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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

... da<strong>mit</strong> Studium gelingt<br />

<strong>Studieren</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong><br />

14. AuflAge Juli 2010


<strong>Studieren</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong>


impreSSum<br />

Impressum<br />

<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong><br />

14. Auflage - Juli 2010<br />

herausgegeben vom<br />

<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Anstalt öffentlichen Rechts<br />

Westring 385, 24118 Kiel<br />

& 04 31 / 88 16 - 132 Fax 04 31 / 80 54 16<br />

gs.kiel@studentenwerk-s-h.de<br />

Bearbeiterin<br />

Dita Ogurreck<br />

Gestaltung<br />

Renko Buß<br />

Fotos<br />

<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Druck<br />

Druckerei + Verlag Stade<br />

Offsetdruck Fotosatz<br />

Holtenauer Str. 67, 24105 Kiel<br />

& 04 31 / 56 64 96, Fax 04 31 / 56 64 61


Inhalt<br />

Impressum<br />

1. VORWORT 1<br />

2. EINLEITUNG 3<br />

3. STUDIEREN MIT KIND<br />

3.1. Beurlaubungen / Urlaubssemester 5<br />

3.2. Förderung nach dem BAföG 6<br />

BAföG-Sprechzeiten 8<br />

3.3. Bildungskredit 9<br />

3.4. Darlehen des <strong>Studentenwerk</strong>s 9<br />

4. BERATUNGSEINRICHTUNGEN<br />

4.1. Schwangerschaftsberatungsstellen 11<br />

4.2. Beratung im <strong>Studentenwerk</strong> 11<br />

4.3. Mütterberatungsstellen 14<br />

4.4. Erziehungsberatung 14<br />

4.5. Hilfe in akuten Notsituationen 15<br />

4.6. Beratungsstellen in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> 15<br />

5. RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

5.1. Das Mutterschutzgesetz 17<br />

5.2. Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht 19<br />

5.3. Krankenversicherung 20<br />

5.4. Unterhalt 23<br />

5.5. Elt<strong>ern</strong>zeit 24


Inhalt<br />

6. FINANZIELLE HILFEN<br />

6.1. Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong> 27<br />

6.2. Mutterschaftsgeld 28<br />

6.3. Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>s 29<br />

6.4. <strong>Kind</strong>ergeld / <strong>Kind</strong>erzuschlag 30<br />

6.5. Elt<strong>ern</strong>geld 33<br />

6.6. Leistungen nach dem SGB II 34<br />

6.7. Wohngeld 41<br />

6.8. Wohnberechtigungsschein 43<br />

6.9. Unterhaltsvorschuss 45<br />

7. KINDERBETREUUNG<br />

7.1. Allgemeine Informationen zur Betreuung von<br />

<strong>Kind</strong><strong>ern</strong> in <strong>Kind</strong>ertagesstätten des <strong>Studentenwerk</strong>s<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

7.2. Rahmenkonzeption für die <strong>Kind</strong>ertagesstätten im<br />

<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

7.3. <strong>Kind</strong>ertagesstätten 54<br />

7.4. Ver<strong>mit</strong>tlung von Tagesmütt<strong>ern</strong> 56<br />

8. WEITERE INFORMATIONEN<br />

8.1. Übersicht: „Wo“ beantrage ich „Was“ und „Wann“ 57<br />

8.2. Weiterführende Literatur 58<br />

47<br />

49


1. Vorwort<br />

Vorwort<br />

Der Anteil der <strong>Studieren</strong>den im Erststudium, die auch gleichzeitig Elt<strong>ern</strong><br />

sind, liegt in Deutschland bei ca. 5 Prozent. Die Vereinbarung von Studium,<br />

<strong>Kind</strong>erbetreuung und häufig auch Erwerbstätigkeit ist eine besondere Herausforderung.<br />

So liegt es nahe, dass sich der Studienverlauf der <strong>Studieren</strong>den <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

oft komplizierter gestaltet, als der ihrer kinderlosen Kommilitonen. Belegt<br />

wird diese Tatsache durch die 19. Sozialerhebung des Deutschen <strong>Studentenwerk</strong>s<br />

von 2009, die aussagt, dass 40 Prozent der <strong>Studieren</strong>den <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

aber nur 9 Prozent der <strong>Studieren</strong>den ohne <strong>Kind</strong> ihr Studium unterbrechen.<br />

Vielfach wird die Organisation des Studiums durch fehlende Betreuungsmöglichkeiten<br />

für ihre in der Regel sehr jungen <strong>Kind</strong>er erschwert. Über<br />

die Hälfte der <strong>Kind</strong>er sind jünger als 3 Jahre (53%), ein Drittel ist sogar<br />

maximal 1 Jahr alt (34%).<br />

Sich oft änd<strong>ern</strong>de, nicht regelmäßige Tagesabläufe im Studium sowie<br />

ein fehlender gesetzlicher Anspruch auf Betreuung für unter Dreijährige,<br />

verlangen ein hohes Maß an Organisationsgeschick der Elt<strong>ern</strong>, so dass oft<br />

mehrere Betreuungsmöglichkeiten genutzt werden müssen.<br />

Mit sechs Ganztagskindertagesstätten, für <strong>Kind</strong>er vom ersten Lebensjahr<br />

bis zum Schuleintritt, trägt das <strong>Studentenwerk</strong> zur Verbesserung der<br />

Lebens- und Studiensituation von studentischen Elt<strong>ern</strong> bei.<br />

Nicht selten ist neben der <strong>Kind</strong>erbetreuung die finanzielle Absicherung<br />

ein Problem: Welche gesetzlichen Ansprüche gibt es, wo kann welche Leistung<br />

beantragt werden?<br />

Oft fehlt es an der Information über die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten.<br />

Eine Orientierungshilfe soll die vorliegende Broschüre sein, in der<br />

die wichtigsten Informationen zu diesem Themenbereich zusammengefasst<br />

sind. Eine umfassende Beratung vor Ort auf dem Campus finden Schwangere<br />

und <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> in der Sozialberatung des <strong>Studentenwerk</strong>s<br />

an den Hochschulstandorten Flensburg, Heide, Kiel und Lübeck.<br />

... da<strong>mit</strong> das Studium gelingt – auch ein Studium <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> – dafür<br />

setzt sich das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> ein.<br />

Susann Schrader<br />

Geschäftsführerin<br />

1


Vorwort<br />

2


2. Einleitung<br />

EinlEitung<br />

Endlich erscheint die 14. Auflage unserer Broschüre „<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong><br />

<strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong>“.<br />

Die bisherige Broschüre war längere Zeit nur noch als pdf-Datei über die<br />

Adresse www.studentenwerk-s-h.de/soziales erhältlich. Allerdings haben<br />

uns viele Anfragen nach einem gedruckten Exemplar dazu bewogen, die<br />

neue Ausgabe auch wieder in Heftform vorzulegen (aber auch die neue<br />

Broschüre ist ebenfalls wieder in Int<strong>ern</strong>et unter der gleichen Adresse zu finden).<br />

Während des Studiums schwanger zu werden, bedeutet für die meisten<br />

Studentinnen, in eine schwierige Lage zu geraten, die bezüglich der weiteren<br />

Lebensplanung viele Fragen aufwirft:<br />

â Wie kann ich Studium und <strong>Kind</strong>ererziehung vereinbaren?<br />

â Wie veränd<strong>ern</strong> sich meine sozialen Bedingungen, insbesondere<br />

Studienfinanzierung und Wohnsituation?<br />

â Bin ich bereit, eine Verlängerung meines Studiums zu akzeptieren?<br />

â Welche finanziellen Hilfen kann ich erwarten – geht es notfalls<br />

auch als Alleinerziehende (Alleinerziehender)?<br />

â Wo bekomme ich Hilfe?<br />

Wir wollen Sie möglichst umfassend über die Förderungsmöglichkeiten und<br />

Hilfen für schwangere Studentinnen und studierende Elt<strong>ern</strong> informieren.<br />

Die Broschüre kann helfen, wichtige Fragen vorzuklären. Die Beratung zur<br />

individuellen Situation kann sie dabei nicht ersetzen – dafür stehen die Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen der Beratungsinstitutionen zur Verfügung.<br />

In unserer Broschüre finden Sie zunächst ein Kapitel, das die spezifische<br />

Situation des Studiums thematisiert.<br />

Im folgenden Kapitel werden dann eine Reihe von Beratungsinstitutionen<br />

vorgestellt, an die Sie sich <strong>mit</strong> speziellen Problemen wenden können.<br />

Dann haben wir einige für Schwangere und Elt<strong>ern</strong> wichtige rechtliche<br />

Grundlagen zusammengestellt.<br />

Es folgt ein Kapitel <strong>mit</strong> einer Übersicht über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.<br />

Wir informieren Sie im weiteren über die <strong>Kind</strong>erbetreuung.<br />

Am Ende unserer Broschüre geben wir noch einen Hinweis auf verschiedene<br />

Bundesministerien und die von ihnen herausgegebenen Broschüren.<br />

3


EinlEitung<br />

Wir haben alle Angaben sorgfältig zusammengetragen und geprüft und die<br />

geltende Rechtslage berücksichtigt.<br />

Durch Gesetzgebung, entsprechende Verordnungen und Neufassungen<br />

von Satzungen sowie durch Zeitablauf und eine Vielzahl anderer Umstände<br />

ergeben sich aber zwangsläufig immer wieder Änderungen. Daher kann für<br />

die Verbindlichkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr üb<strong>ern</strong>ommen<br />

werden.<br />

Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung, Anregungen, Ergänzungen<br />

oder sonstige Hinweise.<br />

Bitte wenden Sie sich im <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> an:<br />

Dita Ogurreck<br />

& 04 31 / 88 16 - 230<br />

soziales@studentenwerk-s-h.de<br />

Marlen Lamontain<br />

& 04 31 / 88 16 - 185<br />

m.lamontain@studentenwerk-s-h.de<br />

Die Abteilung Soziale Betreuung im <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

4


3. <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

3.1. Beurlaubungen / Urlaubssemester<br />

Die Beurlaubung vom Studium ist durch die Immatrikulationsordnung der<br />

einzelnen Hochschulen geregelt. Beurlaubungen können bei Vorliegen<br />

wichtiger Gründe, wie z. B.<br />

â eigene Erkrankung (ärztliches Attest erforderlich),<br />

â Studienaufenthalt im Ausland und auch wegen<br />

â Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung des <strong>Kind</strong>es,<br />

durch das jeweilige Rektorat der Hochschule erfolgen.<br />

Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind Studienbuch und vollständiges<br />

Leporello einzureichen. Anträge auf Beurlaubung sind bis zum Rückmeldeschluss<br />

des jeweiligen Semesters zu stellen, spätestes aber bis zum Vorlesungsbeginn<br />

(an den Universitäten i.d.R. bis zum 10. April, bzw. bis zum 10.<br />

Oktober , an den Fachhochschulen bis zum 10. März bzw. bis zum 10.September).<br />

Im Ausnahmefall kann die<br />

Beurlaubung noch bis zu zwei<br />

Monate nach Vorlesungsbeginn<br />

erfolgen, wenn ein wichtiger<br />

Grund innerhalb dieses Zeitraums<br />

eingetreten ist.<br />

Bei der Beurlaubung aus Gründen<br />

der <strong>Kind</strong>ererziehung ist die<br />

Dauer analog zur Elt<strong>ern</strong>zeit bei<br />

Arbeitnehm<strong>ern</strong> /Arbeitnehmerinnen<br />

zu bemessen: d.h. die Beurlau-<br />

Kita Grenzstraße - im Garten.<br />

bung kann während der Schwangerschaft erfolgen und nach der Geburt<br />

nochmals einen Zeitraum bis zu drei Jahren, also sechs Semester, umfassen.<br />

Eine Beschränkung in bezug auf Grund- oder Hauptstudium gibt es<br />

nicht, allerdings ist eine Beurlaubung i.d.R. erst nach dem ersten Semester<br />

möglich.<br />

Anträge und Beratung erhalten Sie im <strong>Studieren</strong>densekretariat der<br />

jeweiligen Hochschule; für Ausländer / Ausländerinnen: im Akademischen<br />

Auslandsamt der jeweiligen Hochschule.<br />

Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied<br />

5


<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

der Hochschule, d.h. es können in dieser Zeit keine Leistungsnachweise<br />

erbracht oder Prüfungen absolviert werden. (U. U. sind Ausnahmen möglich,<br />

bitte ggf. <strong>mit</strong> dem zuständigen Prüfungsamt klären.) Urlaubssemester<br />

zählen demzufolge auch nicht als Fachsemester.<br />

Durch die Beurlaubung wird die Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum<br />

unterbrochen – das kann z.B. Auswirkungen haben, falls Sie noch<br />

unter 25 Jahre alt sind und Ihre Elt<strong>ern</strong> für Sie noch <strong>Kind</strong>ergeld erhalten: lassen<br />

Sie sich beurlauben, erhalten Ihre Elt<strong>ern</strong> in dieser Zeit kein <strong>Kind</strong>ergeld<br />

für Sie.<br />

3.2. Förderung nach dem BAföG<br />

Da die Förderung nach dem BAföG ausschließlich auf den Bedarf der/des<br />

Auszubildenden abstellt, kann ein Mehrbedarf<br />

wegen Schwangerschaft bzw. wegen<br />

eines <strong>Kind</strong>es nicht geltend gemacht werden<br />

(ggf. muss Sozialgeld für das <strong>Kind</strong> beantragt<br />

werden).<br />

Verfügt der Student / die Studentin über<br />

ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG<br />

angerechnet wird, gibt es für <strong>Kind</strong>er (und<br />

Ehegatten) zusätzliche Freibeträge, die<br />

anrechnungsfrei bleiben, so dass sich hierdurch<br />

die BAföG-Leistungen unter Umständen<br />

erhöhen können.<br />

Schwangerschaft und Geburt eines <strong>Kind</strong>es<br />

rechtfertigen jedoch im Normalfall eine<br />

Kita Niemannsweg - im Wald.<br />

Weiterförderung des Studiums über die Förderungshöchstdauer<br />

hinaus. Als Nachweis reicht die Geburtsurkunde und<br />

eine formlose Begründung, dass sich aufgrund von Schwangerschaft und<br />

Geburt das Studium verzögert hat. Wird das <strong>Kind</strong> während der ersten vier<br />

Semester geboren, empfiehlt es sich, eine Verschiebung des Leistungsnachweises<br />

nach § 48 BAföG zu beantragen, die nur unter den Voraussetzungen<br />

des § 15 (3) und § 48 (2) BAföG gewährt werden darf.<br />

â WICHTIG: fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das <strong>Kind</strong> gelten<br />

nicht als Grund für eine BAföG-Verlängerung.<br />

6


<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

Seit April 2001 kann auch die Pflege und Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis zu 10<br />

Jahren (früher bis zu 5 Jahren) ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer<br />

begründen.<br />

Gemäß dem § 15 Abs. 3 5. können folgende Verlängerungszeiten anerkannt<br />

werden:<br />

Schwangerschaft<br />

1 Semester<br />

bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des <strong>Kind</strong>es 1 Semester pro Lebensjahr<br />

für das 6. und 7. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />

insgesamt 1 Semester<br />

für das 8. bis 10. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />

insgesamt 1 Semester<br />

Die Förderung nach § 15 (3) 5. BAföG erfolgt als Zuschuss.<br />

Die Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis<br />

zu 10 Jahren kann einen Förderungsanspruch<br />

trotz Überschreiten<br />

der BAföG-Altersgrenze (vollendetes<br />

30. Lebensjahr) begründen,<br />

wenn diese ursächlich für den späten<br />

Ausbildungsbeginn war.<br />

Mit der im Dezember 2007 beschlossenen<br />

22. BAföG-Novelle ist<br />

für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> ein <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag<br />

eingeführt<br />

Kita Olshausenstraße. Hof.<br />

worden.<br />

Für Auszubildende, die <strong>mit</strong> mindestens einem eigenen <strong>Kind</strong>, das das<br />

zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben,<br />

erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und um 85 Euro<br />

für jedes weitere dieser <strong>Kind</strong>er. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum<br />

nur einem Elt<strong>ern</strong>teil gewährt. Sind beide Elt<strong>ern</strong>teile nach diesem Gesetz<br />

dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt,<br />

bestimmen sie untereinander den Berechtigten.<br />

Diese Leistung wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also<br />

nicht zur Hälfte zurückgezahlt werden. Da<strong>mit</strong> werden bereits während der<br />

Ausbildungszeit entstehende Betreuungsmehraufwendungen von <strong>Studieren</strong>den<br />

<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> berücksichtigt.<br />

Der derzeitige <strong>Kind</strong>erteilerlass beim Darlehensanteil <strong>Studieren</strong>der, der<br />

nur Betreuungsleistungen frühestens fünf Jahre nach Studienende berücksichtigt,<br />

also tendenziell eher späte Familiengründungen bei Akademik<strong>ern</strong><br />

7


<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

BAföG-Sprechzeiten in Kiel<br />

Studentenhaus<br />

Dienstag 13.00 bis 16.30<br />

Mensa I<br />

Donnerstag 9.00 bis 12.30 Uhr<br />

Dietrichsdorf<br />

jeden 1. Mittwoch im Monat<br />

Mehrzweckgebäude, Zimmer 6 13.00 bis 15.00 Uhr (außer in den Semesterferien)<br />

