<br />

â das Adoptionsrecht<br />

â das Unterhaltsrecht und das da<strong>mit</strong><br />

zusammenhängende<br />

â Recht des gerichtlichen Verfahrens<br />

Mit dem umfassenden Reformpaket von<br />

1998 und den nachfolgenden Gesetzen wurden<br />

zwei Hauptzielrichtungen verfolgt:<br />

Krabbelgruppe Mensa II, Kiel.<br />

â <strong>Kind</strong>er dürfen nicht unter der Entscheidung ihrer Elt<strong>ern</strong> für oder<br />

gegen eine bestimmte Lebensform leiden. Die noch vorhandenen<br />

unterschiedlichen Regelungen für eheliche und nichteheliche<br />

<strong>Kind</strong>er wurden daher in weitem Umfang vereinheitlicht. Die<br />

Begriffe “nichteheliche <strong>Kind</strong>er” und “eheliche <strong>Kind</strong>er” und die<br />

da<strong>mit</strong> ausgedrückten Statusunterschiede wurden aus der Gesetzessprache<br />

getilgt.<br />

â Die Rechte von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und Elt<strong>ern</strong> wurden gestärkt, staatliche<br />

Eingriffe in die Elt<strong>ern</strong>autonomie auf das erforderliche Maß<br />

beschränkt. Die eigenständige Konfliktlösung durch die Elt<strong>ern</strong> in<br />

den die <strong>Kind</strong>er betreffenden Verfahren wurde gefördert.<br />

Durch das Beistandsschaftsgesetz wurde die bisher für nichteheliche <strong>Kind</strong>er<br />

kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft des Jugendamtes abgeschafft<br />

und für alle alleinsorgenden Elt<strong>ern</strong>teile die Möglichkeit geschaffen, auf freiwilliger<br />

Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die<br />

Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.<br />

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