Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
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<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
... da<strong>mit</strong> Studium gelingt<br />
<strong>Studieren</strong><br />
<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong><br />
14. AuflAge Juli 2010
<strong>Studieren</strong><br />
<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong>
impreSSum<br />
Impressum<br />
<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong><br />
14. Auflage - Juli 2010<br />
herausgegeben vom<br />
<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Anstalt öffentlichen Rechts<br />
Westring 385, 24118 Kiel<br />
& 04 31 / 88 16 - 132 Fax 04 31 / 80 54 16<br />
gs.kiel@studentenwerk-s-h.de<br />
Bearbeiterin<br />
Dita Ogurreck<br />
Gestaltung<br />
Renko Buß<br />
Fotos<br />
<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Druck<br />
Druckerei + Verlag Stade<br />
Offsetdruck Fotosatz<br />
Holtenauer Str. 67, 24105 Kiel<br />
& 04 31 / 56 64 96, Fax 04 31 / 56 64 61
Inhalt<br />
Impressum<br />
1. VORWORT 1<br />
2. EINLEITUNG 3<br />
3. STUDIEREN MIT KIND<br />
3.1. Beurlaubungen / Urlaubssemester 5<br />
3.2. Förderung nach dem BAföG 6<br />
BAföG-Sprechzeiten 8<br />
3.3. Bildungskredit 9<br />
3.4. Darlehen des <strong>Studentenwerk</strong>s 9<br />
4. BERATUNGSEINRICHTUNGEN<br />
4.1. Schwangerschaftsberatungsstellen 11<br />
4.2. Beratung im <strong>Studentenwerk</strong> 11<br />
4.3. Mütterberatungsstellen 14<br />
4.4. Erziehungsberatung 14<br />
4.5. Hilfe in akuten Notsituationen 15<br />
4.6. Beratungsstellen in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> 15<br />
5. RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
5.1. Das Mutterschutzgesetz 17<br />
5.2. Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht 19<br />
5.3. Krankenversicherung 20<br />
5.4. Unterhalt 23<br />
5.5. Elt<strong>ern</strong>zeit 24
Inhalt<br />
6. FINANZIELLE HILFEN<br />
6.1. Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong> 27<br />
6.2. Mutterschaftsgeld 28<br />
6.3. Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>s 29<br />
6.4. <strong>Kind</strong>ergeld / <strong>Kind</strong>erzuschlag 30<br />
6.5. Elt<strong>ern</strong>geld 33<br />
6.6. Leistungen nach dem SGB II 34<br />
6.7. Wohngeld 41<br />
6.8. Wohnberechtigungsschein 43<br />
6.9. Unterhaltsvorschuss 45<br />
7. KINDERBETREUUNG<br />
7.1. Allgemeine Informationen zur Betreuung von<br />
<strong>Kind</strong><strong>ern</strong> in <strong>Kind</strong>ertagesstätten des <strong>Studentenwerk</strong>s<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
7.2. Rahmenkonzeption für die <strong>Kind</strong>ertagesstätten im<br />
<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
7.3. <strong>Kind</strong>ertagesstätten 54<br />
7.4. Ver<strong>mit</strong>tlung von Tagesmütt<strong>ern</strong> 56<br />
8. WEITERE INFORMATIONEN<br />
8.1. Übersicht: „Wo“ beantrage ich „Was“ und „Wann“ 57<br />
8.2. Weiterführende Literatur 58<br />
47<br />
49
1. Vorwort<br />
Vorwort<br />
Der Anteil der <strong>Studieren</strong>den im Erststudium, die auch gleichzeitig Elt<strong>ern</strong><br />
sind, liegt in Deutschland bei ca. 5 Prozent. Die Vereinbarung von Studium,<br />
<strong>Kind</strong>erbetreuung und häufig auch Erwerbstätigkeit ist eine besondere Herausforderung.<br />
So liegt es nahe, dass sich der Studienverlauf der <strong>Studieren</strong>den <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
oft komplizierter gestaltet, als der ihrer kinderlosen Kommilitonen. Belegt<br />
wird diese Tatsache durch die 19. Sozialerhebung des Deutschen <strong>Studentenwerk</strong>s<br />
von 2009, die aussagt, dass 40 Prozent der <strong>Studieren</strong>den <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
aber nur 9 Prozent der <strong>Studieren</strong>den ohne <strong>Kind</strong> ihr Studium unterbrechen.<br />
Vielfach wird die Organisation des Studiums durch fehlende Betreuungsmöglichkeiten<br />
für ihre in der Regel sehr jungen <strong>Kind</strong>er erschwert. Über<br />
die Hälfte der <strong>Kind</strong>er sind jünger als 3 Jahre (53%), ein Drittel ist sogar<br />
maximal 1 Jahr alt (34%).<br />
Sich oft änd<strong>ern</strong>de, nicht regelmäßige Tagesabläufe im Studium sowie<br />
ein fehlender gesetzlicher Anspruch auf Betreuung für unter Dreijährige,<br />
verlangen ein hohes Maß an Organisationsgeschick der Elt<strong>ern</strong>, so dass oft<br />
mehrere Betreuungsmöglichkeiten genutzt werden müssen.<br />
Mit sechs Ganztagskindertagesstätten, für <strong>Kind</strong>er vom ersten Lebensjahr<br />
bis zum Schuleintritt, trägt das <strong>Studentenwerk</strong> zur Verbesserung der<br />
Lebens- und Studiensituation von studentischen Elt<strong>ern</strong> bei.<br />
Nicht selten ist neben der <strong>Kind</strong>erbetreuung die finanzielle Absicherung<br />
ein Problem: Welche gesetzlichen Ansprüche gibt es, wo kann welche Leistung<br />
beantragt werden?<br />
Oft fehlt es an der Information über die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten.<br />
Eine Orientierungshilfe soll die vorliegende Broschüre sein, in der<br />