BAföG-Sprechzeiten in Lübeck<br />

Mensa<br />

jeden 1. und 3. Montag im Monat<br />

Mönkhofer Weg 241<br />

09.00 bis 13.00 Uhr (außer August / September)<br />

Musikhochschule<br />

jeden 1. und 3. Montag im Monat<br />

(AStA)<br />

14.00 bis 15.00 Uhr (außer August / September)<br />

BAföG-Sprechzeiten in Flensburg<br />

Mensagebäude<br />

jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat<br />

Zimmer 2.07<br />

09.00 bis 13.30 Uhr (außer August/September)<br />

BAföG-Sprechzeiten in Heide<br />

jeden 1. Mittwoch im Monat<br />

Campus FHW<br />

09.00 bis 13.00 Uhr während der Vorlesungszeit<br />

BAföG-Sprechzeiten in Wedel<br />

Fachhochschule<br />

jeden 2. Dienstag eines Monats<br />

Feldstraße<br />

10.00 bis 13.00 Uhr während der Vorlesungszeit<br />

begünstigt, wird nach einer Übergangszeit für bereits freigestellte Darlehensnehmer<br />

daher zukünftig nicht mehr gelten:<br />

BAföG § 18 b (5) Teilerlass des Darlehens<br />

Bis zum 31. Dezember 2009 wird für jeden Monat, in dem<br />

1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag<br />

nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt,<br />

2. er ein <strong>Kind</strong> bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes<br />

<strong>Kind</strong> betreut und<br />

3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,<br />

auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate<br />

erlassen.<br />

â Weitere Informationen zu den Regelungen der BAföG-Rückzahlung<br />

erhalten Sie unter: www.bundesverwaltungsamt.de<br />

â Informationen zum BAföG unter: www.das-neue-bafoeg.de<br />

8


<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

Beratung in BAföG-Angelegenheiten erhalten Sie hier:<br />

<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> - Förderungsverwaltung<br />

Westring 385 & 04 31 / 88 16 - 205 (Zentrale)<br />

24118 Kiel - 206 (Kerstin Meck-Reinhart)<br />

- 168 (Jörg Westphal)<br />

3.3. Bildungskredit<br />

Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen<br />

(nach der Zwischenprüfung) gibt es die Möglichkeit des Bildungskredits,<br />

der auch neben BAföG-Leistungen zur Finanzierung von außergewöhnlichem<br />

Aufwand gewährt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf dieses<br />

(verzinsliche) Darlehen besteht nicht, allerdings ist die Bewilligung im<br />

Gegensatz zu BAföG-Leistungen unabhängig vom eigenen Einkommen und<br />

des Einkommens von Ehepartner oder Elt<strong>ern</strong>.<br />

Der Bildungskredit wird in monatlichen Raten von 100, 200 oder 300<br />

Euro ausgezahlt und bis zu 24 Monate bewilligt. Er ist vom Tag der Auszahlung<br />

an zu verzinsen und zunächst für 4 Jahre tilgunsgfrei. Danach erfolgt<br />

die Rückzahlung in monatlichen Raten von 120 Euro.<br />

Über die Art und den Umfang der Förderung, die Anspruchsvoraussetzungen,<br />

das Antragsverfahren und die Rückzahlungsbedingungen erhalten<br />

Sie Informationen unter: www.bildungskredit.de<br />

3.4. Darlehen des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> hat aus eigenen Mitteln einen Darlehensfonds<br />

<strong>mit</strong> der Zweckbestimmung errichtet, in Härtefällen durch die<br />

Gewährung von zinslosen Darlehen Fortsetzung und Abschluss des Studiums<br />

zu ermöglichen. Studiendarlehen können <strong>Studieren</strong>de erhalten, die an<br />

einer im <strong>Studentenwerk</strong>sgesetz genannten Hochschule in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

eingeschrieben sind.<br />

Diese Förderung hat prinzipiell nichts <strong>mit</strong> der Studienabschlussförderung<br />

des BAföG zu tun, sond<strong>ern</strong> ist eine zusätzliche Leistung des<br />

<strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>.<br />

Ein Vergabeausschuss berät über die eingegangenen Anträge und legt<br />

dem Geschäftsführer eine Empfehlung über Dauer und Höhe der Darlehensgewährung<br />

vor.<br />

9


<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />

Die Darlehensvergabe erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Darlehensfonds besteht<br />

nicht.<br />

Zur Absicherung der Rückzahlung ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft<br />

beizubringen. Als Bürge können nur Personen in Frage kommen, die<br />

über regelmäßiges Einkommen verfügen, das eine Rückzahlung in den vertraglich<br />

vorgesehenen Raten ermöglicht.<br />

Informationen über den Darlehensfonds sowie Antragsunterlagen<br />

erhalten Sie in der Sozialberatung des <strong>Studentenwerk</strong>s bei Frau Ogurreck.<br />

In einem Gespräch kann dann i.d.R. schon geklärt werden, ob die Voraussetzungen<br />

für eine Gewährung da sind, bzw. ob es andere Möglichkeiten<br />

der Finanzierung gibt.<br />

10


4. Beratungseinrichtungen<br />

Beratungseinrichtungen<br />

4.1. Schwangerschaftsberatungsstellen<br />

Schwangerschaftsberatungsstellen informieren und beraten kostenlos über<br />

alle Fragen im Zusammenhang <strong>mit</strong> einer Schwangerschaft: Fragen der Sexualaufklärung,<br />

Verhütung und Familienplanung. Sie erteilen auch Auskunft<br />

über alle staatlichen familienförd<strong>ern</strong>den Leistungen, die besonderen Rechte<br />

im Arbeitsleben und diagnostische Methoden in der Schwangerschaft.<br />

Informiert wird auch über Lösungsmöglichkeiten für Konflikte im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> einer Schwangerschaft, über Hilfsmöglichkeiten im Falle eines<br />

gesundheitlich beeinträchtigten <strong>Kind</strong>es sowie über Methoden zur Durchführung<br />

eines Schwangerschaftsabbruchs. Das Angebot umfasst aktive<br />

Hilfe bei der Geltendmachung von<br />

Ansprüchen, bei der Wohnungssuche,<br />

der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit,<br />

der Fortsetzung<br />

der Ausbildung sowie einer Nachbetreuung.<br />

Die Beratungsstellen<br />

ver<strong>mit</strong>teln auch materielle Hilfen<br />

für schwangere Frauen in Notlagen,<br />

die von der Bundesstiftung<br />

“Mutter und <strong>Kind</strong> - Schutz des<br />

ungeborenen Lebens” sowie von<br />

Kita Grenzstraße - im Garten.<br />

Landesstiftungen gewährt werden.<br />

Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bieten<br />

darüber hinaus qualifizierte Konfliktberatung an. Sie umfasst u.a. medizinische,<br />

soziale und juristische Information und die Darlegung möglicher praktischer<br />

Hilfen, die die Situation von Mutter und <strong>Kind</strong> erleicht<strong>ern</strong>. Die Beratungsstelle<br />

bestätigt die Durchführung der Beratung gegenüber Schwangeren<br />

durch eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist eine der Vorraussetzungen<br />

für die Durchführung eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs.<br />

4.2. Beratung im <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Die Abteilung „Soziale Betreuung“ bietet eine Sozialberatung bei persönlichen,<br />

sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und in besonderen Stu-<br />

11


Beratungseinrichtungen<br />

diensituation – wie dem <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> an, eine psychologische Beratung<br />

bei L<strong>ern</strong>störungen, Prüfungsängsten oder allgemeinen persönlichen<br />

Konflikten und eine Beratung zur <strong>Kind</strong>erbetreuung speziell für <strong>Studieren</strong>de<br />

<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong>.<br />

Die Ansprechpartnerinnen für die einzelnen Beratungen sind:<br />

Für die Psychologische Beratung<br />

KIEL: Anja Schröder-Braun,<br />

Diplom-Psychologin<br />

Marie-Therese Bockhorst,<br />

Diplom-Psychologin<br />

Laurin Schaefgen, Diplom-<br />

Psychologe<br />

Termine nach telefonischer<br />

Vereinbarung<br />

& 04 31 / 88 16 - 325<br />

(Anruf-Beantworter)<br />

Telefonische Terminabsprachen<br />

zur Erstberatung sind<br />

Kita Flensburg - Spielecke.<br />

montags und <strong>mit</strong>twochs zwischen 14.00 und 15.00 Uhr möglich.<br />

Büro im Steenbeker Weg 20 (Eingang auf der Rückseite)<br />

Anmeldung auch per E-Mail: psychologen@studentenwerk-s-h.de<br />

LÜBECK: Marie-Therese Bockhorst, Diplom-Psychologin<br />

Sprechzeiten: telefonisch erreichbar Mittwoch 14.00 - 15.00 Uhr<br />

unter & 04 51 / 500 - 59 42 (Anruf-Beantworter)<br />

Beratung: Mittwoch und Donnerstag nach telefonischer Anmeldung<br />

Büro: im Gebäude der Mensa, Mönkhofer Weg 241, Raum 43<br />

E-Mail: psychologin@studentenwerk-s-h.de<br />

FLENSBURG: Laurin Schaefgen, Diplom-Psychologe<br />

Telefonisch erreichbar: Montag 13.00 - 15.00 Uhr<br />

Büro: Mensa, Raum 205, Kanzleistr. 94<br />

& 04 61 / 805 - 19 44<br />

E-Mail: psychologe.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />

Terminabsprachen per E-Mail<br />

12


WEDEL: Kooperation <strong>mit</strong> einer psychologischen Gemeinschaftspraxis<br />

Andreas Grothusen, Diplom-Psychologe<br />

info@Andreas-Grothusen.de<br />

Stefanie Fritz-Krieger, Diplom-Psychologin<br />

praxis@Stefanie-Fritz-Krieger.de<br />

& 040 / 88 94 19 00<br />

Blankeneser Bahnhofstr. 17<br />

22587 Hamburg<br />

Für die Sozialberatung<br />

KIEL: Dita Ogurreck,<br />

Diplom-Pädagogin<br />

Sprechzeiten:<br />

montags nach telefonischer<br />

Vereinbarung,<br />

Kita Olshausenstraße - Eingang.<br />

dienstags und <strong>mit</strong>twochs<br />

09.00 - 12.00 Uhr,<br />

donnerstags 10.00 - 14.00 Uhr, freitags 10.00 - 12.00 Uhr<br />

Büro: Mensa II, Leibnizstr. 12<br />

& 04 31 / 88 16 - 230<br />

E-Mail: soziales@studentenwerk-s-h.de<br />

FLENSBURG: Janne Wolter, Diplom-Pädagogin<br />

Sprechzeiten: dienstags 10.00 - 13.00 Uhr,<br />

donnerstags 13.00 - 15.00 Uhr<br />

Büro: Mensa Flensburg, Raum 205, Kanzleistr. 94<br />

& 04 61 / 805 - 19 44<br />

E-Mail: soziales.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />

HEIDE: Frauke Düßmann, Diplom-Pädagogin<br />

Sprechzeiten: montags 11.00 - 13.00 Uhr,<br />

<strong>mit</strong>twochs 15.30 - 16.30 Uhr<br />

Büro: FHW, Fritz-Thiedemann-Ring 20, Raum 0.58<br />

& 04 81 / 85 55 - 131<br />

E-Mail: soziales.heide@studentenwerk-s-h.de<br />

Beratungseinrichtungen<br />

13


Beratungseinrichtungen<br />

LÜBECK: Stefanie Prüss, Diplom-Pädagogin<br />

Sprechzeiten: montags 13.00 - 15.00 Uhr,<br />

freitags 09.30 - 12.30 Uhr<br />

Büro: Mensa Raum 43, Mönkhofer Weg 241<br />

& 04 51 / 500 - 59 42<br />

E-Mail: soziales.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />

Für die Beratung zur <strong>Kind</strong>erbetreuung (für alle Standorte)<br />

Ilsedore Keitel, Diplom-Sozialpädagogin<br />

Sprechzeiten: montags - freitags 09.00 bis 12.00 Uhr<br />

Büro: Studentenhaus am Westring (Mensa I)<br />

& 04 31 / 88 16 - 189<br />

E-Mail: kinderbetreuung@studentenwerk-s-h.de<br />

Marlen Lamontain, Diplom-Sozialpädagogin<br />

& 04 31 / 88 16 - 185<br />

Aktualisierungen unter www.studentenwerk-s-h.de<br />

4.3. Mütterberatungsstellen<br />

Sie bieten kostenlose Beratung für Elt<strong>ern</strong> und medizinische Vorsorge für die<br />

<strong>Kind</strong>er an. Zuständig ist die Mütterberatungsstelle bei der für Sie zuständigen<br />

Orts- oder Bezirksverwaltung, für Kiel ist das Gesundheitsamt der Stadt<br />

<strong>mit</strong> seinen Außenstellen zuständig.<br />

4.4. Erziehungsberatung<br />

Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen (Psychologie, Medizin, Sozialarbeit)<br />

informieren und beraten in Beratungsstellen kommunaler oder freier<br />

Träger bei Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie bei<br />

familiären Beziehungsschwierigkeiten. Sie bieten notwendige Hilfen, um<br />

Probleme gemeinsam <strong>mit</strong> den Familien zu lösen und die Entwicklung der<br />

<strong>Kind</strong>er und Jugendlichen zu förd<strong>ern</strong>.<br />

Welche konkreten Beratungsangebote es an Ihrem Wohnort gibt, erfahren<br />

Sie über die Kommune (Jugendamt, Amt für Soziales, Frauenbeauftragte,<br />

Bürgerinformation etc.) oder auch im ersten Teil der örtlichen Telefonbücher<br />

unter „Bürgerservice“.<br />

14


Beratungseinrichtungen<br />

4.5. Hilfe in akuten Notsituationen<br />

Einrichtungen wie Frauenhäuser, <strong>Kind</strong>erschutzzentren, Bereitschaftspflegestellen,<br />

Aufnahme- oder Wohnheime sowie die Jugendämter gewähren vorübergehend<br />

Unterkunft und Unterstützung.<br />

Telefone von Notruf- und Beratungsstellen stehen zum Teil Tag und Nacht<br />

bereit. Die Telefonseelsorge der evangelischen und katholischen Kirche ist<br />

unter 0800-1 11 01 11 und 0800-1 11 02 22 bundesweit gebührenfrei<br />

rund um die Uhr für ein anonymes und vertrauliches Gespräch zu erreichen.<br />

Das <strong>Kind</strong>er- und Jugendtelefon ist bundesweit unter 0800 - 111 03 33<br />

(Mo - Fr 15 - 19 Uhr ) und das Elt<strong>ern</strong>telefon unter 0800-1 11 05 50 (Mo +<br />

Mi 09 - 11 Uhr) kostenfrei vom Festnetz und Handy erreichbar.<br />

4.6. Übersicht über Beratungsstellen in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Beratung, Hilfe und Unterstützung erhalten Sie u.a. bei folgenden Stellen:<br />

Flensburg<br />

Beratungsstelle Adresse &<br />

Pro Familia Marienstr. 29-31 04 61 / 9 09 26 20<br />

Gesundheitsamt<br />

Norderstr. 58-60<br />

24939 Flensburg<br />

04 61 / 85 - 0<br />

ADS Beratungszentrum Haus<br />

Wrangelstr. 18<br />

der Familie<br />

24937 Flensburg<br />

04 61 / 5 03 26 - 12<br />

Beratungszentrum<br />

Johanneskirchhof 19<br />

des Kirchenkreises Flensburg 24937 Flensburg<br />

04 61 / 4 80 83 26<br />

Sozialdienst Kathol. Frauen<br />

Dr. Todsen-Str. 4<br />

Kiel - Außenstelle Flensburg 24937 Flensburg<br />

04 61 / 24 8 24<br />

donum vitae<br />

Speicherlinie 34<br />

Beratungsstelle Flensburg<br />

24937 Flensburg<br />

0 46 39 / 78 23 55<br />

Heide<br />

Pro Familia<br />

Beratungsstelle<br />

Kompass<br />

Frauen helfen Frauen e.V.<br />

Notruf und Beratung<br />

Hamburger Str. 89 a<br />

25746 Heide<br />

Ärztehaus des WKK<br />

Esmarchstr. 50, 25746 Heide<br />

Postelweg 4<br />

25746 Heide<br />

04 81 / 25 30<br />

04 81 / 7 85 42 82<br />

-42 83<br />

04 81 / 6 41 59<br />

15


Beratungseinrichtungen<br />

Kiel<br />

Beratungsstelle Adresse &<br />

Pro Familia Deutsche<br />

Gesellschaft für<br />

Familienplanung und<br />

Sexualberatung e.V.<br />

Haus der Familie<br />

Gesundheitsamt der<br />

Landeshauptstadt Kiel<br />

Haus der Kirche<br />

Evangelische<br />

Beratungsstelle<br />

Sozialdienst<br />

Katholischer Frauen<br />

Arbeiterwohlfahrt<br />

Schönkirchen e.V.<br />

Familienberatung<br />

donum vitae<br />

Beratungsstelle Kiel<br />

Bergstr. 5<br />

24103 Kiel<br />

Lornsenstr. 12<br />

24105 Kiel<br />

Fleethörn 18-24<br />

24103 Kiel<br />

Falckstr. 9<br />

24103 Kiel<br />

Muhliusstr. 67<br />

24103 Kiel<br />

Schönberger Landstr. 67<br />

24232 Schönkirchen<br />

Königsweg 9<br />

24103 Kiel<br />

04 31 / 8 62 30<br />

04 31 / 2 48 90 - 3<br />

04 31 / 901 - 21 24<br />

04 31 / 24 02 - 703<br />

24 02 - 704<br />

04 31 / 55 47 66<br />

55 17 25<br />

0 43 48 / 91 73 21<br />

04 31 / 66 13 235<br />

Lübeck<br />

Pro Familia Deutsche<br />

Gesellschaft für<br />

Familienplanung und<br />

Sexualberatung e.V.<br />

Schwangerenberatung und<br />

Schwangerschaftskonfliktberatung<br />

des Diakonischen<br />

Werkes Lübeck e.V.<br />

Caritasverband<br />

Frauen- und<br />

Familienberatungsstelle der<br />

Humanistischen Union<br />

donum vitae<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> e. V.<br />

c/o AWO<br />

Aegidienstr. 77<br />

23552 Lübeck<br />

Hüxterdamm 18<br />

23552 Lübeck<br />

Fegefeuer 2<br />

23552 Lübeck<br />

Hansestr. 24-26<br />

24558 Lübeck<br />

Große Burgstr. 51<br />

23552 Lübeck<br />

04 51 / 62 33 09<br />

04 51 / 79 32 29<br />

04 51 / 7 99 46 - 01<br />

04 51 / 8 19 33<br />

04 51 / 79 88 419<br />

16


5. Rechtliche Grundlagen<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

5.1. Das Mutterschutzgesetz<br />

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis<br />

stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte d.h. auch für Frauen in sozialversicherungsfreien<br />

Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung).<br />

Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika<br />

ableisten.<br />

Da<strong>mit</strong> das Unt<strong>ern</strong>ehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten<br />

kann, sollen Frauen dem Unt<strong>ern</strong>ehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen<br />

Tag der Entbindung <strong>mit</strong>teilen, sobald ihnen diese Tatsachen<br />

bekannt sind. Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn<br />

sie die Mitteilung gemacht haben.<br />

Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

(staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die<br />

Schwangerschaft <strong>mit</strong>zuteilen. An<br />

diese Aufsichtsbehörde, die die<br />

Einhaltung der Mutterschutzvorschriften<br />

kontrolliert, können sich<br />

Frauen, aber auch ihre Arbeitgeberinnen<br />

bzw. ihre Arbeitgeber <strong>mit</strong><br />

allen Fragen wenden, die sich aus<br />

der Anwendung dieser Schutzvorschriften<br />

ergeben.<br />

Die Arbeitgeberin bzw. der<br />

Kita Niemannsweg - Schwimmen.<br />

Arbeitgeber muss eine werdende<br />

oder stillende Mutter während der<br />

Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren<br />

Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten,<br />

dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend<br />

geschützt ist.<br />

Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz<br />

und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden<br />

und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeberseite<br />

können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.<br />

Ein generelle Beschäftigungsverbote gilt für werdende Mütter:<br />

17


Rechtliche GRundlaGen<br />

â bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg<br />

Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht<br />

ohne mechanische Hilfs<strong>mit</strong>tel von Hand gehoben, bewegt oder<br />

befördert werden,<br />

â nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft <strong>mit</strong><br />

Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese<br />

Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,<br />

â <strong>mit</strong> Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen,<br />

gebückt halten oder dau<strong>ern</strong>d hocken müssen.<br />

â bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art <strong>mit</strong><br />

hoher Fußbeanspruchung,<br />

â die <strong>mit</strong> dem Schälen von Holz befasst sind,<br />

â <strong>mit</strong> Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in<br />

besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu<br />

erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der<br />

Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für<br />

die werdende Mutter oder eine Gefahr für das <strong>Kind</strong> besteht,<br />

â nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf<br />

Beförderungs<strong>mit</strong>teln,<br />

â <strong>mit</strong> Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt<br />

sind.<br />

Das Mutterschutzgesetz enthält neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten<br />

auch ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzelfall.<br />

Unter Umständen kann durch ein ärztliches Zeugnis die Beschäftigung<br />

ganz oder teilweise untersagt sein.<br />

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im<br />

Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten<br />

zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt<br />

sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der<br />

Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in<br />

Anspruch genommen werden konnte.<br />

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die<br />

Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf<br />

Wochen. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres <strong>Kind</strong>es darf die werdende<br />

Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich<br />

erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung<br />

jederzeit zu widerrufen.<br />

18


Rechtliche GRundlaGen<br />

Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />

In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt<br />

werden, wenn sie dazu bereit wären.<br />

5.2. Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht<br />

Unter dem Begriff <strong>Kind</strong>schaftsrecht werden<br />

die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

zusammengefasst, die das <strong>Kind</strong> und die<br />

Beziehungen zu seiner Familie betreffen.<br />

Hierzu gehören:<br />

â das Abstammungsrecht<br />

â das Sorge- und Umgangsrecht<br />

â das Namensrecht<br />

â das Adoptionsrecht<br />

â das Unterhaltsrecht und das da<strong>mit</strong><br />

zusammenhängende<br />

â Recht des gerichtlichen Verfahrens<br />

Mit dem umfassenden Reformpaket von<br />

1998 und den nachfolgenden Gesetzen wurden<br />

zwei Hauptzielrichtungen verfolgt:<br />

Krabbelgruppe Mensa II, Kiel.<br />

â <strong>Kind</strong>er dürfen nicht unter der Entscheidung ihrer Elt<strong>ern</strong> für oder<br />

gegen eine bestimmte Lebensform leiden. Die noch vorhandenen<br />

unterschiedlichen Regelungen für eheliche und nichteheliche<br />

<strong>Kind</strong>er wurden daher in weitem Umfang vereinheitlicht. Die<br />

Begriffe “nichteheliche <strong>Kind</strong>er” und “eheliche <strong>Kind</strong>er” und die<br />

da<strong>mit</strong> ausgedrückten Statusunterschiede wurden aus der Gesetzessprache<br />

getilgt.<br />

â Die Rechte von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und Elt<strong>ern</strong> wurden gestärkt, staatliche<br />

Eingriffe in die Elt<strong>ern</strong>autonomie auf das erforderliche Maß<br />

beschränkt. Die eigenständige Konfliktlösung durch die Elt<strong>ern</strong> in<br />

den die <strong>Kind</strong>er betreffenden Verfahren wurde gefördert.<br />

Durch das Beistandsschaftsgesetz wurde die bisher für nichteheliche <strong>Kind</strong>er<br />

kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft des Jugendamtes abgeschafft<br />

und für alle alleinsorgenden Elt<strong>ern</strong>teile die Möglichkeit geschaffen, auf freiwilliger<br />

Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die<br />

Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.<br />

19


Rechtliche GRundlaGen<br />

Verheiratete Elt<strong>ern</strong> haben gemeinsam die Pflicht und das Recht für das <strong>Kind</strong><br />

zu sorgen. Elt<strong>ern</strong>, die nicht <strong>mit</strong>einander verheiratet sind, können die Sorge<br />

gemeinsam ausüben, wenn sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben,<br />

durch die sie die Absicht erklären, gemeinsam die Sorge für ihr <strong>Kind</strong> tragen<br />

zu wollen. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden und<br />

kann bereits vor der Geburt des <strong>Kind</strong>es abgegeben werden.<br />

Wenn keine Sorgeerklärung vorliegt, hat die Mutter die elterliche Sorge<br />

alleine. Bei veränderten Umständen kann jeder Elt<strong>ern</strong>teil beim Familiengericht<br />

beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird.<br />

Das <strong>Kind</strong> kommt – welchen<br />

Namen bekommt es? Führen die<br />

Elt<strong>ern</strong> zum Zeitpunkt der Geburt<br />

einen gemeinsamen Familiennamen,<br />

so erhält auch ihr <strong>Kind</strong> diesen<br />

Namen.<br />

Bei unterschiedlichen Namen<br />

können die Elt<strong>ern</strong> i.d.R. (im Einv<strong>ern</strong>ehmen)<br />

bestimmen, welchen der<br />

Namen das <strong>Kind</strong> erhalten soll. Ein<br />

aus den Familiennamen beider<br />

Mensa I Kiel - Vorweihnachtszeit.<br />

Elt<strong>ern</strong>teile zusammengesetzter Doppelname kann allerdings nicht gebildet<br />

werden<br />

Tipp: ausführliche Informationen zu den einzelnen Bereichen finden<br />

Sie in den Broschüren<br />

â „Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht“,<br />

Hg. Bundesministerium der Justiz<br />

â „Die neue Beistandschaft“<br />

Hg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und<br />

Jugend<br />

5.3. Krankenversicherung<br />

Die nun folgenden Informationen sind eher allgemein gehalten. Im konkreten<br />

Einzelfall sollten Sie sich immer von Ihrer privaten oder gesetzlichen<br />

Krankenkasse beraten lassen.<br />

<strong>Studieren</strong>de sind grundsätzlich nach dem Sozialgesetzbuch V in der studentischen<br />

Krankenversicherung versicherungspflichtig bis zum Ende des<br />

20


Rechtliche GRundlaGen<br />

14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30.<br />

Lebensjahr vollendet wird.<br />

Eine vorrangige Versicherungspflicht ist als Arbeitnehmer, als Rentner<br />

oder in der Familienversicherung gegeben.<br />

Bei der Familienversicherung über die Elt<strong>ern</strong> oder den Ehepartner entfällt<br />

die Versicherungspflicht als <strong>Studieren</strong>de/r und es müssen keine eigenen<br />

Beiträge gezahlt werden.<br />

Die Familienversicherung ist auch möglich für ein <strong>Kind</strong>eskind, also für<br />

das <strong>Kind</strong> eines/einer <strong>Studieren</strong>den und zwar auch dann, wenn der Großelt<strong>ern</strong>teil,<br />

der als Mitglied die Familienversicherung ermöglicht, das <strong>Kind</strong><br />

des/der <strong>Studieren</strong>den nicht überwiegend unterhält. Hier hat es eine Änderung<br />

der Gesetzeslage gegeben – bisher musste nachgewiesen werden, dass<br />

der Großelt<strong>ern</strong>teil das Enkelkind überwiegend unterhält.<br />

Die Familienversicherung über die Elt<strong>ern</strong> ist zeitlich begrenzt und endet<br />

im Normalfall <strong>mit</strong> dem vollendeten 25. Lebensjahr. Zeiten der gesetzlichen<br />

Dienstpflicht werden bei Männ<strong>ern</strong> dann verläng<strong>ern</strong>d angerechnet, wenn sie<br />

im ursächlichen Zusammenhang <strong>mit</strong> der Verzögerung bzw. Unterbrechung<br />

des Studiums stehen.<br />

Danach tritt dann die Versicherungspflicht als Student/in ein und für<br />

einen Beitrag in Höhe von 64,77 Euro für die Krankenversicherung plus Beitrag<br />

für die Pflegeversicherung in Höhe von 12,24 Euro (für <strong>Studieren</strong>de<br />

unter 23 Jahren und/oder <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>) bzw. von 13,73 Euro (für <strong>Studieren</strong>de<br />

ab 23 Jahren ohne <strong>Kind</strong>) - Stand 01.01.2013 - muss man selbst Mitglied<br />

einer Krankenkasse werden.<br />

Bei verheirateten <strong>Studieren</strong>den braucht nur ein Partner Mitglied der studentischen<br />

Pflichtversicherung zu sein, der andere Partner ist dann beitragsfrei<br />

<strong>mit</strong>versichert. Das gleiche gilt auch für die <strong>Kind</strong>er der <strong>Studieren</strong>den.<br />

<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> eigenen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> sind i. d. R. verpflichtet, sich selbst zu versich<strong>ern</strong>,<br />

da<strong>mit</strong> für das <strong>Kind</strong> ebenfalls Versicherungsschutz besteht (siehe<br />

oben).<br />

Es gibt aber Ausnahmen: Sind die studierenden Elt<strong>ern</strong> eines <strong>Kind</strong>es nicht<br />

verheiratet, kann u. U. das <strong>Kind</strong> beim Vater <strong>mit</strong>versichert sein und die studierende<br />

Mutter hat dadurch die Möglichkeit, in der Familienversicherung<br />

ihrer eigenen Elt<strong>ern</strong> kostenfrei zu bleiben (wenn die übrigen Voraussetzungen<br />

vorliegen).<br />

Endet für studierende Elt<strong>ern</strong> die Versicherungspflicht, dann ist die Verlängerung<br />

dieser Versicherungspflicht auf Antrag möglich, wenn entspre-<br />

21


Rechtliche GRundlaGen<br />

chende Gründe vorliegen. Dazu gehören z.B. auch persönliche Gründe wie<br />

eine eigene Erkrankung von mindestens drei Monaten durchgehend,<br />

Schwangerschaft und <strong>Kind</strong>erbetreuung.<br />

Wichtig: Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester und werden<br />

folglich nicht auf die 14 Semestergrenze angerechnet.<br />

Die Krankenkasse muss über eine Verlängerung immer im Einzelfall entscheiden.<br />

Sollte eine Verlängerung der Versicherungspflicht nicht möglich sein, dann<br />

besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen<br />

Krankenkasse, allerdings zu deutlich höheren Beiträgen. Auch in diesem Fall<br />

ist die kostenfreie Mitversicherung<br />

der Ehepartner und / oder <strong>Kind</strong>er<br />

gegeben.<br />

Auch <strong>Studieren</strong>de müssen<br />

Mindestzuzahlungen in Höhe von<br />

2 % ihres Jahreseinkommens (Belastungsgrenze)<br />

bei der Arznei<strong>mit</strong>telverordnung<br />

leisten. BAföG gehört<br />

nicht zum Einkommen im<br />

Sinne der Feststellung der Belastungsgrenze<br />

Aber alle Untersu-<br />

Kita Flensburg.<br />

chungen und Verordnungen in Zusammenhang <strong>mit</strong> einer Schwangerschaft<br />

sind grundsätzlich kostenfrei, ebenfalls ist der Eigenanteil beim Krankenhausaufenthalt<br />

nicht zu entrichten.<br />

Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft<br />

und Mutterschaft gehören neben der ärztlichen Betreuung auch die häusliche<br />

Pflege und Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung<br />

erforderlich ist, soweit eine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben<br />

nicht erfüllen kann.<br />

Privatversicherte <strong>Studieren</strong>de müssen ihre <strong>Kind</strong>er gesondert <strong>mit</strong> einem<br />

eigenen Beitrag versich<strong>ern</strong> – es sei denn, über den anderen Elt<strong>ern</strong>teil ist eine<br />

Familienversicherung für das <strong>Kind</strong> in einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.<br />

Ein/e privat versicherte/r Student/in kann nicht durch eine Eheschließung<br />

in die Familienversicherung des Ehepartners aufgenommen werden.<br />

Die private Versicherung setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

als Student voraus, die für die gesamte Dauer des Studiums bindend<br />

22


Rechtliche GRundlaGen<br />

ist und nicht widerrufen werden kann. Auch nach einer Unterbrechung<br />

sowie dem Beginn eines neuen Studiums ist die Befreiung weiterhin bindend.<br />

5.4. Unterhalt<br />

Allgemein heißt es in § 1601 BGB „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet,<br />

einander Unterhalt zu gewähren“. Da minderjährige <strong>Kind</strong>er i.d.R.<br />

weder Vermögen noch Einkommen haben, haben sie grundsätzlich immer<br />

einen Unterhaltsanspruch.<br />

Wenn Elt<strong>ern</strong> getrennt leben, dann erfüllt derjenige Elt<strong>ern</strong>teil, bei dem<br />

das <strong>Kind</strong> lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc. Der<br />

andere Elt<strong>ern</strong>teil schuldet dann den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe<br />

sich allein nach seinem Einkommen richtet.<br />

Die Er<strong>mit</strong>tlung dieses Barunterhalts erfolgt allgemein durch die vom<br />

Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“. Die<br />

„Düsseldorfer Tabelle“ ist zwar kein Gesetz, aber sie dient den meisten<br />

Familiengerichten als Richtwert, von dem nur selten abgewichen wird.<br />

Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen desjenigen, der<br />

den Unterhalt schuldet – das kann natürlich auch die Mutter sein, falls das<br />

<strong>Kind</strong> bei dem Vater lebt. Wer den Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten<br />

Mindestbetrag für sich behalten. Dieser sogenannte „Selbstbehalt“ ist<br />

unterschiedlich hoch – je nach dem, wem der Unterhalt geschuldet wird.<br />

Oberste Priorität hat immer der Unterhalt für minderjährige <strong>Kind</strong>er. Aber<br />

auch eine nichteheliche Mutter kann von dem <strong>Kind</strong>esvater Unterhalt beziehen,<br />

wenn entsprechendes Einkommen vorhanden ist.<br />

â Die Düsseldorfer Tabelle und Erläuterungen dazu unter:<br />

www.olg-duesseldorf.nrw.de.<br />

In den Fällen, wo das Einkommen abzüglich des notwendigen Selbstbehalts<br />

nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche zu decken, spricht man von<br />

einem Mangelfall.<br />

In diesem Fall erhalten die Unterhaltsberechtigten die verbleibende<br />

Summe im Verhältnis zu ihren jeweiligen Bedarfssätzen.<br />

Kann (oder will) der andere Elt<strong>ern</strong>teil gar keinen Unterhalt zahlen, bietet<br />

der Unterhaltsvorschuss übergangsweise Hilfe (siehe dazu im Kapitel<br />

„Finanzielle Hilfen“), da<strong>mit</strong> der ausgefallene Unterhalt zumindest zum Teil<br />

ausgeglichen wird.<br />

23


Rechtliche GRundlaGen<br />

5.5. Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

Die Elt<strong>ern</strong>zeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm<strong>ern</strong> die Möglichkeit,<br />

sich ihrem <strong>Kind</strong> zu widmen und gleichzeitig Kontakt zum Beruf aufrecht zu<br />

halten. Die Elt<strong>ern</strong>zeit ist auf 3 Jahre für jedes <strong>Kind</strong> begrenzt, aber wenn<br />

beide Elt<strong>ern</strong> erwerbstätig sind, dann steht ihnen frei, wer von ihnen Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elt<strong>ern</strong>teil stehen drei Jahre<br />