die wichtigsten Informationen zu diesem Themenbereich zusammengefasst<br />
sind. Eine umfassende Beratung vor Ort auf dem Campus finden Schwangere<br />
und <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> in der Sozialberatung des <strong>Studentenwerk</strong>s<br />
an den Hochschulstandorten Flensburg, Heide, Kiel und Lübeck.<br />
... da<strong>mit</strong> das Studium gelingt – auch ein Studium <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> – dafür<br />
setzt sich das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> ein.<br />
Susann Schrader<br />
Geschäftsführerin<br />
1
Vorwort<br />
2
2. Einleitung<br />
EinlEitung<br />
Endlich erscheint die 14. Auflage unserer Broschüre „<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong><br />
<strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong>“.<br />
Die bisherige Broschüre war längere Zeit nur noch als pdf-Datei über die<br />
Adresse www.studentenwerk-s-h.de/soziales erhältlich. Allerdings haben<br />
uns viele Anfragen nach einem gedruckten Exemplar dazu bewogen, die<br />
neue Ausgabe auch wieder in Heftform vorzulegen (aber auch die neue<br />
Broschüre ist ebenfalls wieder in Int<strong>ern</strong>et unter der gleichen Adresse zu finden).<br />
Während des Studiums schwanger zu werden, bedeutet für die meisten<br />
Studentinnen, in eine schwierige Lage zu geraten, die bezüglich der weiteren<br />
Lebensplanung viele Fragen aufwirft:<br />
â Wie kann ich Studium und <strong>Kind</strong>ererziehung vereinbaren?<br />
â Wie veränd<strong>ern</strong> sich meine sozialen Bedingungen, insbesondere<br />
Studienfinanzierung und Wohnsituation?<br />
â Bin ich bereit, eine Verlängerung meines Studiums zu akzeptieren?<br />
â Welche finanziellen Hilfen kann ich erwarten – geht es notfalls<br />
auch als Alleinerziehende (Alleinerziehender)?<br />
â Wo bekomme ich Hilfe?<br />
Wir wollen Sie möglichst umfassend über die Förderungsmöglichkeiten und<br />
Hilfen für schwangere Studentinnen und studierende Elt<strong>ern</strong> informieren.<br />
Die Broschüre kann helfen, wichtige Fragen vorzuklären. Die Beratung zur<br />
individuellen Situation kann sie dabei nicht ersetzen – dafür stehen die Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen der Beratungsinstitutionen zur Verfügung.<br />
In unserer Broschüre finden Sie zunächst ein Kapitel, das die spezifische<br />
Situation des Studiums thematisiert.<br />
Im folgenden Kapitel werden dann eine Reihe von Beratungsinstitutionen<br />
vorgestellt, an die Sie sich <strong>mit</strong> speziellen Problemen wenden können.<br />
Dann haben wir einige für Schwangere und Elt<strong>ern</strong> wichtige rechtliche<br />
Grundlagen zusammengestellt.<br />
Es folgt ein Kapitel <strong>mit</strong> einer Übersicht über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.<br />
Wir informieren Sie im weiteren über die <strong>Kind</strong>erbetreuung.<br />
Am Ende unserer Broschüre geben wir noch einen Hinweis auf verschiedene<br />
Bundesministerien und die von ihnen herausgegebenen Broschüren.<br />
3
EinlEitung<br />
Wir haben alle Angaben sorgfältig zusammengetragen und geprüft und die<br />
geltende Rechtslage berücksichtigt.<br />
Durch Gesetzgebung, entsprechende Verordnungen und Neufassungen<br />
von Satzungen sowie durch Zeitablauf und eine Vielzahl anderer Umstände<br />
ergeben sich aber zwangsläufig immer wieder Änderungen. Daher kann für<br />
die Verbindlichkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr üb<strong>ern</strong>ommen<br />
werden.<br />
Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung, Anregungen, Ergänzungen<br />
oder sonstige Hinweise.<br />
Bitte wenden Sie sich im <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> an:<br />
Dita Ogurreck<br />
& 04 31 / 88 16 - 230<br />
soziales@studentenwerk-s-h.de<br />
Marlen Lamontain<br />
& 04 31 / 88 16 - 185<br />
m.lamontain@studentenwerk-s-h.de<br />
Die Abteilung Soziale Betreuung im <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
4
3. <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
3.1. Beurlaubungen / Urlaubssemester<br />
Die Beurlaubung vom Studium ist durch die Immatrikulationsordnung der<br />
einzelnen Hochschulen geregelt. Beurlaubungen können bei Vorliegen<br />
wichtiger Gründe, wie z. B.<br />
â eigene Erkrankung (ärztliches Attest erforderlich),<br />
â Studienaufenthalt im Ausland und auch wegen<br />
â Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung des <strong>Kind</strong>es,<br />
durch das jeweilige Rektorat der Hochschule erfolgen.<br />
Mit dem Antrag auf Beurlaubung sind Studienbuch und vollständiges<br />
Leporello einzureichen. Anträge auf Beurlaubung sind bis zum Rückmeldeschluss<br />
des jeweiligen Semesters zu stellen, spätestes aber bis zum Vorlesungsbeginn<br />
(an den Universitäten i.d.R. bis zum 10. April, bzw. bis zum 10.<br />
Oktober , an den Fachhochschulen bis zum 10. März bzw. bis zum 10.September).<br />
Im Ausnahmefall kann die<br />
Beurlaubung noch bis zu zwei<br />
Monate nach Vorlesungsbeginn<br />
erfolgen, wenn ein wichtiger<br />
Grund innerhalb dieses Zeitraums<br />
eingetreten ist.<br />
Bei der Beurlaubung aus Gründen<br />
der <strong>Kind</strong>ererziehung ist die<br />