Elt<strong>ern</strong>zeit zu – unabhängig davon, wie der Partner die Elt<strong>ern</strong>zeit nutzt. Die<br />

Elt<strong>ern</strong>zeit kann ganz oder teilweise von einem Elt<strong>ern</strong>teil genommen werden;<br />

die Elt<strong>ern</strong> können die Elt<strong>ern</strong>zeit aber auch untereinander aufteilen und<br />

sich abwechseln. Wenn Elt<strong>ern</strong> wollen, können sie Anteile der Elt<strong>ern</strong>zeit oder<br />

die gesamte dreijährige Elt<strong>ern</strong>zeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht<br />

etwa nur gemeinsam 1 1 / 2 Jahre).<br />

Während der Elt<strong>ern</strong>zeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden<br />

wöchentlich zulässig. Sind beide Elt<strong>ern</strong> gemeinsam in der Elt<strong>ern</strong>zeit, können<br />

auch beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils 30 Stunden ausüben.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf<br />

Reduzierung der Arbeitszeit.<br />

TIPP: Ausführliche Informationen enthält die Broschüre<br />

„Elt<strong>ern</strong>geld und Elt<strong>ern</strong>zeit“ Hg. Bundesministerium für<br />

Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

(siehe Literaturhinweis am Ende dieser Broschüre)<br />

Die wichtigsten Informationen zur Elt<strong>ern</strong>zeit:<br />

Berechtigter Personenkreis<br />

Einen Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit haben Väter oder Mütter, die in einem<br />

Arbeitsverhältnis stehen. Auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen<br />

und bei geringfügigen Beschäftigungen ist dies möglich. Befristete<br />

Verträge verläng<strong>ern</strong> sich durch die Elt<strong>ern</strong>zeit allerdings nicht (Ausnahmen<br />

können bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />

nach dem Hochschulrahmengesetz bestehen).<br />

Auszubildende, Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte, in<br />

Heimarbeit Beschäftigte, Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehrund<br />

Ersatzdienstleistende haben ebenfalls Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit.<br />

24


Rechtliche GRundlaGen<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

â das <strong>Kind</strong> lebt <strong>mit</strong> Ihnen im selben Haushalt<br />

â Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst<br />

â Sie arbeiten während der Elt<strong>ern</strong>zeit nicht mehr als 30 Wochenstunden<br />

Dauer<br />

Ein Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />

des <strong>Kind</strong>es. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis<br />

zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elt<strong>ern</strong>zeit auch auf die Zeit bis<br />

zum achten Geburtstag des <strong>Kind</strong>es übertragen werden.<br />

Mütter können die Elt<strong>ern</strong>zeit erst<br />

im Anschluss an die Mutterschutzfrist<br />

nehmen. Die Elt<strong>ern</strong>zeit des<br />

Vaters kann bereits während der<br />

Mutterschutzfrist für die Mutter<br />

beginnen.<br />

Wenn bei Adoption eines <strong>Kind</strong>es<br />

oder Aufnahme <strong>mit</strong> dem Ziel<br />

der Adoption das <strong>Kind</strong> nicht un<strong>mit</strong>telbar<br />

nach der Geburt aufgenommen<br />

wurde, verkürzt sich die<br />

Kita Grenzstraße - Garten.<br />

Elt<strong>ern</strong>zeit nicht. Es gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres.<br />

Innerhalb dieses Zeitraums können Adoptivelt<strong>ern</strong> insgesamt bis zu<br />

drei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit ab der Inobhutnahme nehmen.<br />

Anmeldung der Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

Spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn muss die Elt<strong>ern</strong>zeit schriftlich vom<br />

Arbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elt<strong>ern</strong>zeit un<strong>mit</strong>telbar an die<br />

Geburt des <strong>Kind</strong>es (z.B. Elt<strong>ern</strong>zeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist<br />

anschließen soll.<br />

Gleichzeitig <strong>mit</strong> der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich festgelegt<br />

werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

genommen wird.<br />

Die vorzeitige Beendigung der Elt<strong>ern</strong>zeit ist grundsätzlich nur <strong>mit</strong><br />

Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elt<strong>ern</strong>zeit sollte daher<br />

sorgfältig überdacht werden, bevor die Elt<strong>ern</strong>zeit vom Arbeitgeber verlangt<br />

und festgelegt wird.<br />

25


Rechtliche GRundlaGen<br />

Kündigungsschutz<br />

Während der Elt<strong>ern</strong>zeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung<br />

aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt <strong>mit</strong> der Anmeldung<br />

durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können während der Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten<br />

Kündigungsfristen kündigen. Falls sie zum Ende der Elt<strong>ern</strong>zeit kündigen<br />

wollen, ist nach dem Bundeselt<strong>ern</strong>geld- und Elt<strong>ern</strong>zeitgesetz eine Sonderkündigungsfrist<br />

von drei Monaten einzuhalten.<br />

Beschäftigungsgarantie<br />

In der Regel wird man nach der Rückkehr aus der Elt<strong>ern</strong>zeit an seinen alten<br />

Arbeitsplatz zurückkehren können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt<br />

vom Inhalt des Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Falls<br />

eine Umsetzung zulässig ist, darf sie nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz<br />

erfolgen. Eine Umsetzung, die <strong>mit</strong> einer Schlechterstellung, insbesondere<br />

einem geringeren Entgelt, verbunden wäre, ist nicht zulässig.<br />

Krankenversicherung<br />

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflicht<strong>mit</strong>gliedschaft<br />

während der Elt<strong>ern</strong>zeit bestehen, ohne dass aus dem Elt<strong>ern</strong>geld Beiträge zu<br />

leisten sind. Unberührt bleibt allerdings die eventuelle Beitragspflicht aus<br />

dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit.<br />

Beitragsfrei für die Dauer der Elt<strong>ern</strong>zeit sind Pflicht<strong>mit</strong>glieder, die außer<br />

dem Elt<strong>ern</strong>geld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. Das<br />

Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch für versicherungspflichtige<br />

<strong>Studieren</strong>de Beitragspflicht besteht, wenn sie immatrikuliert bleiben. Freiwillige<br />

Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls<br />

den Mindestbeitrag.<br />

Für diejenigen, die vor der Geburt des <strong>Kind</strong>es durch den Ehepartner in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich<br />

nichts.<br />

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen<br />

sowie der Elt<strong>ern</strong>zeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in<br />

die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden.<br />

Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien<br />

weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber üb<strong>ern</strong>ommenen<br />

Anteil.<br />

26


6. Finanzielle Hilfen<br />

Finanzielle HilFen<br />

6.1. Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong><br />

Die Stiftung wurde zum Schutz des ungeborenen Lebens errichtet. Voraussetzung<br />

für einen Antrag ist, dass die Studentin in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ihren Wohnsitz hat. Die Stiftungs<strong>mit</strong>tel werden unter Umständen<br />

auch unabhängig von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II<br />

gezahlt.<br />

Stiftungsleistungen können<br />

gewährt werden für werdende<br />

Mütter, <strong>mit</strong> dem Ziel, die Fortsetzung<br />

der Schwangerschaft durch<br />

materielle Hilfen zu erleicht<strong>ern</strong><br />

(nach der Geburt sind Stiftungsleistungen<br />

nicht möglich).<br />

Beantragt werden können z. B.<br />

Umstandskleidung, Erstausstattung<br />

für das <strong>Kind</strong>, Wohnungs- und<br />

Einrichtungsgegenstände, vorübergehende<br />

Unterbringung vor und nach der Geburt, eine Hilfe zur Weiterfüh-<br />

Kita Olshausenstraße - Weihnachtsmärchen.<br />

rung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes sowie sonstige Unterstützungen,<br />

wenn sie entsprechend begründet sind.<br />

Der Erhalt von Stiftungsleistungen setzt voraus, dass eine Hilfe auf<br />

andere Weise nicht möglich, nicht rechtzeitig gewährt werden kann oder<br />

nicht ausreichend ist. Vorrangig sind demnach folgende Möglichkeiten zum<br />

Erhalt von Unterstützungen auszuschöpfen:<br />

â nach dem Sozialgesetzbuch II<br />

(Grundsicherung für Arbeitssuchende)<br />

â nach dem <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfegesetz SGB VIII<br />

â nach dem Arbeitsförderungsgesetz<br />

â nach dem Wohngeldgesetz<br />

â nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)<br />

â nach der Reichsversicherungsordnung (RVO)<br />

â nach dem Mutterschutzgesetz<br />

â Elt<strong>ern</strong>geld und Familiengeld<br />

Tipp: Stellen sie einen Antrag, auch wenn sie bereits o. g. Hilfen<br />

27


Finanzielle HilFen<br />

in Anspruch genommen haben. Es gibt einige Dinge, die z. B.<br />

vom Sozialamt nicht bewilligt werden (Kühlschrank, Waschmaschine<br />

...); ein gut begründeter Antrag hat bei der Stiftung<br />

unter Umständen Erfolg.<br />

Ausländische Studentinnen, die<br />

keinen Anspruch auf BAföG oder<br />

Leistungen nach dem SGB II haben,<br />

können dort ebenfalls Hilfen<br />

beantragen.<br />

Stellen Sie direkt nach Bekanntwerden<br />

der Schwangerschaft<br />

den Antrag. Die Stiftung soll helfen,<br />

durch materielle Unterstützung<br />

das Fortsetzen der Schwangerschaft<br />

zu erleicht<strong>ern</strong>. Welche<br />

Kita Olshausenstraße - Publikum.<br />

Hilfen gegeben werden können, richtet sich nach der spezifischen Situation<br />

jeder einzelnen schwangeren Frau.<br />

Die Höhe der bewilligten Gelder variiert nach Bedürftigkeit; es besteht<br />

jedoch kein Rechtsanspruch auf den Erhalt.<br />

Anträge können in der Regel gestellt werden bei:<br />

â den Gesundheitsämt<strong>ern</strong><br />

â der evangelischen Kirche<br />

â der katholischen Kirche<br />

â z. T. bei der Arbeiterwohlfahrt.<br />

6.2. Mutterschaftsgeld<br />

Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen gewährt, d.h. 6<br />

Wochen vor und 8 bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach<br />

der Entbindung.<br />

Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die (freiwilliges oder pflichtversichertes)<br />

Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei<br />

Beginn der Schutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem Entbindungstermin, in<br />

einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis<br />

während der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst<br />

wurde.<br />

28


Finanzielle HilFen<br />

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch aus geringfügigen Beschäftigungen!<br />

Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes<br />

der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der<br />

Schutzfrist gezahlt. Bis zu 13 Euro pro Tag werden von den gesetzlichen<br />

Krankenkassen gezahlt. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13<br />

Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber<br />

gezahlt.<br />

Zu Beginn der Schutzfrist erwerbstätige Schwangere, die privat krankenversichert<br />

sind oder beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen<br />

Krankenkassen versichert und geringfügig beschäftigt sind, erhalten<br />

ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro über das<br />

Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle -<br />

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, & 02 28 / 619-18 88.<br />

TIPP: Weitere Informationen zu den Themen Mutterschutz und<br />

Mutterschaftsgeld enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz –<br />

Leitfaden zum Mutterschutz“<br />

(siehe Literaturhinweis am Ende dieser Broschüre)<br />

6.3. Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> gewährt auf Antrag studierenden<br />

Mütt<strong>ern</strong> und Vät<strong>ern</strong> nach der Geburt eine Beihilfe in Höhe von 130 Euro zu<br />

den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Die Beihilfe<br />

ist als Unterstützung bei einer besonderen Bedürftigkeit studentischer<br />

Elt<strong>ern</strong> gedacht.<br />

Diese Leistung wird aus den Sozialbeiträgen der <strong>Studieren</strong>den gezahlt,<br />

deshalb bitten wir Sie vor Antragstellung selbst zu prüfen, ob Sie auf die<br />

Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>es angewiesen sind oder über ausreichendes<br />

Einkommen, Vermögen oder Rücklagen verfügen, um die notwendigen<br />

Anschaffungen zu tätigen.<br />

Die Beihilfe ist innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt zu beantragen.<br />

Neben dem ausgefüllten Antrag sind die Kopie der Geburtsurkunde und<br />

die Studienbescheinigung für das Semester der Geburt beizufügen. Beantragt<br />

ein Student die Beihilfe für sein <strong>Kind</strong> und ist nicht auf der Geburtsurkunde<br />

als Vater benannt, ist ein Vaterschaftsnachweis einzureichen.<br />

29


Finanzielle HilFen<br />

Anträge erhalten Sie hier:<br />

KIEL: Dita Ogurreck, Sozialberatung,<br />

Mensa II, Leibnizstr. 12,<br />

E-Mail: soziales@studentenwerk-s-h.de<br />

& 04 31 / 88 16 - 230,<br />

oder Informationsbüro Mensa I<br />

& 04 31 / 88 16 - 127<br />

FLENSBURG: Janne Wolter<br />

Sozialberatung,<br />

Mensa, Kanzleistr. 94<br />

& 04 61 / 805 - 19 44<br />

E-Mail: soziales.flensburg<br />

@studentenwerk-s-h.de<br />

oder Karin Erichsen,<br />

Geschäftsstelle Flensburg<br />

Mensa, Kanzleistr. 94<br />

Kita Olshausenstraße - Waschraum.<br />

& 0461 / 805 - 12 07<br />

E-Mail: gs.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />

LÜBECK: Stefanie Prüss, Sozialberatung,<br />

Mensa, Raum 43, Mönkhofer Weg 241,<br />

& 04 51 / 500 - 59 42<br />

E-Mail: soziales.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />

oder Brigitte Peters, Geschäftsstelle Lübeck<br />

& 04 51 / 500 - 33 01<br />

E-Mail: gs.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />

6.4. <strong>Kind</strong>ergeld / <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />

Wer in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort hat, erhält <strong>Kind</strong>ergeld. Dies gilt auch für Ausländer,<br />

wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis<br />

zum Zwecke der Erwerbstätigkeit besitzen (eine Aufenthaltserlaubnis zum<br />

Zwecke des Studiums ist nicht ausreichend).<br />

Auch wer im Ausland wohnt, kann <strong>Kind</strong>ergeld erhalten,<br />

30


Finanzielle HilFen<br />

â wenn er / sie als Arbeitnehmer von seinem in Deutschland<br />

ansässigen Arbeitgeber für eine vorübergehende Beschäftigung<br />

dorthin entsandt worden ist,<br />

â wenn er / sie als Entwicklungshelfer tätig ist.<br />

Das <strong>Kind</strong>ergeld wird aus Bundes<strong>mit</strong>teln steuerfrei gezahlt und muss schriftlich<br />

bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsagentur (dort Familienkasse)<br />

beantragt werden. Es wird ab dem Monat gezahlt, in dem die<br />

Anspruchsvoraussetzungen mindestens einen Tag vorgelegen haben, nach<br />

Eingang des schriftlichen Antrags rückwirkend für maximal 4 Jahre.<br />

Das <strong>Kind</strong>ergeld beträgt seit dem 01.01.2010 monatlich:<br />

â für das 1. bis 2. <strong>Kind</strong><br />

184 Euro<br />

â für das 3. <strong>Kind</strong><br />

190 Euro<br />

â für das 4. und alle weiteren <strong>Kind</strong>er 215 Euro<br />

Zuerst wird im laufenden Jahr stets das monatliche <strong>Kind</strong>ergeld gezahlt. Bei<br />

der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung prüft das Finanzamt automatisch,<br />

ob der Abzug von <strong>Kind</strong>er- und Betreuungsfreibetrag zu einer<br />

höheren Entlastung führt, als der Anspruch auf das <strong>Kind</strong>ergeld. Diese Günstigerprüfung<br />

wird <strong>mit</strong>tels der Vergleichsrechnung vorgenommen: Ist nach<br />

dem Ergebnis der Vergleichsrechnung das <strong>Kind</strong>ergeld höher als die Steuerentlastung<br />

aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt es beim Anspruch auf<br />

<strong>Kind</strong>ergeld. Dies ist in rund 95 Prozent aller Fälle günstiger.<br />

Der Freibetrag für <strong>Kind</strong>er wurde von 6.024 Euro auf 7.008 Euro erhöht.<br />

Sobald <strong>Kind</strong>ergeld beantragt oder bezogen wird, sind Sie verpflichtet,<br />

alle für das <strong>Kind</strong>ergeld relevanten Änderungen in Ihren Familienverhältnissen<br />

bei der zuständigen Familienkasse frühzeitig anzugeben.<br />

In <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> gibt es drei Familienkassen:<br />

â Familienkasse Bad Oldesloe<br />

Berliner Ring 10, 23843 Bad Oldesloe<br />

für die Arbeitsagenturbezirke Bad Oldesloe und Lübeck<br />

â Familienkasse Elmshorn<br />

Bau<strong>ern</strong>weg 23, 25335 Elmshorn<br />

für die Arbeitsagenturbezirke Elmshorn und Heide<br />

â Familienkasse Flensburg<br />

Eck<strong>ern</strong>förder Landstr. 65, 24941 Flensburg<br />

für die Arbeitsagenturbezirke Flensburg, Kiel, Neumünster<br />

Telefonische Auskünfte in <strong>Kind</strong>ergeldangelegenheiten erhält man<br />

nicht bei den Familienkasse selbst (deshalb auch keine Angabe<br />

31


Finanzielle HilFen<br />

der Telefonnummer möglich), sond<strong>ern</strong> über ein Servicecenter:<br />

& 0180 / 1546337<br />

Anträge auch im Int<strong>ern</strong>et unter: www.arbeitsagentur.de ß Service<br />

von A-Z ß Geldleistungen ß <strong>Kind</strong>ergeld ß Anträge<br />

â Hinweis: Es ist durchaus möglich, dass Sie für Ihr eigenes <strong>Kind</strong><br />

<strong>Kind</strong>ergeld erhalten und gleichzeitig Ihre Elt<strong>ern</strong> noch für Sie<br />

<strong>Kind</strong>ergeld beziehen können.<br />

Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht wegen Schwangerschaft und/oder <strong>Kind</strong>ererziehung<br />

durch ein Urlaubssemester unterbrechen, dann können Ihre<br />

Elt<strong>ern</strong> weiterhin <strong>Kind</strong>ergeld beziehen, wenn die Altersgrenze und/oder Einkommensgrenze<br />

nicht überschritten wurde.<br />

Der <strong>Kind</strong>ergeldanspruch für Ihre Elt<strong>ern</strong> entfällt, wenn Sie verheiratet<br />

sind und Ihr Ehepartner den überwiegenden Teil Ihres Unterhalts leistet.<br />

Ergänzend zum <strong>Kind</strong>ergeld kann unter Umständen noch ein <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />

in Höhe von maximal 140 Euro für jedes <strong>Kind</strong> bezogen werden.<br />

Diesen <strong>Kind</strong>erzuschlag können auch <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong> erhalten.<br />

Beantragt wird er, wie das <strong>Kind</strong>ergeld, bei der Familienkasse.<br />

Die Berechnung der Höhe des <strong>Kind</strong>erzuschlags ist kompliziert und in<br />

angemessener Kürze hier nicht verständlich darstellbar. Nur so viel zur<br />

Information: Neben einem geforderten Mindesteinkommen der Elt<strong>ern</strong> (600<br />

Euro für Alleinerziehende, 900 Euro für Paare) gibt es eine Bemessungsgrenze,<br />

bis zu der der <strong>Kind</strong>erzuschlag in voller Höhe gezahlt wird, und eine<br />

Höchsteinkommensgrenze ab der der (eventuell gekürzte) <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />

entfällt. Außerdem wird noch das Einkommen des <strong>Kind</strong>es (z. B. in Form von<br />

Unterhaltsvorschuss) berücksichtigt.<br />

Zusammengefasst lässt sich sagen: Der errechnete <strong>Kind</strong>erzuschlag muss<br />

zusammen <strong>mit</strong> anderen Einkünften und / oder Vermögen der Familie und<br />

eventuell zustehendem Wohngeld ausreichen, den Bedarf der gesamten<br />

Familie sicherzustellen, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld<br />

besteht. <strong>Kind</strong>erzuschlag und Leistungen nach dem SGB II schließen<br />

sich aus, sind also nur alt<strong>ern</strong>ativ zu beantragen!<br />

TIPP: Mehr Infos zum <strong>Kind</strong>ergeld und <strong>Kind</strong>erzuschlag unter:<br />

â www.familienkasse.de bzw.<br />

â www.kinderzuschlag.de<br />

32


6.5. Elt<strong>ern</strong>geld<br />

Finanzielle HilFen<br />

Das Elt<strong>ern</strong>geld hat das Erziehungsgeld abgelöst. Es gilt für alle Geburten seit<br />

dem 01.01.2007. Es wird für 12 Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate<br />

kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere Partner Zeit für das<br />

<strong>Kind</strong> nimmt und die Berufstätigkeit einschränkt.<br />

Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten das<br />

Elt<strong>ern</strong>geld 14 Monate lang, wenn das <strong>Kind</strong> allein bei dem Elt<strong>ern</strong>teil in der<br />

Wohnung lebt, dem das alleinige Sorgerecht zusteht, da sie dann Vater- und<br />

Muttermonate erfüllen.<br />

Elt<strong>ern</strong>geld erhalten Erwerbstätige, Beamte, Selbständige, erwerbslose<br />

Elt<strong>ern</strong>teile, <strong>Studieren</strong>de und Auszubildende. Es beträgt 67 % des wegfallenden<br />

Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro. Während<br />

des Bezugs von Elt<strong>ern</strong>geld ist (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit erlaubt: Die<br />

Arbeitszeit darf maximal 30 Stunden pro Woche betragen. Dieses Einkommen<br />

wird bei der Berechnung des Elt<strong>ern</strong>geldes berücksichtigt.<br />

Bei Auszubildenden und <strong>Studieren</strong>den muss die jeweilige Ausbildung<br />

nicht unterbrochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die<br />

Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbstätigkeit,<br />

nicht an.<br />

Zuständigkeiten<br />

Kreis Dithmarschen<br />

Kreis Nordfriesland<br />

Kreis Pinneberg<br />

Kreis Steinburg<br />

Kreis Plön<br />

Stadt Kiel<br />

Stadt Neumünster<br />

Kreis Herzogtum-Lauenburg<br />

Kreis Ostholstein<br />

Kreis Segeberg<br />

Kreis Stormarn<br />

Stadt Lübeck<br />

Kreis Rendsburg-Eck<strong>ern</strong>förde<br />

Kreis <strong>Schleswig</strong>-Flensburg<br />

Stadt Flensburg<br />

Außenstelle Heide<br />

Landesfamilienbüro<br />

Neue Anlage 9, 25746 Heide<br />

& 04 81 / 6 96 - 0<br />

Außenstelle Kiel<br />

Landesfamilienbüro<br />

Gartenstr. 7, 23103 Kiel<br />

& 04 31 / 98 27 - 0<br />

Außenstelle Lübeck<br />

Landesfamilienbüro<br />

Große Burgstr. 4, 23552 Lübeck<br />

& 04 51 / 14 06 - 0<br />

Außenstelle <strong>Schleswig</strong><br />

Landesfamilienbüro<br />

Seminarweg 6, 24837 <strong>Schleswig</strong><br />

& 0 46 21 / 8 06 - 0<br />

33


Finanzielle HilFen<br />

Maßgeblich für die Berechnung des Elt<strong>ern</strong>geldes ist der Durchschnittsbetrag<br />

aus dem Einkommen der vergangenen 12 Kalendermonate vor der Geburt<br />

des <strong>Kind</strong>es bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist.<br />

Für Geringverdiener gibt es ein<br />

erhöhtes Elt<strong>ern</strong>geld: Ist das<br />

zugrunde liegende Nettoeinkommen<br />

geringer als 1.000 Euro<br />

monatlich, wächst der Einkommensersatz<br />

bis zu 100 Prozent.<br />

Elt<strong>ern</strong> ohne eigenes Einkommen<br />

(al-so auch <strong>Studieren</strong>de) erhalten<br />

als Elt<strong>ern</strong>geld einen Sockelbetrag<br />

von 300 Euro monatlich für maximal<br />

12 (nicht 14!) Monate.<br />

Kita Flensburg - Spielplatz.<br />

Anspruch auf die 2 Partnermonate besteht deshalb nicht, weil im Fall von<br />

nicht erwerbstätigen Elt<strong>ern</strong> kein Erwerbseinkommen wegfällt, das durch das<br />

Elt<strong>ern</strong>geld ersetzt werden soll.<br />

Die Elt<strong>ern</strong> können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate<br />

frei untereinander aufteilen. Sie können Elt<strong>ern</strong>geld nacheinander<br />

oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert<br />

sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Allerdings gelten Monate,<br />

in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, immer als Bezugsmonate der<br />

Mutter. Seit 2011 wird das Mindestelt<strong>ern</strong>geld auf Sozialleistungen nach<br />

dem SGB II angerechnet!<br />

Das Elt<strong>ern</strong>geld wird bei den Außenstellen des Landesfamilienbüros<br />

des Landesamtes für soziale Dienste <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> beantragt.<br />

â Anträge und Informationen zum Bezug von Elt<strong>ern</strong>geld erhalten<br />

Sie auch über die Int<strong>ern</strong>etseite des Landesamtes für Soziale<br />

Dienste: www.lasd-sh.de<br />

6.6. Leistungen nach dem SGB II<br />

Das Sozialhilferecht wurde grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in<br />

das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Parallel dazu wurde die „Grundsicherung<br />

für Arbeitssuchende“ – das Sozialgesetzbuch II (SGB II) – geschaffen.<br />

Dieses Gesetz gilt für alle erwerbsfähigen Personen.<br />

34


Finanzielle HilFen<br />

Erwerbsfähig ist, wer<br />

â nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit<br />

außerstande ist<br />

â unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts<br />

â mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />

Der Zugang von <strong>Studieren</strong>den zu Leistungen nach dem SGB II ist weitgehend<br />

ausgeschlossen - Grundsatz:<br />

“Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG) (…) dem Grunde nach förderungsfähig ist,<br />

haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.”<br />

(§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II)<br />

Trotzdem haben <strong>Studieren</strong>de unter Umständen Anspruch auf Leistungen<br />

nach dem SGB II, wenn es sich um “nichtausbildungsbedingten” Bedarf<br />

handelt (geregelt in § 27 SGB II Leistungen für Auszubildende), z.B.:<br />

â Mehrbedarf während der Schwangerschaft<br />

â Mehrbedarf für Alleinerziehende<br />

â Hilfe zum Lebensunterhalt bei Beurlaubung von über 3 Monaten<br />

vom Studium z. B. wegen <strong>Kind</strong>ererziehung oder Krankheit<br />

â Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Krankheitsfall<br />

â Eingliederungshilfe für behinderte <strong>Studieren</strong>de für besondere<br />

Kosten im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Ausbildung<br />

â Hilfe zum Lebensunterhalt für ihre <strong>Kind</strong>er<br />

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und Bewilligung von Leistungen<br />

sind die so genannten ARGEn, das sind von Städten oder Kommunen<br />

und den örtlichen Agenturen für Arbeit gebildete Arbeitsgemeinschaften.<br />

In den Hochschulstandorten Kiel, Flensburg, Lübeck und Heide gibt es<br />

folgende Anlaufstellen:<br />

â die ARGE in Kiel ist stadtteilnah in 6 Sozialzentren präsent und<br />

dort erfolgt die Beratung und Antragstellung<br />

â in Flensburg hat die ARGE ihren Sitz im Gebäude der Agentur<br />

für Arbeit in der Waldstraße<br />

â in Lübeck ist die ARGE ebenfalls im Gebäude der Agentur für<br />

Arbeit in der Hans-Böckler-Straße untergebracht<br />

â für Heide gibt es eine ARGE des Kreises Dithmarschen und der<br />

Agentur für Arbeit, die Leistungszentren in Meldorf, Brunsbüttel<br />

und Heide eingerichtet hat (in Heide im Gebäude der Agentur<br />

für Arbeit in der Rungholtstraße)<br />

35


Finanzielle HilFen<br />

Die Bundesagentur für Arbeit hat Durchführungshinweise erlassen, die für<br />

alle Mitarbeiter/innen der ARGEn bundesweit bindend sind. Diese werden<br />

laufend aktualisiert und aktuelle Gerichtsurteile werden berücksichtigt.<br />

Im Zweifelsfall sind die Sozialgerichte zuständig für die Klärung, ob Leistungen<br />

<strong>Studieren</strong>den zustehen oder nicht.<br />

Im Folgenden sind einige grundsätzliche Informationen ohne Anspruch<br />

auf Vollständigkeit zusammengestellt, die einen Überblick geben:<br />

Berechtigter Personenkreis<br />

Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und<br />

65 Jahren. Leistungen erhalten auch Personen, die <strong>mit</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

in einer Bedarfsgemeinschaft leben.<br />

Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)<br />

Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />

die Leistung Arbeitslosengeld II. Eingeschlossen sind dabei auch jene, die<br />

zwar erwerbsfähig sind, aber nur eingeschränkt verfügbar sind oder denen<br />

Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet wird (z. B. allein Erziehende <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong><br />

unter 3 Jahren). Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die als Partner und /<br />

oder <strong>Kind</strong>er <strong>mit</strong> dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,<br />

erhalten Sozialgeld.<br />

Bedarfssätze seit 01.01.2013:<br />

â Regelbedarf für allein Stehende oder allein Erziehende<br />

382 Euro.<br />

â Regelbedarf für 2 Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft<br />

je 345 Euro.<br />

â Regelbedarf für <strong>Kind</strong>er von 0 bis 5 Jahren 224 Euro.<br />

â Regelbedarf für <strong>Kind</strong>er von 6 bis 13 Jahren 255 Euro.<br />

â Regelbedarf für <strong>Kind</strong>er von 14 bis 17 Jahren 289 Euro.<br />

Der Mehrbedarf für Schwangerschaft nach der 12. Woche beträgt 17 % des<br />

maßgeblichen Regelbedarfs, also 58,65 Euro für volljährige Haushaltsangehörige<br />

und 64,94 Euro für allein Stehende / allein Erziehende.<br />

Der Mehrbedarf für allein Erziehende beträgt je nach Anzahl der <strong>Kind</strong>er<br />

137,52 Euro bis maximal 229,20 Euro. Einmalige Beihilfen wie Umstandskleidung,<br />

Erstlingsausstattung, Bett, <strong>Kind</strong>erwagen u. ä. können ab dem 7.<br />

Schwangerschaftsmonat bewilligt werden. Dazu muss in einem gesonderten<br />

Antrag angegeben werden, welche Beihilfen die Mutter und ihr <strong>Kind</strong><br />

individuell benötigen. Die einmaligen Beihilfen werden nicht wie z. B. der<br />

Schwangerenmehrbedarf automatisch berücksichtigt, wenn der Mutterpass<br />

36


Finanzielle HilFen<br />

vorgelegt wird! Da<strong>mit</strong> die Beihilfe auch rechtzeitig gewährt wird, sollte die<br />

Beantragung bereits einen Monat vorher erfolgen.<br />

Wenn <strong>Studieren</strong>de z. B. in einem Urlaubsemester Regelleistungen nach<br />

dem § 20 SGB II erhalten, dann wird dadurch eine Krankenversicherungspflicht<br />

über das Jobcenter ausgelöst. Ausnahme: Die Leistungen werden als<br />

Darlehen gewährt. Vorrang hat aber zunächst immer eine mögliche Familienversicherung.<br />

Der Bezug von Mehrbedarfsleistungen wegen Schwangerschaft oder als<br />

Alleinerziehende hingegen führt nicht mehr zu einer Versicherungspflicht<br />

über das Jobcenter. Im Jahr 2011 wurde der Leistungsbezug für <strong>Studieren</strong>de<br />

durch einen neuen Paragraphen im SGB II (§ 27 SGB II) geregelt. Dort<br />

wird ausdrücklich gesagt, dass Leistungen nach dem § 27 SGB II nicht als<br />

Arbeitslosengeld II gelten und so<strong>mit</strong> nicht zur Sozialversicherungspflicht<br />

führen!<br />

Der eigene Betrag zur studentischen Pflichtversicherung oder zur freiwilligen<br />

Versicherung in der gesetzlichen<br />

Krankenkasse ist also nun wieder selbst zu<br />

leisten, auch wenn <strong>Studieren</strong>de die genannten<br />

Mehrbedarfe erhalten.<br />

Leistungsdauer:<br />

Da in überschaubaren Abständen geprüft<br />

werden soll, ob die Voraussetzungen für den<br />

Leistungsbezug noch stimmen, werden<br />

Bewilligungen i. d. R. nur für 6 Monate erteilt,<br />

außer es ist bekannt, dass die Voraussetzungen<br />

schon vorher wegfallen.<br />

Unterkunftskosten:<br />

Was als angemessenen Unterkunftskosten<br />

angesehen wird, ist nicht exakt zu benennen,<br />

da es Ermessensspielräume und Über-<br />

Kita Niemannsweg - Verkleiden.<br />

gangsregelungen gibt. Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind,<br />

wird beurteilt nach<br />

â den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls (Zahl der Familienangehörigen,<br />

Alter)<br />

â der Zahl der vorhandenen Räume<br />

â der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und den<br />

Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes<br />

37


Finanzielle HilFen<br />

Anrechnung von Einkommen<br />

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden nur gezahlt,<br />

wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Einkommen lässt – soweit es zu berücksichtigen<br />

ist – Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise entfallen.<br />

Zum Einkommen gehören z. B.<br />

â Einnahmen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit<br />

â Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />

â Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld<br />

â Kapital- und Zinserträge<br />

â Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />

â <strong>Kind</strong>ergeld für minderjährige <strong>Kind</strong>er (soweit beim jeweiligen<br />