Dauer analog zur Elt<strong>ern</strong>zeit bei<br />
Arbeitnehm<strong>ern</strong> /Arbeitnehmerinnen<br />
zu bemessen: d.h. die Beurlau-<br />
Kita Grenzstraße - im Garten.<br />
bung kann während der Schwangerschaft erfolgen und nach der Geburt<br />
nochmals einen Zeitraum bis zu drei Jahren, also sechs Semester, umfassen.<br />
Eine Beschränkung in bezug auf Grund- oder Hauptstudium gibt es<br />
nicht, allerdings ist eine Beurlaubung i.d.R. erst nach dem ersten Semester<br />
möglich.<br />
Anträge und Beratung erhalten Sie im <strong>Studieren</strong>densekretariat der<br />
jeweiligen Hochschule; für Ausländer / Ausländerinnen: im Akademischen<br />
Auslandsamt der jeweiligen Hochschule.<br />
Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied<br />
5
<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
der Hochschule, d.h. es können in dieser Zeit keine Leistungsnachweise<br />
erbracht oder Prüfungen absolviert werden. (U. U. sind Ausnahmen möglich,<br />
bitte ggf. <strong>mit</strong> dem zuständigen Prüfungsamt klären.) Urlaubssemester<br />
zählen demzufolge auch nicht als Fachsemester.<br />
Durch die Beurlaubung wird die Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum<br />
unterbrochen – das kann z.B. Auswirkungen haben, falls Sie noch<br />
unter 25 Jahre alt sind und Ihre Elt<strong>ern</strong> für Sie noch <strong>Kind</strong>ergeld erhalten: lassen<br />
Sie sich beurlauben, erhalten Ihre Elt<strong>ern</strong> in dieser Zeit kein <strong>Kind</strong>ergeld<br />
für Sie.<br />
3.2. Förderung nach dem BAföG<br />
Da die Förderung nach dem BAföG ausschließlich auf den Bedarf der/des<br />
Auszubildenden abstellt, kann ein Mehrbedarf<br />
wegen Schwangerschaft bzw. wegen<br />
eines <strong>Kind</strong>es nicht geltend gemacht werden<br />
(ggf. muss Sozialgeld für das <strong>Kind</strong> beantragt<br />
werden).<br />
Verfügt der Student / die Studentin über<br />
ein eigenes Einkommen, das auf das BAföG<br />
angerechnet wird, gibt es für <strong>Kind</strong>er (und<br />
Ehegatten) zusätzliche Freibeträge, die<br />
anrechnungsfrei bleiben, so dass sich hierdurch<br />
die BAföG-Leistungen unter Umständen<br />
erhöhen können.<br />
Schwangerschaft und Geburt eines <strong>Kind</strong>es<br />
rechtfertigen jedoch im Normalfall eine<br />
Kita Niemannsweg - im Wald.<br />
Weiterförderung des Studiums über die Förderungshöchstdauer<br />
hinaus. Als Nachweis reicht die Geburtsurkunde und<br />
eine formlose Begründung, dass sich aufgrund von Schwangerschaft und<br />
Geburt das Studium verzögert hat. Wird das <strong>Kind</strong> während der ersten vier<br />
Semester geboren, empfiehlt es sich, eine Verschiebung des Leistungsnachweises<br />
nach § 48 BAföG zu beantragen, die nur unter den Voraussetzungen<br />
des § 15 (3) und § 48 (2) BAföG gewährt werden darf.<br />
â WICHTIG: fehlende Betreuungsmöglichkeiten für das <strong>Kind</strong> gelten<br />
nicht als Grund für eine BAföG-Verlängerung.<br />
6
<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
Seit April 2001 kann auch die Pflege und Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis zu 10<br />
Jahren (früher bis zu 5 Jahren) ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer<br />
begründen.<br />
Gemäß dem § 15 Abs. 3 5. können folgende Verlängerungszeiten anerkannt<br />
werden:<br />
Schwangerschaft<br />
1 Semester<br />
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des <strong>Kind</strong>es 1 Semester pro Lebensjahr<br />
für das 6. und 7. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />
insgesamt 1 Semester<br />
für das 8. bis 10. Lebensjahr des <strong>Kind</strong>es<br />
insgesamt 1 Semester<br />
Die Förderung nach § 15 (3) 5. BAföG erfolgt als Zuschuss.<br />
Die Erziehung eines <strong>Kind</strong>es bis<br />
zu 10 Jahren kann einen Förderungsanspruch<br />
trotz Überschreiten<br />
der BAföG-Altersgrenze (vollendetes<br />
30. Lebensjahr) begründen,<br />
wenn diese ursächlich für den späten<br />
Ausbildungsbeginn war.<br />
Mit der im Dezember 2007 beschlossenen<br />
22. BAföG-Novelle ist<br />
für <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> ein <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag<br />
eingeführt<br />
Kita Olshausenstraße. Hof.<br />
worden.<br />
Für Auszubildende, die <strong>mit</strong> mindestens einem eigenen <strong>Kind</strong>, das das<br />
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben,<br />
erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und um 85 Euro<br />
für jedes weitere dieser <strong>Kind</strong>er. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum<br />
nur einem Elt<strong>ern</strong>teil gewährt. Sind beide Elt<strong>ern</strong>teile nach diesem Gesetz<br />
dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt,<br />
bestimmen sie untereinander den Berechtigten.<br />
Diese Leistung wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also<br />
nicht zur Hälfte zurückgezahlt werden. Da<strong>mit</strong> werden bereits während der<br />
Ausbildungszeit entstehende Betreuungsmehraufwendungen von <strong>Studieren</strong>den<br />
<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> berücksichtigt.<br />