<strong>Kind</strong> zur Deckung des eigenen Bedarfs nötig)<br />

Vom Einkommen abzusetzen sind<br />

â darauf entfallende Steu<strong>ern</strong><br />

â Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />

â gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen<br />

â die nach dem Einkommensteuergesetz<br />

geförderten Altersvorsorgebeträge<br />

â Werbungskosten<br />

â Freibeträge für Erwerbstätigkeit<br />

Nicht als Einkommen berücksichtigt wird das<br />

Elt<strong>ern</strong>geld bis zu einem Betrag von 300 Euro.<br />

Für Freibeträge bei Erwerbstätigkeit gelten<br />

z. Zt. folgende Regelungen:<br />

Für die Höhe des Freibetrags ist das Bruttoeinkommen<br />

(Einkommen vor Steu<strong>ern</strong> und<br />

Abgaben) entscheidend. Die Freibeträge<br />

addieren sich jeweils.<br />

â Die ersten 100,- Euro aus Erwerbseinkommen<br />

werden nicht angerechnet<br />

(Grundfreibetrag).<br />

Kita Niemannsweg - Sport.<br />

â Zusätzlich bleiben 20% des über 100,- Euro aber unter 800,-<br />

Euro liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.<br />

38


Finanzielle HilFen<br />

â Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10%<br />

von dem Bruttolohn über 800,- Euro bis zur Verdienstobergrenze<br />

(1.200 Euro ohne <strong>Kind</strong>, 1500 Euro <strong>mit</strong> mindestens 1 <strong>Kind</strong>)<br />

nicht angerechnet.<br />

Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 € beträgt das Nettoeinkommen<br />

in Steuerklasse III ca. 780 €. Der Freibetrag errechnet sich jedoch<br />

aus dem Bruttoeinkommen. Davon liegen 200 € über der 800-€-Grenze.<br />

Davon bleiben 10% anrechnungsfrei. Von den übrigen 800 € liegen 700 €<br />

über der 100-€-Grenze. Davon werden 20% nicht angerechnet. Die verbleibenden<br />

100 € sind anrechungsfrei. Der Freibetrag errechnet sich also:<br />

20,- € (10% von 200 €, Betrag zwischen 800 € und 1.000 €)<br />

+ 140,- € (20% von 700 €, Betrag zwischen 100 € und 800 €)<br />

+ 100,- € (Grundfreibetrag)<br />

= 260,- €<br />

220 € sind an Steu<strong>ern</strong> und Sozialabgaben zu zahlen. Auf die Grundsicherung<br />

angerechnet wird nur das Nettoeinkommen von 780 €. Davon wird<br />

der Freibetrag von 260 € abgezogen. So<strong>mit</strong> wird die Grundsicherung um<br />

520 € gekürzt, 260 € verbleiben also auf jeden Fall zusätzlich.<br />

Besondere Regelungen beim BAföG-Bezug<br />

Wenn <strong>Studieren</strong>de, die nicht beurlaubt sind und so<strong>mit</strong> keinen Anspruch auf<br />

Regelleistungen für ihren Lebensunterhalt haben, Mehrbedarfsleistungen<br />

oder Leistungen für ihre <strong>Kind</strong>er beantragen, dann werden bei der Prüfung<br />

der Einkommensverhältnisse auch die gewährten BAföG-Leistungen <strong>mit</strong><br />

berücksichtigt. Es ist aber pauschal ein Betrag von 20 % der maßgebenden<br />

Bedarfs deckenden Ausbildungsförderung als zweckbestimmte Einnahme<br />

nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da<strong>mit</strong> ergibt sich für <strong>Studieren</strong>de<br />

ein Absetzbetrag von 119,40 Euro.<br />

Dieser Betrag und auch der <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag nach § 14 b<br />

BAföG in Höhe von 113 Euro für das erste <strong>Kind</strong> (sowie 85,- € für das 2. und<br />

weitere <strong>Kind</strong>er) sind nicht anzurechnen!<br />

Anrechnung von Vermögen<br />

Zum Vermögen gehören z. B. Bargeld, (Spar-)Guthaben, wie Wertpapiere,<br />

Aktien, Bausparverträge, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum.<br />

Soweit das Vermögen verwertbar ist, wird es bei der Feststellung der<br />

Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.<br />

Vom Vermögen abzusetzen sind<br />

â Freibeträge in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr –<br />

39


Finanzielle HilFen<br />

mindestens 3100 Euro, maximal 9750 Euro - für jeden volljährigen<br />

Hilfebedürftigen sowie für Minderjährige ein Freibetrag<br />

von je 3100 Euro<br />

â Vermögen der so genannten „Riester-Rente“<br />

â Vermögen, das der Altersvorsorge dient, wenn die Verwertung<br />

vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist<br />

in Höhe von 250 Euro je<br />

vollendetem Lebensjahr<br />

des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />

und seines<br />

Partners bis zur Höchstgrenze<br />

von jeweils 16.250<br />

Euro<br />

â Freibetrag für notwendige<br />

Anschaffungen in Höhe<br />

von 750 Euro für jeden in<br />

der Bedarfsgemeinschaft<br />

Kita Grenzstraße - Spielplatz.<br />

lebenden Hilfebedürftigen<br />

Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist z.B.<br />

â angemessener Hausrat<br />

â angemessenes Kraftfahrzeug<br />

â angemessene(s) selbstbewohnte(s) Eigentumswohnung / Hausgrundstück<br />

â Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich<br />

ist<br />

Hinweis für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II durch<br />

<strong>Studieren</strong>de:<br />

<strong>Studieren</strong>de haben des Öfteren die Erfahrung gemacht, dass durch die<br />

Berechnungsprogramme der Argen individuelle Umstände nicht berücksichtigt<br />

wurden (z. B. dass <strong>Studieren</strong>de Ansprüche auf Mehrbedarfe haben, obwohl<br />

sie an sich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben).<br />

So kann es vorkommen, dass aus dem Leistungsbescheid nicht immer eindeutig<br />

hervorgeht, welcher Anspruch tatsächlich berücksichtigt wurde.<br />

Im Zweifel lassen Sie sich von Ihrer Integrationsfachkraft den Leistungsbescheid<br />

erklären Ggf. kann von dort bei der Leistungsabteilung der Argen<br />

(die die Bescheide erstellt) nachgefragt werden.<br />

40


6.7. Wohngeld<br />

Finanzielle HilFen<br />

Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, den in besonderen Fällen auch<br />

<strong>Studieren</strong>de erhalten können.<br />

Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig<br />

nach dem BAföG ist, erhalten grundsätzlich kein Wohngeld.<br />

Ausnahme: sie führen <strong>mit</strong> einem oder mehreren <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong> einen<br />

gemeinsamen Haushalt und / oder sie leben <strong>mit</strong> ihrem Ehepartner zusammen,<br />

dem „dem Grunde nach“ weder Leistungen nach dem BAföG noch<br />

nach dem § 59 SGB III oder dem § 101 Abs.3 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)<br />

noch nach dem § 104 SGB III (Ausbildungsgeld) zustehen.<br />

Dem Grunde nach steht keine Ausbildungsförderung zu, wenn:<br />

â Die Ausbildung nach § 2 BAföG nicht förderungsfähig ist (z.B.<br />

weil ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk<br />

gezahlt wird).<br />

â Die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§15 Abs. 2<br />

BAföG).<br />

â Ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund erfolgte (§ 7<br />

Abs. 3 BAföG).<br />

â Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung<br />

(Zweitstudium) nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 BAföG).<br />

â Der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht vorgelegt werden<br />

konnte.<br />

â Die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten wurde<br />

(30 Jahre).<br />

Neu ist folgende Regelung:<br />

â Werden Leistungen nach dem BAföG ausschließlich als Darlehen<br />

gewährt, besteht trotzdem Wohngeldanspruch<br />

â Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes zum Januar 2009 ist<br />

der Begriff “vorübergehende Abwesenheit vom Elt<strong>ern</strong>haus”<br />

entfallen. Musste vorher nachgewiesen werden, dass man<br />

“dauerhaft” vom Elt<strong>ern</strong>haus abwesend war, ist jetzt für die<br />

Wohngeldberechtigung der Lebens<strong>mit</strong>telpunkt entscheidend -<br />

und da geht man auch bei <strong>Studieren</strong>den davon aus, dass dies<br />

der Studienort ist, wenn sie am Studienort <strong>mit</strong> dem Hauptwohnsitz<br />

gemeldet sind<br />

Für die Berechnung des Wohngelds müssen Sie Ihr monatliches Einkom-<br />

41


Finanzielle HilFen<br />

men nachweisen. Es gibt Höchstsätze, die nicht überschritten werden dürfen.<br />

Andererseits muss das Einkommen jedoch so hoch sein, dass die<br />

Lebenshaltungskosten, die Krankenversicherungskosten und der größte Teil<br />

der Miete davon bestritten werden können. Liegt es in etwa in Höhe des<br />

BAföG-Satzes dürften keine Probleme entstehen.<br />

Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen<br />

aller zu berücksichtigender Haushalts<strong>mit</strong>glieder abzüglich<br />

eventueller Freibeträge. Dabei wird auch 50 % des Zuschussanteils der<br />

Ausbildungsförderung <strong>mit</strong> Ausnahme des <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlags<br />

nach § 14b BAföG als Einkommen angerechnet.<br />

Vom Jahreseinkommen können, je nach Voraussetzungen, noch Abzüge<br />

von 6, 10, 20 oder 30 Prozent vorgenommen werden und eventuell<br />

noch Freibeträge abgezogen werden.<br />

Zur Miete gehören nach dem Wohngeldgesetz auch die Kosten des<br />

Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung.<br />

Nicht zur Miete gehören jedoch:<br />

â die Kosten für den Betrieb zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgung<br />

â Vergütung für die Überlassung von Möbeln<br />

â Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter<br />

â die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich<br />

oder beruflich genutzt oder untervermietet wird<br />

â Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes<br />

oder eines Hausgartens<br />

Für unangemessen hohe Wohnkosten wird Wohngeld nicht gewährt. Nur<br />

bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (abhängig von regionalen Mietstufen<br />

und der Anzahl der Haushalts<strong>mit</strong>glieder) ist die Miete zuschussfähig.<br />

Wohngeld wird auf Antrag und nicht rückwirkend gewährt. Es wird im<br />

Allgemeinen für zunächst 12 Monate bewilligt. Es empfiehlt sich rechtzeitig<br />

(2 Monate) vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Wiederholungsantrag<br />

zu stellen, um eine Zahlungsunterbrechung zu vermeiden.<br />

Bei Antragstellung müssen vorgelegt werden:<br />

â Personalausweis und polizeiliche Anmeldung<br />

â Belege über Einkünfte und Ausgaben<br />

â Mietvertrag, Mietquittung<br />

â Lohnsteuerkarte aus dem Vorjahr<br />

42


Finanzielle HilFen<br />

â Krankenversicherungsnachweis<br />

Sollte Ihr Wohngeldantrag abgelehnt werden, können Sie unter Beachtung<br />

der Fristen Widerspruch einlegen.<br />

Die Höhe des Wohngelds hängt ab von der Zahl der zu berücksichtigenden<br />

Haushalts<strong>mit</strong>glieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der<br />

Miethöhe.<br />

Das Wohngeld wird nach einer komplizierten Formel berechnet, es liegen<br />

jedoch übersichtliche Tabellen vor, aus denen die Wohngeldhöhe in<br />

Abhängigkeit von Personenanzahl und Mietkosten ersichtlich ist.<br />

TIPP: Ausführliche Informationen in der Broschüre der Bundesregierung<br />

„Wohngeld 2009 – Ratschläge und Hinweise“.<br />

Als PDF-Datei im Int<strong>ern</strong>et unter folgender Adresse:<br />

www.bmvbs.de ß Städtebau<br />

und Wohnungswesen<br />

ß Wohnraumförderung ß<br />

Wohngeld<br />

Dort gibt es auch Tabellen,<br />

die zeigen, wie hoch<br />

das Wohngeld bei entsprechenden<br />

Einkünften<br />

und Miethöhen ausfallen<br />

wird.<br />

Kita Flensburg - Mehrzweckraum.<br />

6.8. Wohnberechtigungsschein<br />

Der Wohnberechtigungsschein an sich stellt keine direkte finanzielle Unterstützung<br />

dar, aber durch ihn haben Sie die Option, eventuell eine günstige,<br />

durch öffentliche Mittel geförderte Wohnung zu erhalten.<br />

Familien <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>(<strong>ern</strong>), die keine entsprechende Wohnung haben, können<br />

sich, sof<strong>ern</strong> bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden,<br />

bei den Wohngeldämt<strong>ern</strong> einen Wohnberechtigungsschein (WBS) <strong>mit</strong><br />

Dringlichkeit für eine Wohnung im sozialen Wohnungsbau geben lassen.<br />

Gleiches gilt auch für Verlobte, allein Erziehende und für Schwangere, wenn<br />

durch die Vorlage des Mutterpasses eine Schwangerschaft von der 14.<br />

Woche an nachgewiesen ist.<br />

Ein Anspruch besteht bei Alleinstehenden, wenn das Jahreseinkommen<br />

12.000 Euro nicht überschreitet und sie erhalten einen Wohnberechti-<br />

43


Finanzielle HilFen<br />

gungsschein für eine Wohnung bis 50 qm (bei Neubauten ab 1995 nur bis<br />

40 qm). Für zwei Personen liegt dieser Betrag bei 18.000 Euro und die<br />

Größe bis 55 qm. Für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze<br />

um 4.100 Euro und zusätzlich noch um 500 Euro für jedes <strong>Kind</strong>, für das<br />

<strong>Kind</strong>ergeld bezogen wird. Für drei Personen sind 70 qm, für vier Personen<br />

80 qm und für 5 Personen 90 qm Wohnraum vorgesehen. Bei der Festlegung<br />

des Wohnraumanspruchs wird das ungeborene <strong>Kind</strong> <strong>mit</strong>gezählt.<br />

Um Wohngeld und / oder einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten,<br />

wenden Sie sich an:<br />

6.9. Unterhaltsvorschuss<br />

Mit dem Unterhaltsvorschuss soll allein erziehenden Mütt<strong>ern</strong> und Vät<strong>ern</strong><br />

geholfen werden, wenn sich der andere Elt<strong>ern</strong>teil den Zahlungsverpflich-<br />

Kiel<br />

Amt für Wohnen und Grundsicherung -<br />

Neues Rathaus<br />

Andreas-Gayk-Str. 31<br />

Wohngeld & 04 31 / 901 - 23 95<br />

Wohnberechtigungsschein<br />

& 0431 / 901-1155<br />

Flensburg<br />

Bürgerbüro der Stadt Flensburg<br />

Rathausplatz 1<br />

& 0461 / 85-2671<br />

85-2673<br />

Lübeck<br />

Verwaltungszentrum der Hansestadt<br />

Lübeck, Kronsforder Allee 2-6<br />

& 0451 / 122-4452<br />

Heide<br />

Amt für Familien und Soziales<br />

Postelweg 1<br />

25746 Heide<br />

& 0481 / 6850-521 / -520<br />

Sprechzeiten<br />

Wohngeld:<br />

Mo, Di, Do 08.30 - 13.00 Uhr<br />

Do auch 15.00 - 17.00 Uhr<br />

Wohnberechtigungsschein:<br />

Mo, Di, Do, Fr 08.30 - 13.00 Uhr,<br />

Do auch 15.00 - 17.00 Uhr<br />

Mo 07.30 - 16.00 Uhr<br />

Di + Mi 07.30 - 13.00 Uhr<br />

Do 07.30 - 19.00 Uhr<br />

Fr 07.30 - 12.30 Uhr<br />

Mo und Di 08.00 - 14.00 Uhr<br />

Do 08.00 – 18.00 Uhr<br />

Fr 08.00 - 12.00 Uhr<br />

Mo - Do 08.00 – 16.30 Uhr<br />

Fr 08.00 – 12.00 Uhr<br />

(nur nach Terminabsprachen)<br />

44


Finanzielle HilFen<br />

tungen gegenüber einem unterhaltsberechtigten <strong>Kind</strong> entzieht, hierzu nicht<br />

oder nur teilweise in der Lage ist oder ein Elt<strong>ern</strong>teil verstorben ist. Nur das<br />

<strong>Kind</strong> hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.<br />

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />

werden längstens für 72<br />

Monate und bis zum 12. Lebensjahr eines<br />

<strong>Kind</strong>es gezahlt, und zwar gestaffelt nach<br />

dem Alter des <strong>Kind</strong>es:<br />

â für <strong>Kind</strong>er von 0 - 5 Jahren<br />

133 Euro<br />

â für <strong>Kind</strong>er von 6 - 12 Jahren<br />

180 Euro<br />

Ein Antrag auf Leistung muss schriftlich beim<br />

zuständigen Jugendamt gestellt werden (in<br />

Kiel beim Amt für Familie und Soziales).<br />

TIPP: Ausführliche Hinweise zum<br />

Kita Niemannsweg - im Wald.<br />

Unterhaltsvorschussgesetz enthält<br />

die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ des Bundesministeriums<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

(siehe Literaturhinweis am Ende dieser Broschüre).<br />

45


Finanzielle HilFen<br />

46


7. <strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

7.1. Allgemeine Informationen zur Betreuung von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> in<br />

<strong>Kind</strong>ertagesstätten des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> bietet an den Hochschulstandorten<br />

Flensburg, Lübeck und Kiel ganztägig Betreuung für Studentenkinder in vier<br />

<strong>Kind</strong>ertagesstätten und zwei Krippen an. Dafür stehen insgesamt 105 Plätze<br />

für <strong>Kind</strong>er unter und 168 Plätze für <strong>Kind</strong>er über 3 Jahren zur Verfügung.<br />

Das Angebot richtet sich vorwiegend an studierende Elt<strong>ern</strong>, die an einer<br />

staatlichen Hochschule des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> oder der Fachhochschule<br />

Wedel immatrikuliert sind. Bei freien Plätzen können auch <strong>Kind</strong>er<br />

nicht studierender Elt<strong>ern</strong> betreut werden.<br />

Jedoch besonders bei den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong><br />

unter 3 Jahren übersteigt die<br />

Nachfrage das Angebot, so dass<br />

Wartezeiten auf einen Platz einkalkuliert<br />

werden müssen. Die Plätze<br />

werden nach festgelegten Aufnahmekriterien<br />

vergeben.<br />

Grundlage unserer pädagogischen<br />

Arbeit sind die Leitlinien zum Bildungsauftrag<br />

von <strong>Kind</strong>ertagesstätten<br />

des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>.<br />

Kita Olshausenstraße - Gruppenraum.<br />

Unsere pädagogischen Ziele orientieren<br />

sich an der Lebenswelt der <strong>Kind</strong>er, an ihrem Entwicklungsstand und<br />

an ihren Bedürfnissen.<br />

Mit dem Eintritt in den <strong>Kind</strong>ergarten lösen sich die <strong>Kind</strong>er in der Regel das<br />

erste Mal von ihren Elt<strong>ern</strong>. Wir verstehen unsere <strong>Kind</strong>ertagesstätten daher<br />

als Erlebnisräume, die das Familienleben ergänzen und den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> die<br />

Geborgenheit und Anregungen bieten sollen, die sie zu einer positiven Entwicklung<br />

benötigen. Wir begleiten und unterstützen die <strong>Kind</strong>er, sich neugierig<br />

und aktiv die Welt zu erschließen und beteiligen sie an der Gestaltung<br />

des Zusammenlebens und an allen sie betreffenden Entscheidungen.<br />

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den Elt<strong>ern</strong> ist Grundlage für unsere<br />

Arbeit. Die Teilnahme der Elt<strong>ern</strong> am KiTa-Geschehen ist jederzeit erwünscht.<br />

47


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

Die Zusammensetzung der <strong>Kind</strong>ergruppen in den <strong>Kind</strong>ertagesstätten ist<br />

unterschiedlich. Je nach Einrichtung werden Plätze in altersgemischten<br />

Gruppen (15 <strong>Kind</strong>er im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt), Krippengruppen<br />

(10 <strong>Kind</strong>er im Alter von ein bis drei Jahren) und Elementargruppen<br />

(22 <strong>Kind</strong>er im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt) angeboten.<br />

Die <strong>Kind</strong>ertagesstätten öffnen morgens zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr.<br />

Bis 9.00 Uhr sollen sich alle <strong>Kind</strong>er von ihren Elt<strong>ern</strong> verabschiedet haben.<br />

Die Abholzeiten werden individuell von den Elt<strong>ern</strong> gestaltet.<br />

Im Tagesverlauf haben die <strong>Kind</strong>er die Möglichkeit zum freien Spiel und<br />

Erkundungen in Haus und Garten, zur Teilnahme an Projekten, Ausflügen<br />

und pädagogischen Angeboten in ihrer<br />

Gruppe und auch Gruppen übergreifend.<br />

Insbesondere die jüngeren <strong>Kind</strong>er haben die<br />

Möglichkeit zum Schlafen oder Ausruhen.<br />

Die <strong>Kind</strong>er werden verpflegt <strong>mit</strong> einem Frühstück,<br />

einem gemeinsamen Mittagessen und<br />

einem Nach<strong>mit</strong>tagsimbiss.<br />

Infomaterial zu den einzelnen <strong>Kind</strong>ertagesstätten<br />

liegt an den jeweiligen Hochschulstandorten<br />

aus.<br />

Für <strong>Studieren</strong>de, die ihren Wohnsitz außerhalb<br />

des jeweiligen Hochschulstandortes<br />

haben, besteht gemäß <strong>Kind</strong>ertagesstättengesetz<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (KiTaG) eine<br />

Kita Flensburg - Vorführung.<br />

Regelung. In diesen Fällen muss der Betreuungsbedarf<br />

in der Regel 3 Monate vor einer gewünschten Aufnahme in eine<br />

<strong>Kind</strong>ertagesstätte des <strong>Studentenwerk</strong>s in der Wohngemeinde angezeigt<br />

werden. Bitte sprechen Sie uns an, da<strong>mit</strong> die Besonderheiten der Familien<br />

berücksichtigt werden können.<br />

Interessenten für einen Betreuungsplatz wenden sich bitte an die nachfolgend<br />

aufgeführten <strong>Kind</strong>ertagesstätten oder an die Ansprechpartnerinnen<br />

im <strong>Studentenwerk</strong> in Sachen <strong>Kind</strong>erbetreuung:<br />

Ilsedore Keitel, Büro im Studentenhaus - Mensa I<br />

& 04 31 / 88 16-189<br />

E-Mail: kinderbetreuung@studentenwerk-s-h.de<br />

Marlen Lamontain, Büro in Studentenhaus - Mensa I<br />

Westring 385, 24118 Kiel, & 0431 / 8816-185<br />

48


7.2. Rahmenkonzeption für die <strong>Kind</strong>ertagesstätten im<br />

<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

Träger<br />

Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> in der Rechtsform „Anstalt des<br />

öffentlichen Rechts“ hat den Auftrag, die soziale Infrastruktur für die <strong>Studieren</strong>den<br />

durch spezielle Angebote zu verbess<strong>ern</strong> und <strong>Studieren</strong>den in<br />

besonderen Situationen Hilfen anzubieten.<br />

<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> befinden sich in einer besonderen Lebens- und<br />

Studiensituation. Um im Rahmen der Chancengleichheit Bedingungen zu<br />

schaffen, die es ermöglichen, das Studium fortsetzen und beenden zu können,<br />

hat das <strong>Studentenwerk</strong> an den Hochschulstandorten Flensburg, Kiel<br />

und Lübeck <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen für Studentenkinder geschaffen und<br />

da<strong>mit</strong> für eine verlässliche Betreuung der <strong>Kind</strong>er gesorgt.<br />

Vorläufer dieser Einrichtungen waren vielfach Kleinkindgruppen, die in<br />

eigener Regie und durch Hilfe auf Gegenseitigkeit von Studentenelt<strong>ern</strong><br />

betrieben wurden, <strong>mit</strong> ideeller und materieller Unterstützung durch das <strong>Studentenwerk</strong>.<br />

Zielgruppe<br />

Aufnahme in den <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen finden vorrangig <strong>Kind</strong>er studierender<br />

Elt<strong>ern</strong>. <strong>Kind</strong>er im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt werden<br />

bei uns betreut. Näheres regelt die Aufnahmeordnung. Sof<strong>ern</strong> die studentische<br />

Nachfrage gedeckt ist, werden Betreuungsplätze auch stadtteiloffen an<br />

nicht studierende Elt<strong>ern</strong> vergeben.<br />

Der Studienabschluss der Elt<strong>ern</strong> bedeutet nicht, dass dann der Betreuungsplatz<br />

gekündigt wird - das <strong>Kind</strong> kann bis zum Schuleintritt in der Einrichtung<br />

bleiben. Besondere Regelungen bestehen nur, wenn die Familien außerhalb<br />

des jeweiligen <strong>Kind</strong>ergartenstandorts wohnen.<br />

Die <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen des <strong>Studentenwerk</strong>s sind weltanschaulich<br />

nicht gebunden und stehen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> unabhängig von ihrer Konfession und<br />

Kultur offen.<br />

Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

Das <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfegesetz, das <strong>Kind</strong>ertagesstättengesetz des Landes<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> sowie die „Landesverordnung über die Mindestausstattung<br />

für die Einrichtung und den Betrieb von <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen“<br />

bilden die gesetzlichen Rahmenbedingungen und sind bindend für den<br />

Betrieb der Betreuungseinrichtungen des <strong>Studentenwerk</strong>s.<br />

49


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

Finanzierung<br />

Die <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen werden durch die Förderung des Landes, der<br />

örtlichen Jugendämter, die Gebühren der Elt<strong>ern</strong> und durch die <strong>Studentenwerk</strong>sbeiträge<br />

aller <strong>Studieren</strong>den finanziert. Die Betreuungsgebühren der<br />

Elt<strong>ern</strong> werden einkommensabhängig erhoben und richten sich nach den<br />

jeweilig gültigen Gebührenordnungen der Jugendämter.<br />

Lebenssituation der <strong>Kind</strong>er und Elt<strong>ern</strong><br />

Studium und <strong>Kind</strong>ererziehung zu<br />

vereinbaren ist sowohl für alleinlebende<br />

<strong>Studieren</strong>de als auch für<br />

Familien, in denen beide Elt<strong>ern</strong>teile<br />

studieren, ohne Unterstützung<br />

kaum machbar. Erschwerend für<br />

diesen Personenkreis, besonders<br />

für <strong>Studieren</strong>de aus dem Ausland,<br />

ist, dass der Studienort nicht ihr<br />

Herkunftsort ist, auf familiäre<br />

Unterstützung kann daher kaum<br />

Krabbelgruppe Mensa II, Kiel.<br />

zurückgriffen werden.<br />

Darüber hinaus erleben studentische Familien eine dreifache Belastung in<br />

Form von Familienverpflichtungen, Studium und Job, um den Lebensunterhalt<br />

zu sich<strong>ern</strong> oder zu ergänzen.<br />

Preiswerter innerstädtischer Wohnraum schränkt zudem die Handlungsund<br />

Bewegungsmöglichkeiten von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> ein. Soziale Erfahrungen aus<br />

Geschwisterbeziehungen können sich in den überwiegenden „Einkindfamilien“<br />

nicht ergeben.<br />

Erziehungs- und Bildungsziele<br />

Im Hinblick auf die oben beschriebene Lebenssituation soll der Aufenthalt<br />

der <strong>Kind</strong>er in der <strong>Kind</strong>ertagesstätte das Familienleben ergänzen. Wir<br />

betrachten es als unsere Aufgabe, den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> die Möglichkeit zur Gemeinschaft,<br />

zur Bewegung und zu Natur- und Umwelterfahrung zu geben. Wir<br />

schaffen Anlässe, die die Selbstbildungsprozesse anregen und förd<strong>ern</strong>.<br />

Die <strong>Kind</strong>er werden in Gruppen durch ausgebildetes pädagogisches Personal<br />

als konstante Bezugspersonen betreut. Wir bieten Räume und Material an,<br />

die vielfältige soziale Kontakte zulassen, Spontaneität, Kreativität und Phantasie<br />

anregen, und da<strong>mit</strong> die ganzheitliche Entwicklung der <strong>Kind</strong>er förd<strong>ern</strong>.<br />

Wir wollen die <strong>Kind</strong>er vorbereiten und unterstützen, gegenwärtige und<br />

50


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

zukünftige Alltagssituationen erleben und bewältigen zu können.<br />

Bei unserer pädagogischen Orientierung findet immer die Biographie des<br />

einzelnen <strong>Kind</strong>es Berücksichtigung.<br />

Pädagogische Prinzipien<br />

Grundlage unserer pädagogischen Arbeit ist der liebevolle und wertschätzende<br />

Umgang <strong>mit</strong> den uns anvertrauten <strong>Kind</strong><strong>ern</strong>. Wir wollen ihre Entwicklung<br />

zu selbstbewussten und sozial verantwortlichen Menschen begleiten<br />

und förd<strong>ern</strong>.<br />

Dabei förd<strong>ern</strong> wir Umgangsformen, die Phantasie, Selbständigkeit und<br />

Rücksichtnahme auf die Mitmenschen gleichermaßen begünstigen. Die <strong>Kind</strong>er<br />

sollen im alltäglichen Ablauf ihres Zusammenlebens Sinn stiftende<br />

Erfahrungen machen können.<br />

Das Gruppenleben regt sie an, sich über eigene Interessen und Abneigungen<br />

klar zu werden, es bietet ihnen vielfältige Aktivitäts- und Gesprächsanreize,<br />

erfordert aber immer auch die Auseinandersetzung bei konkurrierenden<br />

Interessen und zwingt zum Aushandeln und Sich-Arrangieren.<br />

Nicht aneinandergereihte Beschäftigungsangebote <strong>mit</strong> festgelegten Leistungsanforderungen<br />

sollen im Vordergrund stehen, sond<strong>ern</strong> ein Lebensraum,<br />

der vielfältige Erfahrungen zulässt.<br />

Die „eigene“ Gruppe und die zugeordneten Mitarbeiterinnen sind der Orientierungsrahmen<br />

und Bezugspunkt der <strong>Kind</strong>er in der <strong>Kind</strong>ertagestätte.<br />

Hier finden sie Geborgenheit, Anregung, Unterstützung und Rückzugsmöglichkeiten.<br />

Darüber hinaus können die <strong>Kind</strong>er auch an gruppenübergreifenden<br />

Aktivitäten teilnehmen, die regelmäßig, gemäß der differenzierten Neigungen<br />

und Interessen der verschiedenen Altersgruppen, angeboten werden.<br />

Besuche in anderen Gruppen sind in Absprache zwischen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und Fachkräften<br />

möglich und erwünscht.<br />

Die pädagogischen Mitarbeiterinnen verstehen sich als verantwortliche<br />

Begleiterinnen der <strong>Kind</strong>er auf deren Weg, die Welt zu entdecken und zu<br />

begreifen. Um dieses zu erreichen, schaffen sie eine Lebens- und L<strong>ern</strong>umgebung,<br />

in der die <strong>Kind</strong>er sich in ihrer Persönlichkeit ganzheitlich und individuell<br />

entwickeln können.<br />

Die pädagogischen MitarbeiterInnen führen regelmäßig und zielgerichtete<br />

Beobachtungen über die Entwicklungsverläufe der <strong>Kind</strong>er und ihre individuellen<br />

Interessen und Themen durch, um den Entwicklungsstand des <strong>Kind</strong>es<br />

einschätzen zu können und sie in ihren Bildungsbemühungen zu unterstüt-<br />

51


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

zen und herauszuford<strong>ern</strong>.<br />

Die Beobachtung wird dokumentiert, ausgewertet und <strong>mit</strong> den Elt<strong>ern</strong><br />

besprochen. Die Dokumentation über die Entwicklungswege werden den<br />

Elt<strong>ern</strong> bei Verlassen der Einrichtung ausgehändigt<br />

Außen- und Innenräume<br />

Die Innenräume der <strong>Kind</strong>ertagesstätte sind so gestaltet, dass sie Geborgenheit<br />

ver<strong>mit</strong>teln, den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> Motivationsanreize bieten und spontane Aktivitäten<br />

der <strong>Kind</strong>er zulassen. In einigen Gruppenräumen sind besondere, im<br />

Haus einmalige Spielmöglichkeiten, die gruppenübergreifend von allen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong><br />

genutzt werden können.<br />

Der Außenbereich ist so angelegt, dass viele Möglichkeiten für Bewegung<br />

und Körpererfahrung gegeben werden und auch Raum zur Begegnung <strong>mit</strong><br />

Natur und Umwelt.<br />

Umwelt, Gesundheit und Ernährung<br />

Umwelt, Gesundheit und Ernährung betrachten wir als Faktoren, die sich<br />

gegenseitig beeinflussen. Nur eine intakte Umwelt gewährleistet Nahrungs<strong>mit</strong>tel,<br />

die notwendig sind für<br />

Gesundheit und Wohlergehen. Es<br />

ist unserer Ziel, den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> dieses<br />

Bewusstsein nahezubringen. Wir<br />

wollen den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> ein Gefühl für<br />

ihren Körper ver<strong>mit</strong>teln, indem wir<br />

sowohl Bewegungsanreize als auch<br />

Möglichkeiten zur Ruhe und Entspannung<br />

bieten. Aspekte der<br />

Gesundheitserziehung berücksichtigen<br />

wir u.a. <strong>mit</strong> Maßnahmen zur Kita Niemannsweg - gesunde Ernährung.<br />

täglichen Zahnhygiene. Die Mahlzeiten, die wir anbieten, sollen ausgewogen,<br />

möglichst vollwertig und dem kindlichen Geschmack angepasst sein.<br />

Eingewöhnung<br />

Neu aufgenommenen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und deren Elt<strong>ern</strong> ermöglichen wir, während<br />

einer Eingewöhnungsphase, in der das <strong>Kind</strong> von einem Elt<strong>ern</strong>teil begleitet<br />

wird, Vertrauen zum neuen Umfeld zu finden, bis das <strong>Kind</strong> bereit ist, sich<br />

von der Bezugsperson zu lösen. Dieser Prozess vollzieht sich in Absprache<br />

zwischen Elt<strong>ern</strong> und Fachkräften in verschiedenen Stufen, die, um den<br />

Erfolg zu sich<strong>ern</strong>, auch eingehalten werden sollten. Der Zeitrahmen für die<br />

Eingewöhnung ist je nach Entwicklungsstand individuell verschieden.<br />

52


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

Tagesablauf<br />

Die Organisation des Tagesablaufs soll den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> einen überschaubaren<br />

Rahmen geben, der Orientierung und Sicherheit bietet, sie aber nicht unnötig<br />

einengt. Spannung und Entspannung sollen einander abwechseln.<br />

Gruppenformen<br />

Art und Größe der Gruppen richten sich nach dem Alter der <strong>Kind</strong>er. Eine<br />

Kleinkindgruppe für Ein- bis Dreijährige umfasst höchstens zehn <strong>Kind</strong>er.<br />