Der derzeitige <strong>Kind</strong>erteilerlass beim Darlehensanteil <strong>Studieren</strong>der, der<br />
nur Betreuungsleistungen frühestens fünf Jahre nach Studienende berücksichtigt,<br />
also tendenziell eher späte Familiengründungen bei Akademik<strong>ern</strong><br />
7
<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
BAföG-Sprechzeiten in Kiel<br />
Studentenhaus<br />
Dienstag 13.00 bis 16.30<br />
Mensa I<br />
Donnerstag 9.00 bis 12.30 Uhr<br />
Dietrichsdorf<br />
jeden 1. Mittwoch im Monat<br />
Mehrzweckgebäude, Zimmer 6 13.00 bis 15.00 Uhr (außer in den Semesterferien)<br />
BAföG-Sprechzeiten in Lübeck<br />
Mensa<br />
jeden 1. und 3. Montag im Monat<br />
Mönkhofer Weg 241<br />
09.00 bis 13.00 Uhr (außer August / September)<br />
Musikhochschule<br />
jeden 1. und 3. Montag im Monat<br />
(AStA)<br />
14.00 bis 15.00 Uhr (außer August / September)<br />
BAföG-Sprechzeiten in Flensburg<br />
Mensagebäude<br />
jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat<br />
Zimmer 2.07<br />
09.00 bis 13.30 Uhr (außer August/September)<br />
BAföG-Sprechzeiten in Heide<br />
jeden 1. Mittwoch im Monat<br />
Campus FHW<br />
09.00 bis 13.00 Uhr während der Vorlesungszeit<br />
BAföG-Sprechzeiten in Wedel<br />
Fachhochschule<br />
jeden 2. Dienstag eines Monats<br />
Feldstraße<br />
10.00 bis 13.00 Uhr während der Vorlesungszeit<br />
begünstigt, wird nach einer Übergangszeit für bereits freigestellte Darlehensnehmer<br />
daher zukünftig nicht mehr gelten:<br />
BAföG § 18 b (5) Teilerlass des Darlehens<br />
Bis zum 31. Dezember 2009 wird für jeden Monat, in dem<br />
1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag<br />
nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt,<br />
2. er ein <strong>Kind</strong> bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes<br />
<strong>Kind</strong> betreut und<br />
3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,<br />
auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate<br />
erlassen.<br />
â Weitere Informationen zu den Regelungen der BAföG-Rückzahlung<br />
erhalten Sie unter: www.bundesverwaltungsamt.de<br />
â Informationen zum BAföG unter: www.das-neue-bafoeg.de<br />
8
<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
Beratung in BAföG-Angelegenheiten erhalten Sie hier:<br />
<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> - Förderungsverwaltung<br />
Westring 385 & 04 31 / 88 16 - 205 (Zentrale)<br />
24118 Kiel - 206 (Kerstin Meck-Reinhart)<br />
- 168 (Jörg Westphal)<br />
3.3. Bildungskredit<br />
Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen<br />
(nach der Zwischenprüfung) gibt es die Möglichkeit des Bildungskredits,<br />
der auch neben BAföG-Leistungen zur Finanzierung von außergewöhnlichem<br />
Aufwand gewährt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf dieses<br />
(verzinsliche) Darlehen besteht nicht, allerdings ist die Bewilligung im<br />
Gegensatz zu BAföG-Leistungen unabhängig vom eigenen Einkommen und<br />
des Einkommens von Ehepartner oder Elt<strong>ern</strong>.<br />
Der Bildungskredit wird in monatlichen Raten von 100, 200 oder 300<br />
Euro ausgezahlt und bis zu 24 Monate bewilligt. Er ist vom Tag der Auszahlung<br />
an zu verzinsen und zunächst für 4 Jahre tilgunsgfrei. Danach erfolgt<br />
die Rückzahlung in monatlichen Raten von 120 Euro.<br />
Über die Art und den Umfang der Förderung, die Anspruchsvoraussetzungen,<br />
das Antragsverfahren und die Rückzahlungsbedingungen erhalten<br />
Sie Informationen unter: www.bildungskredit.de<br />
3.4. Darlehen des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> hat aus eigenen Mitteln einen Darlehensfonds<br />
<strong>mit</strong> der Zweckbestimmung errichtet, in Härtefällen durch die<br />
Gewährung von zinslosen Darlehen Fortsetzung und Abschluss des Studiums<br />
zu ermöglichen. Studiendarlehen können <strong>Studieren</strong>de erhalten, die an<br />
einer im <strong>Studentenwerk</strong>sgesetz genannten Hochschule in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
eingeschrieben sind.<br />
Diese Förderung hat prinzipiell nichts <strong>mit</strong> der Studienabschlussförderung<br />
des BAföG zu tun, sond<strong>ern</strong> ist eine zusätzliche Leistung des<br />
<strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>.<br />
Ein Vergabeausschuss berät über die eingegangenen Anträge und legt<br />
dem Geschäftsführer eine Empfehlung über Dauer und Höhe der Darlehensgewährung<br />
vor.<br />
9
<strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><br />
Die Darlehensvergabe erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Darlehensfonds besteht<br />
nicht.<br />
Zur Absicherung der Rückzahlung ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft<br />
beizubringen. Als Bürge können nur Personen in Frage kommen, die<br />
über regelmäßiges Einkommen verfügen, das eine Rückzahlung in den vertraglich<br />
vorgesehenen Raten ermöglicht.<br />
Informationen über den Darlehensfonds sowie Antragsunterlagen<br />
erhalten Sie in der Sozialberatung des <strong>Studentenwerk</strong>s bei Frau Ogurreck.<br />
In einem Gespräch kann dann i.d.R. schon geklärt werden, ob die Voraussetzungen<br />
für eine Gewährung da sind, bzw. ob es andere Möglichkeiten<br />