Altersgemischte Gruppen bestehen aus fünfzehn <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> im Alter von<br />

einem Jahr bis zum Schuleintritt, wobei der Anteil der unter Dreijährigen<br />

nicht mehr als fünf <strong>Kind</strong>er betragen soll. Elementargruppen bestehen aus<br />

bis zu 22 <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt.<br />

Früh- und Spätdienste finden in der Regel in Sammelgruppen statt.<br />

Personal<br />

Die <strong>Kind</strong>ertagesstätten werden geleitet von in Leitung erfahrenen pädagogischen<br />

Fachkräften, die in den kleineren Einrichtungen auch im Gruppendienst<br />

eingesetzt werden.<br />

Jeweils zwei Fachkräfte betreuen die <strong>Kind</strong>er in den Gruppen, eine Erzieherin<br />

als Gruppenleitung sowie eine <strong>Kind</strong>erpflegerin oder sozialpädagogische<br />

Assistentin. Darüber hinaus werden Fachkräfte als Vertretungen für Vorbereitungszeiten<br />

und andere Ausfallzeiten eingesetzt.<br />

Der Verantwortungsbereich der Leitung umfasst die Organisation des<br />

Betriebs- und Verwaltungsablaufs im Rahmen der geltenden Vorgaben<br />

sowie die Umsetzung der pädagogischen Zielsetzung. Dabei ist der ständige<br />

Informationsaustausch <strong>mit</strong> allen Mitarbeiterinnen und den Elt<strong>ern</strong> der<br />

<strong>Kind</strong>er eine wesentliche Basis für eine positive Zusammenarbeit.<br />

Praktikanten im freiwilligen sozialen Jahr und die der sozialpädagogischen<br />

Fachschulen finden Anleitung und Möglichkeiten das erworbene Fachwissen<br />

in der Berufspraxis anzuwenden.<br />

Im hauswirtschaftlichen Bereich arbeitet eine Küchenfachkraft, der Hausmeister<br />

wird unterstützt durch einen Zivildienstleistenden oder eine studentische<br />

Hilfskraft.<br />

Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den Elt<strong>ern</strong><br />

Elt<strong>ern</strong> und pädagogischen Mitarbeiterinnen tragen eine gemeinsame Verantwortung<br />

für die Erziehung und Bildung der <strong>Kind</strong>er.<br />

Die wichtigsten Partner im pädagogischen Prozess der <strong>Kind</strong>ergartenarbeit<br />

sind, neben den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong>, die Elt<strong>ern</strong>. Elt<strong>ern</strong>einzelgespräche, Elt<strong>ern</strong>abende,<br />

Elt<strong>ern</strong>-<strong>Kind</strong>-Veranstaltungen und Feste bieten Möglichkeiten für Austausch<br />

53


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

und Anregungen. Die Mitarbeit in verschiedenen Gremien bietet Gestaltungsmöglichkeiten<br />

durch Mitwirkung.<br />

Zur Realisierung von besonderen Unt<strong>ern</strong>ehmungen, z.B. Wassergewöhnung,<br />

sind wir auf begleitende Elt<strong>ern</strong> angewiesen.<br />

Öffnungszeiten<br />

Die <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen bieten ganztägige Betreuung an. Die täglichen<br />

Öffnungszeiten richten sich nach dem örtlichen Bedarf. Eine Schließzeit<br />

in den Sommermonaten wird im Tagestättenbeirat an den einzelnen<br />

Hochschulstandorten angelehnt an die jeweiligen Schul- und Semesterferientermine<br />

festgelegt, ebenso die weiteren betriebsfreien Tage, die für<br />

Weihnachtsferien und betriebliche Veranstaltungen vorgesehen sind.<br />

Qualitätssicherung<br />

Alle Beteiligten am Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozess – Elt<strong>ern</strong>,<br />

Erzieher/innen und das <strong>Studentenwerk</strong> als Träger – sind aufgerufen, die formulierten<br />

Qualitätsstandards zielgerichtet und kontrolliert umzusetzen und<br />

am Prozess der Weiterentwicklung <strong>mit</strong>zuwirken.<br />

7.3. <strong>Kind</strong>ertagesstätten<br />

<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Niemannsweg<br />

Niemannsweg 153, 24105 Kiel<br />

86 Plätze - Leitung: Andrea Brambor<br />

& 04 31 / 8 56 72 (Anrufbeantworter) Fax 04 31 / 8 06 50 24<br />

kita.niemannsweg@studentenwerk-s-h.de<br />

Betreuungszeiten Mo, Di, Do: 07.15 - 16.45 Uhr<br />

Mi: 07.15 - 15.00 Uhr<br />

Fr: 07.15 - 16.00 Uhr<br />

<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Olshausenstraße<br />

Olshausenstraße 64b, 24118 Kiel<br />

57 Plätze, davon 10 Krippenplätze für die CAU<br />

Leitung: Birgit Schröter-Zenz<br />

& 04 31 / 8 33 85 (Anrufbeantworter) Fax 04 31 / 5 86 90 75<br />

kita.olshausenstrasse@studentenwerk-s-h.de<br />

Betreuungszeiten Mo, Do: 07.30 - 16.30 Uhr<br />

Fr: 07.30 - 14.30 Uhr<br />

54


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

Tagesstätte für Studentenkinder<br />

Grenzstraße<br />

Grenzstraße 17, 24149 Kiel<br />

10 Krippenplätze<br />

Leitung: Christa-Doris Schuster<br />

& 04 31 / 2 05 94 19<br />

Betreuungszeiten<br />

Mo, Di, Do: 07.45 - 16.15 Uhr<br />

Mi: 07.30 - 16.15 Uhr<br />

Fr: 07.45 - 15.00 Uhr<br />

kita.grenzstrasse@studentenwerk-s-h.de<br />

Kita Grenzstraße.<br />

Campus-Krippe<br />

Westring 383, 24118 Kiel<br />

20 Plätze für <strong>Kind</strong>er unter 3 Jahren für Angestellte und Promotionsstudierende<br />

der CAU - Leitung: Martina Kramberg<br />

& 04 31 / 880 49 70<br />

campus.krippe@studentenwerk-s-h.de<br />

K<strong>ern</strong>öffnungszeit Mo - Fr: 08.00 - 16.00 Uhr<br />

<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Thomas-Fincke-Straße<br />

Thomas-Fincke-Straße 1, 24943 Flensburg<br />

45 Plätze - Leitung: Michael Phillipi<br />

& 04 61 / 6 58 31 (Anrufbeantworter) Fax 04 61 / 1 68 95 31<br />

kita.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />

Betreuungszeiten Mo - Do: 07.15 - 16.00 Uhr<br />

Fr: 07.15 - 15.00 Uhr<br />

<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Anschützstraße<br />

Anschützstraße 9, 23562 Lübeck<br />

70 Plätze - Leitung: Eva Böhmke von Bargen<br />

& 0451 / 51837 (Anrufbeantworter) Fax 04 51 / 5 02 70 00<br />

kita.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />

Betreuungszeiten<br />

Mo - Do: 07.15 - 17.00 Uhr<br />

Fr: 07.15 - 16.00 Uhr<br />

Alle <strong>Kind</strong>ertagesstätten sind ganzjährig (bis auf 3 Wochen Sommerbetriebs-<br />

und Weihnachtsferien) geöffnet. Die Aufnahme der <strong>Kind</strong>er (Alter:<br />

ab 1 bis 6 Jahre) erfolgt nach pädagogischen und sozialen Kriterien.<br />

55


<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

Krabbelstube Mensa II<br />

Die Krabbelstube in der Mensa II, Leibnizstraße, 24118 Kiel, erreichen<br />

Sie unter & 04 31 / 88 16 - 221 oder wenden Sie sich an das<br />

<strong>Studentenwerk</strong>, Ilsedore Keitel, & 04 31 / 88 16 - 189. Die Elt<strong>ern</strong><br />

organisieren die Betreuung selbst, d. h. sie wechseln sich in der<br />

Betreuung und Versorgung der <strong>Kind</strong>er (Aufnahme ab 6. Lebensmonat<br />

möglich) ab. In den K<strong>ern</strong>zeiten werden sie von Honorarkräften,<br />

die das <strong>Studentenwerk</strong> finanziert, unterstützt.<br />

7.4. Ver<strong>mit</strong>tlung von Tagesmütt<strong>ern</strong><br />

Grundsätzliche Informationen zu allen Fragen der <strong>Kind</strong>erbetreuung in der<br />

Tagespflege erteilen die Jugendämter (Kreisjugendämter):<br />

â Amt für Schule, <strong>Kind</strong>er-und Jugendeinrichtungen der Stadt Kiel,<br />

Tagespflege, Frau Behling<br />

Neues Rathaus, Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kiel<br />

& 04 31 / 901 - 33 29<br />

â Stadt Flensburg Bildungsbüro, Fachberatungsstelle für <strong>Kind</strong>ertagespflege<br />

Rathausplatz 1, 5.Stock, 24937 Flensburg<br />

& 04 61 / 85 28 55 oder 85 15 19<br />

â Jugendamt der Stadt Lübeck<br />

Servicestelle <strong>Kind</strong>ertagespflege<br />

Dr.-Julius-Leber-Straße 26-30, 23552 Lübeck<br />

& 04 51 / 31 70 00 - 19 / - 26 / - 27<br />

â Kreisverwaltung Dithmarschen, Fachbereich Familie und Sport<br />

Stettiner Straße 30, 25746 Heide<br />

& 04 81 / 97 13 99<br />

Tagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis sind beschäftigt bei:<br />

â Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Kiel<br />

Tagesmütterbüro, Narvikstraße 3, 24109 Kiel<br />

& 04 31 / 52 36 89 Fax 04 31 / 52 04 65<br />

E-Mail: tagesmuetter@awo-kiel.de<br />

â Pädiko e.V.<br />

Frau Schröder<br />

Fleethörn 59, 24103 Kiel<br />

& 04 31 / 9 82 63 97<br />

56


8. Weitere Informationen<br />

Weitere informationen<br />

8.1. Übersicht „Wo“ beantrage ich „Was“ und „Wann“<br />

Antragsgrund Antragsstelle Termin<br />

allein Erziehenden<br />

Mehrbedarf<br />

Arbeitslosengeld II /<br />

Sozialgeld<br />

BAföG<br />

Bildungskredit<br />

Darlehen des <strong>Studentenwerk</strong>s<br />

Einmalige Leistungen:<br />

Erstausstattung,<br />

Schwangerschaftsbekleidung<br />

Elt<strong>ern</strong>geld<br />

Elt<strong>ern</strong>zeit<br />

Ermäßigung der<br />

<strong>Kind</strong>erbetreuungskosten<br />

Geburtsbeihilfe<br />

Arbeitsgemeinschaften der<br />

Kommunen und Agenturen nach der Geburt<br />

für Arbeit (ARGE)<br />

ab Beginn Urlaubssemester /<br />

ARGE<br />

ab Geburt<br />

<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<br />

<strong>Holstein</strong>,<br />

<strong>mit</strong> Studienbeginn<br />

Förderungsverwaltung<br />

bei Bedarf; nach der<br />

Bundesverwaltungsamt Zwischenprüfung, bis zum<br />

12. Hochschulsemester<br />

1 - 2 Monate bevor die<br />

Sozialberatung des<br />

Darlehenszahlung beginnen<br />

<strong>Studentenwerk</strong>s<br />

soll<br />

Arbeitsgemeinschaften der<br />

Bewilligung ab dem 7.<br />

Kommunen und Agenturen<br />

Schwangerschaftsmonat<br />

für Arbeit<br />

Landesamt für Soziale<br />

nach der Geburt<br />

Dienste, Außenstellen des (rückwirkend nur 3 Monate<br />

Landesfamilienbüros<br />

vor Antragstellung)<br />

spätestens 7 Wochen vor<br />

Arbeitgeber<br />

geplantem Beginn<br />

für den Wohnort zuständige bei Beginn der<br />

Gemeinde (Jugendamt) <strong>Kind</strong>erbetreuung<br />

Sozialberatung des innerhalb eines halben Jahres<br />

<strong>Studentenwerk</strong>s<br />

nach der Geburt<br />

<strong>Kind</strong>erbetreuungsplatz verschiedene Träger nach der Geburt<br />

nach der Geburt<br />

Familienkassen der<br />

<strong>Kind</strong>ergeld / <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />

(<strong>Kind</strong>ergeld höchstens<br />

Arbeitsagentur<br />

4 Jahre rückwirkend)<br />

Mutterschaftsgeld Krankenkasse ab Beginn Mutterschutzfrist<br />

Schwangerenmehrbedarf<br />

ARGE<br />

ab der 13.<br />

Schwangerschaftswoche<br />

57


Weitere informationen<br />

Antragsgrund Antragsstelle Termin<br />

„Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong>“<br />

möglichst bald nach<br />

verschiedene<br />

Bekanntwerden der<br />

Wohlfahrtsverbände<br />

Schwangerschaft<br />

Unterhaltsvorschuss<br />

bei Bedarf,<br />

Jugendamt / Amt für Familie<br />

längstens 72 Monate und bis<br />

und Soziales<br />

zum 12. Lebensjahr<br />

Urlaubssemester<br />

spätestens bis zum 10. des<br />

<strong>Studieren</strong>densekretariat der<br />

Monats, in dem das Semester<br />

jeweiligen Hochschule<br />

beginnt<br />

Vaterschaftsanerkennung Jugendamt oder Standesamt vor oder nach der Geburt<br />

Wohnberechtigungsschein<br />

Wohngeld<br />

Amt für Wohnen /<br />

Bürgerbüro<br />

Amt für Wohnen /<br />

Wohngeldstelle<br />

bei Bedarf<br />

ab der Geburt<br />

(u.U. bei pers. Voraussetzungen<br />

auch schon früher)<br />

8.2. Literaturhinweise<br />

Im folgenden nennen wir Ihnen einige Broschüren durch die Sie Ihre Informationen<br />

vertiefen können.<br />

In der .Regel sind die Broschüren der Bundesregierung kostenfrei zu<br />

bestellen, bzw. stehen im Int<strong>ern</strong>et zum Download zur Verfügung.<br />

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hg.,<br />

www.bmfsfj.de<br />

â Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz<br />

â Elt<strong>ern</strong>geld und Elt<strong>ern</strong>zeit. Das Bundeselt<strong>ern</strong>geld- und Elt<strong>ern</strong>zeitgesetz<br />

â Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende<br />

â Die neue Beistandschaft. Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung<br />

der Vaterschaft des <strong>Kind</strong>es und der Geltendmachung<br />

des <strong>Kind</strong>esunterhalts<br />

â Elt<strong>ern</strong> werden aktiv. Familien-Verbände, Initiativen, Gruppen<br />

stellen sich vor<br />

â Staatliche Hilfen für Familien. Wann? Wo? Wie?<br />

â Was mache ich <strong>mit</strong> meinen Schulden?<br />

Hilfe für überschuldete Familien.<br />

58


Weitere informationen<br />

Bundesministerium der Justiz, Hg., www.bmj.bund.de<br />

â Eherecht. Informationen zum Ehe- und Ehescheidungsrecht,<br />

Unterhaltsrecht, Güterrecht und Versorgungsausgleich<br />

â Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht. Fragen und Antworten zum Abstammungsrecht,<br />

zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht,<br />

zum Namensrecht und zu den Neuregelungen im gerichtlichen<br />

Verfahren<br />

â Gemeinsam leben. Eine Information für Paare, die ohne Ehe<br />

oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenleben.<br />

â Guter Rat ist nicht teuer. Das Beratungshilfegesetz und das<br />

Gesetz über die Prozesskostenhilfe<br />

Bundesministerium für Bildung und Forschung, Hg., www.bmbf.de<br />

â Ausbildungsförderung. BAföG, Bildungskredit und Stipendien.<br />

Regelungen und Beispiele<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Hg.,<br />

www.bmvbs.de<br />

â Wohngeld. Ratschläge und Hinweise.<br />

Bundesamt für Finanzen, Hg., www.arbeitsagentur.de à Service<br />

von A-Z à Geldleistungen à <strong>Kind</strong>ergeld<br />

â Merkblatt <strong>Kind</strong>ergeld<br />

â Merkblatt <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />

Bundesagentur für Arbeit, Hg.,<br />

http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de à Broschüren à<br />

Merkblatt SGBII<br />

â Broschüre: SGB II. Grundsicherung für Arbeitssuchende.<br />

Arbeitslosengeld II / Sozialgeld<br />

Bezugsstelle:<br />

Publikationsversand der Bundesregierung<br />

Postfach 48 10 09<br />

18132 Rostock<br />

& 0 18 88 / 80 80 800 Fax: 0 18 88 / 10 80 80 800<br />

E-Mail: publikationen@bundesregierung.de<br />

Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Hg.,<br />

www.vamv.de<br />

â Allein erziehend. Tipps und Informationen<br />

59


Weitere informationen<br />

Bezugsstelle:<br />

Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.<br />

Hasenheide 70<br />

10967 Berlin<br />

& 030 / 6 95 97 86 Fax: 030 / 69 59 78 77<br />

E-Mail: bestellung@vamv.bundesverband.de<br />

vamv-sh@gmx.de<br />

Landeshauptstadt Kiel. Die Frauenbeauftragte / Referat für Frauen,<br />

Hg., www.kiel.de à Kiel Sozial à Frauenbeauftragte<br />

â Allein erziehend in Kiel. Wichtige Adressen<br />

Bezugsstelle:<br />

Referat für Frauen<br />

Andreas-Gayk-Str. 31<br />

24103 Kiel<br />

& 0431 / 901 - 20 56 Fax: 04 31 / 901 - 6 20 59<br />

E-Mail: referat.frauen@kiel.de<br />

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