der Finanzierung gibt.<br />
10
4. Beratungseinrichtungen<br />
Beratungseinrichtungen<br />
4.1. Schwangerschaftsberatungsstellen<br />
Schwangerschaftsberatungsstellen informieren und beraten kostenlos über<br />
alle Fragen im Zusammenhang <strong>mit</strong> einer Schwangerschaft: Fragen der Sexualaufklärung,<br />
Verhütung und Familienplanung. Sie erteilen auch Auskunft<br />
über alle staatlichen familienförd<strong>ern</strong>den Leistungen, die besonderen Rechte<br />
im Arbeitsleben und diagnostische Methoden in der Schwangerschaft.<br />
Informiert wird auch über Lösungsmöglichkeiten für Konflikte im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> einer Schwangerschaft, über Hilfsmöglichkeiten im Falle eines<br />
gesundheitlich beeinträchtigten <strong>Kind</strong>es sowie über Methoden zur Durchführung<br />
eines Schwangerschaftsabbruchs. Das Angebot umfasst aktive<br />
Hilfe bei der Geltendmachung von<br />
Ansprüchen, bei der Wohnungssuche,<br />
der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit,<br />
der Fortsetzung<br />
der Ausbildung sowie einer Nachbetreuung.<br />
Die Beratungsstellen<br />
ver<strong>mit</strong>teln auch materielle Hilfen<br />
für schwangere Frauen in Notlagen,<br />
die von der Bundesstiftung<br />
“Mutter und <strong>Kind</strong> - Schutz des<br />
ungeborenen Lebens” sowie von<br />
Kita Grenzstraße - im Garten.<br />
Landesstiftungen gewährt werden.<br />
Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bieten<br />
darüber hinaus qualifizierte Konfliktberatung an. Sie umfasst u.a. medizinische,<br />
soziale und juristische Information und die Darlegung möglicher praktischer<br />
Hilfen, die die Situation von Mutter und <strong>Kind</strong> erleicht<strong>ern</strong>. Die Beratungsstelle<br />
bestätigt die Durchführung der Beratung gegenüber Schwangeren<br />
durch eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist eine der Vorraussetzungen<br />
für die Durchführung eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs.<br />
4.2. Beratung im <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Die Abteilung „Soziale Betreuung“ bietet eine Sozialberatung bei persönlichen,<br />
sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und in besonderen Stu-<br />
11
Beratungseinrichtungen<br />
diensituation – wie dem <strong>Studieren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong> an, eine psychologische Beratung<br />
bei L<strong>ern</strong>störungen, Prüfungsängsten oder allgemeinen persönlichen<br />
Konflikten und eine Beratung zur <strong>Kind</strong>erbetreuung speziell für <strong>Studieren</strong>de<br />
<strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong>.<br />
Die Ansprechpartnerinnen für die einzelnen Beratungen sind:<br />
Für die Psychologische Beratung<br />
KIEL: Anja Schröder-Braun,<br />
Diplom-Psychologin<br />
Marie-Therese Bockhorst,<br />
Diplom-Psychologin<br />
Laurin Schaefgen, Diplom-<br />
Psychologe<br />
Termine nach telefonischer<br />
Vereinbarung<br />
& 04 31 / 88 16 - 325<br />
(Anruf-Beantworter)<br />
Telefonische Terminabsprachen<br />
zur Erstberatung sind<br />
Kita Flensburg - Spielecke.<br />
montags und <strong>mit</strong>twochs zwischen 14.00 und 15.00 Uhr möglich.<br />
Büro im Steenbeker Weg 20 (Eingang auf der Rückseite)<br />
Anmeldung auch per E-Mail: psychologen@studentenwerk-s-h.de<br />
LÜBECK: Marie-Therese Bockhorst, Diplom-Psychologin<br />
Sprechzeiten: telefonisch erreichbar Mittwoch 14.00 - 15.00 Uhr<br />
unter & 04 51 / 500 - 59 42 (Anruf-Beantworter)<br />
Beratung: Mittwoch und Donnerstag nach telefonischer Anmeldung<br />
Büro: im Gebäude der Mensa, Mönkhofer Weg 241, Raum 43<br />
E-Mail: psychologin@studentenwerk-s-h.de<br />
FLENSBURG: Laurin Schaefgen, Diplom-Psychologe<br />
Telefonisch erreichbar: Montag 13.00 - 15.00 Uhr<br />
Büro: Mensa, Raum 205, Kanzleistr. 94<br />
& 04 61 / 805 - 19 44<br />
E-Mail: psychologe.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />
Terminabsprachen per E-Mail<br />
12
WEDEL: Kooperation <strong>mit</strong> einer psychologischen Gemeinschaftspraxis<br />
Andreas Grothusen, Diplom-Psychologe<br />
info@Andreas-Grothusen.de<br />
Stefanie Fritz-Krieger, Diplom-Psychologin<br />
praxis@Stefanie-Fritz-Krieger.de<br />
& 040 / 88 94 19 00<br />
Blankeneser Bahnhofstr. 17<br />
22587 Hamburg<br />
Für die Sozialberatung<br />
KIEL: Dita Ogurreck,<br />
Diplom-Pädagogin<br />
Sprechzeiten:<br />
montags nach telefonischer<br />
Vereinbarung,<br />
Kita Olshausenstraße - Eingang.<br />
dienstags und <strong>mit</strong>twochs<br />
09.00 - 12.00 Uhr,<br />
donnerstags 10.00 - 14.00 Uhr, freitags 10.00 - 12.00 Uhr<br />
Büro: Mensa II, Leibnizstr. 12<br />
& 04 31 / 88 16 - 230<br />
E-Mail: soziales@studentenwerk-s-h.de<br />
FLENSBURG: Janne Wolter, Diplom-Pädagogin<br />
Sprechzeiten: dienstags 10.00 - 13.00 Uhr,<br />
donnerstags 13.00 - 15.00 Uhr<br />
Büro: Mensa Flensburg, Raum 205, Kanzleistr. 94<br />
& 04 61 / 805 - 19 44<br />
E-Mail: soziales.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />
HEIDE: Frauke Düßmann, Diplom-Pädagogin<br />
Sprechzeiten: montags 11.00 - 13.00 Uhr,<br />
<strong>mit</strong>twochs 15.30 - 16.30 Uhr<br />
Büro: FHW, Fritz-Thiedemann-Ring 20, Raum 0.58<br />
& 04 81 / 85 55 - 131<br />
E-Mail: soziales.heide@studentenwerk-s-h.de<br />
Beratungseinrichtungen<br />
13
Beratungseinrichtungen<br />
LÜBECK: Stefanie Prüss, Diplom-Pädagogin<br />
Sprechzeiten: montags 13.00 - 15.00 Uhr,<br />
freitags 09.30 - 12.30 Uhr<br />
Büro: Mensa Raum 43, Mönkhofer Weg 241<br />
& 04 51 / 500 - 59 42<br />
E-Mail: soziales.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />
Für die Beratung zur <strong>Kind</strong>erbetreuung (für alle Standorte)<br />
Ilsedore Keitel, Diplom-Sozialpädagogin<br />
Sprechzeiten: montags - freitags 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
Büro: Studentenhaus am Westring (Mensa I)<br />
& 04 31 / 88 16 - 189<br />
E-Mail: kinderbetreuung@studentenwerk-s-h.de<br />
Marlen Lamontain, Diplom-Sozialpädagogin<br />
& 04 31 / 88 16 - 185<br />
Aktualisierungen unter www.studentenwerk-s-h.de<br />
4.3. Mütterberatungsstellen<br />
Sie bieten kostenlose Beratung für Elt<strong>ern</strong> und medizinische Vorsorge für die<br />
<strong>Kind</strong>er an. Zuständig ist die Mütterberatungsstelle bei der für Sie zuständigen<br />
Orts- oder Bezirksverwaltung, für Kiel ist das Gesundheitsamt der Stadt<br />
<strong>mit</strong> seinen Außenstellen zuständig.<br />
4.4. Erziehungsberatung<br />
Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen (Psychologie, Medizin, Sozialarbeit)<br />
informieren und beraten in Beratungsstellen kommunaler oder freier<br />
Träger bei Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie bei<br />
familiären Beziehungsschwierigkeiten. Sie bieten notwendige Hilfen, um<br />
Probleme gemeinsam <strong>mit</strong> den Familien zu lösen und die Entwicklung der<br />
<strong>Kind</strong>er und Jugendlichen zu förd<strong>ern</strong>.<br />
Welche konkreten Beratungsangebote es an Ihrem Wohnort gibt, erfahren<br />
Sie über die Kommune (Jugendamt, Amt für Soziales, Frauenbeauftragte,<br />
Bürgerinformation etc.) oder auch im ersten Teil der örtlichen Telefonbücher<br />
unter „Bürgerservice“.<br />
14
Beratungseinrichtungen<br />
4.5. Hilfe in akuten Notsituationen<br />
Einrichtungen wie Frauenhäuser, <strong>Kind</strong>erschutzzentren, Bereitschaftspflegestellen,<br />
Aufnahme- oder Wohnheime sowie die Jugendämter gewähren vorübergehend<br />
Unterkunft und Unterstützung.<br />
Telefone von Notruf- und Beratungsstellen stehen zum Teil Tag und Nacht<br />
bereit. Die Telefonseelsorge der evangelischen und katholischen Kirche ist<br />
unter 0800-1 11 01 11 und 0800-1 11 02 22 bundesweit gebührenfrei<br />
rund um die Uhr für ein anonymes und vertrauliches Gespräch zu erreichen.<br />
Das <strong>Kind</strong>er- und Jugendtelefon ist bundesweit unter 0800 - 111 03 33<br />
(Mo - Fr 15 - 19 Uhr ) und das Elt<strong>ern</strong>telefon unter 0800-1 11 05 50 (Mo +<br />
Mi 09 - 11 Uhr) kostenfrei vom Festnetz und Handy erreichbar.<br />
4.6. Übersicht über Beratungsstellen in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Beratung, Hilfe und Unterstützung erhalten Sie u.a. bei folgenden Stellen:<br />
Flensburg<br />
Beratungsstelle Adresse &<br />
Pro Familia Marienstr. 29-31 04 61 / 9 09 26 20<br />
Gesundheitsamt<br />
Norderstr. 58-60<br />
24939 Flensburg<br />
04 61 / 85 - 0<br />
ADS Beratungszentrum Haus<br />
Wrangelstr. 18<br />
der Familie<br />
24937 Flensburg<br />
04 61 / 5 03 26 - 12<br />
Beratungszentrum<br />
Johanneskirchhof 19<br />
des Kirchenkreises Flensburg 24937 Flensburg<br />
04 61 / 4 80 83 26<br />
Sozialdienst Kathol. Frauen<br />
Dr. Todsen-Str. 4<br />
Kiel - Außenstelle Flensburg 24937 Flensburg<br />
04 61 / 24 8 24<br />
donum vitae<br />
Speicherlinie 34<br />
Beratungsstelle Flensburg<br />
24937 Flensburg<br />
0 46 39 / 78 23 55<br />
Heide<br />
Pro Familia<br />
Beratungsstelle<br />
Kompass<br />
Frauen helfen Frauen e.V.<br />
Notruf und Beratung<br />
Hamburger Str. 89 a<br />
25746 Heide<br />
Ärztehaus des WKK<br />
Esmarchstr. 50, 25746 Heide<br />
Postelweg 4<br />
25746 Heide<br />
04 81 / 25 30<br />
04 81 / 7 85 42 82<br />
-42 83<br />
04 81 / 6 41 59<br />
15
Beratungseinrichtungen<br />
Kiel<br />
Beratungsstelle Adresse &<br />
Pro Familia Deutsche<br />
Gesellschaft für<br />
Familienplanung und<br />
Sexualberatung e.V.<br />
Haus der Familie<br />
Gesundheitsamt der<br />
Landeshauptstadt Kiel<br />
Haus der Kirche<br />
Evangelische<br />
Beratungsstelle<br />
Sozialdienst<br />
Katholischer Frauen<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Schönkirchen e.V.<br />
Familienberatung<br />
donum vitae<br />
Beratungsstelle Kiel<br />
Bergstr. 5<br />
24103 Kiel<br />
Lornsenstr. 12<br />
24105 Kiel<br />
Fleethörn 18-24<br />
24103 Kiel<br />
Falckstr. 9<br />
24103 Kiel<br />
Muhliusstr. 67<br />
24103 Kiel<br />
Schönberger Landstr. 67<br />
24232 Schönkirchen<br />
Königsweg 9<br />
24103 Kiel<br />
04 31 / 8 62 30<br />
04 31 / 2 48 90 - 3<br />
04 31 / 901 - 21 24<br />
04 31 / 24 02 - 703<br />
24 02 - 704<br />
04 31 / 55 47 66<br />
55 17 25<br />
0 43 48 / 91 73 21<br />
04 31 / 66 13 235<br />
Lübeck<br />
Pro Familia Deutsche<br />
Gesellschaft für<br />
Familienplanung und<br />
Sexualberatung e.V.<br />
Schwangerenberatung und<br />
Schwangerschaftskonfliktberatung<br />
des Diakonischen<br />
Werkes Lübeck e.V.<br />
Caritasverband<br />
Frauen- und<br />
Familienberatungsstelle der<br />
Humanistischen Union<br />
donum vitae<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> e. V.<br />
c/o AWO<br />
Aegidienstr. 77<br />
23552 Lübeck<br />
Hüxterdamm 18<br />
23552 Lübeck<br />
Fegefeuer 2<br />
23552 Lübeck<br />
Hansestr. 24-26<br />
24558 Lübeck<br />
Große Burgstr. 51<br />
23552 Lübeck<br />
04 51 / 62 33 09<br />
04 51 / 79 32 29<br />
04 51 / 7 99 46 - 01<br />
04 51 / 8 19 33<br />
04 51 / 79 88 419<br />
16
5. Rechtliche Grundlagen<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
5.1. Das Mutterschutzgesetz<br />
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis<br />
stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte d.h. auch für Frauen in sozialversicherungsfreien<br />
Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung).<br />
Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika<br />
ableisten.<br />
Da<strong>mit</strong> das Unt<strong>ern</strong>ehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten<br />
kann, sollen Frauen dem Unt<strong>ern</strong>ehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen<br />
Tag der Entbindung <strong>mit</strong>teilen, sobald ihnen diese Tatsachen<br />
bekannt sind. Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn<br />
sie die Mitteilung gemacht haben.<br />
Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />
(staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die<br />
Schwangerschaft <strong>mit</strong>zuteilen. An<br />
diese Aufsichtsbehörde, die die<br />
Einhaltung der Mutterschutzvorschriften<br />
kontrolliert, können sich<br />
Frauen, aber auch ihre Arbeitgeberinnen<br />
bzw. ihre Arbeitgeber <strong>mit</strong><br />
allen Fragen wenden, die sich aus<br />
der Anwendung dieser Schutzvorschriften<br />
ergeben.<br />
Die Arbeitgeberin bzw. der<br />
Kita Niemannsweg - Schwimmen.<br />
Arbeitgeber muss eine werdende<br />
oder stillende Mutter während der<br />
Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren<br />
Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten,<br />
dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend<br />
geschützt ist.<br />
Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz<br />
und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden<br />
und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeberseite<br />
können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.<br />
Ein generelle Beschäftigungsverbote gilt für werdende Mütter:<br />
17
Rechtliche GRundlaGen<br />
â bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg<br />
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht<br />
ohne mechanische Hilfs<strong>mit</strong>tel von Hand gehoben, bewegt oder<br />
befördert werden,<br />
â nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft <strong>mit</strong><br />
Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese<br />
Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,<br />
â <strong>mit</strong> Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen,<br />
gebückt halten oder dau<strong>ern</strong>d hocken müssen.<br />
â bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art <strong>mit</strong><br />
hoher Fußbeanspruchung,<br />
â die <strong>mit</strong> dem Schälen von Holz befasst sind,<br />
â <strong>mit</strong> Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in<br />
besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu<br />
erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der<br />
Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für<br />
die werdende Mutter oder eine Gefahr für das <strong>Kind</strong> besteht,<br />
â nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf<br />
Beförderungs<strong>mit</strong>teln,<br />
â <strong>mit</strong> Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt<br />
sind.<br />
Das Mutterschutzgesetz enthält neben den allgemeinen Beschäftigungsverboten<br />
auch ein individuelles Beschäftigungsverbot für den Einzelfall.<br />
Unter Umständen kann durch ein ärztliches Zeugnis die Beschäftigung<br />
ganz oder teilweise untersagt sein.<br />
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im<br />
Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten<br />
zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt<br />
sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der<br />
Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in<br />
Anspruch genommen werden konnte.<br />
Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die<br />
Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf<br />
Wochen. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres <strong>Kind</strong>es darf die werdende<br />
Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich<br />
erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung<br />
jederzeit zu widerrufen.<br />
18
Rechtliche GRundlaGen<br />
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.<br />
In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt<br />
werden, wenn sie dazu bereit wären.<br />
5.2. Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht<br />
Unter dem Begriff <strong>Kind</strong>schaftsrecht werden<br />
die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
zusammengefasst, die das <strong>Kind</strong> und die<br />
Beziehungen zu seiner Familie betreffen.<br />
Hierzu gehören:<br />
â das Abstammungsrecht<br />
â das Sorge- und Umgangsrecht<br />
â das Namensrecht<br />
â das Adoptionsrecht<br />
â das Unterhaltsrecht und das da<strong>mit</strong><br />
zusammenhängende<br />
â Recht des gerichtlichen Verfahrens<br />
Mit dem umfassenden Reformpaket von<br />
1998 und den nachfolgenden Gesetzen wurden<br />
zwei Hauptzielrichtungen verfolgt:<br />
Krabbelgruppe Mensa II, Kiel.<br />
â <strong>Kind</strong>er dürfen nicht unter der Entscheidung ihrer Elt<strong>ern</strong> für oder<br />
gegen eine bestimmte Lebensform leiden. Die noch vorhandenen<br />
unterschiedlichen Regelungen für eheliche und nichteheliche<br />
<strong>Kind</strong>er wurden daher in weitem Umfang vereinheitlicht. Die<br />
Begriffe “nichteheliche <strong>Kind</strong>er” und “eheliche <strong>Kind</strong>er” und die<br />
da<strong>mit</strong> ausgedrückten Statusunterschiede wurden aus der Gesetzessprache<br />
getilgt.<br />
â Die Rechte von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und Elt<strong>ern</strong> wurden gestärkt, staatliche<br />
Eingriffe in die Elt<strong>ern</strong>autonomie auf das erforderliche Maß<br />
beschränkt. Die eigenständige Konfliktlösung durch die Elt<strong>ern</strong> in<br />
den die <strong>Kind</strong>er betreffenden Verfahren wurde gefördert.<br />
Durch das Beistandsschaftsgesetz wurde die bisher für nichteheliche <strong>Kind</strong>er<br />
kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft des Jugendamtes abgeschafft<br />
und für alle alleinsorgenden Elt<strong>ern</strong>teile die Möglichkeit geschaffen, auf freiwilliger<br />
Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die<br />
Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.<br />
19
Rechtliche GRundlaGen<br />
Verheiratete Elt<strong>ern</strong> haben gemeinsam die Pflicht und das Recht für das <strong>Kind</strong><br />
zu sorgen. Elt<strong>ern</strong>, die nicht <strong>mit</strong>einander verheiratet sind, können die Sorge<br />
gemeinsam ausüben, wenn sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben,<br />
durch die sie die Absicht erklären, gemeinsam die Sorge für ihr <strong>Kind</strong> tragen<br />
zu wollen. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden und<br />
kann bereits vor der Geburt des <strong>Kind</strong>es abgegeben werden.<br />
Wenn keine Sorgeerklärung vorliegt, hat die Mutter die elterliche Sorge<br />
alleine. Bei veränderten Umständen kann jeder Elt<strong>ern</strong>teil beim Familiengericht<br />
beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird.<br />
Das <strong>Kind</strong> kommt – welchen<br />
Namen bekommt es? Führen die<br />
Elt<strong>ern</strong> zum Zeitpunkt der Geburt<br />
einen gemeinsamen Familiennamen,<br />
so erhält auch ihr <strong>Kind</strong> diesen<br />
Namen.<br />
Bei unterschiedlichen Namen<br />
können die Elt<strong>ern</strong> i.d.R. (im Einv<strong>ern</strong>ehmen)<br />
bestimmen, welchen der<br />
Namen das <strong>Kind</strong> erhalten soll. Ein<br />
aus den Familiennamen beider<br />
Mensa I Kiel - Vorweihnachtszeit.<br />
Elt<strong>ern</strong>teile zusammengesetzter Doppelname kann allerdings nicht gebildet<br />
werden<br />
Tipp: ausführliche Informationen zu den einzelnen Bereichen finden<br />
Sie in den Broschüren<br />
â „Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht“,<br />
Hg. Bundesministerium der Justiz<br />
â „Die neue Beistandschaft“<br />
Hg. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und<br />
Jugend<br />
5.3. Krankenversicherung<br />
Die nun folgenden Informationen sind eher allgemein gehalten. Im konkreten<br />
Einzelfall sollten Sie sich immer von Ihrer privaten oder gesetzlichen<br />
Krankenkasse beraten lassen.<br />
<strong>Studieren</strong>de sind grundsätzlich nach dem Sozialgesetzbuch V in der studentischen<br />
Krankenversicherung versicherungspflichtig bis zum Ende des<br />
20
Rechtliche GRundlaGen<br />
14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30.<br />
Lebensjahr vollendet wird.<br />
Eine vorrangige Versicherungspflicht ist als Arbeitnehmer, als Rentner<br />
oder in der Familienversicherung gegeben.<br />
Bei der Familienversicherung über die Elt<strong>ern</strong> oder den Ehepartner entfällt<br />
die Versicherungspflicht als <strong>Studieren</strong>de/r und es müssen keine eigenen<br />
Beiträge gezahlt werden.<br />
Die Familienversicherung ist auch möglich für ein <strong>Kind</strong>eskind, also für<br />
das <strong>Kind</strong> eines/einer <strong>Studieren</strong>den und zwar auch dann, wenn der Großelt<strong>ern</strong>teil,<br />
der als Mitglied die Familienversicherung ermöglicht, das <strong>Kind</strong><br />
des/der <strong>Studieren</strong>den nicht überwiegend unterhält. Hier hat es eine Änderung<br />
der Gesetzeslage gegeben – bisher musste nachgewiesen werden, dass<br />
der Großelt<strong>ern</strong>teil das Enkelkind überwiegend unterhält.<br />
Die Familienversicherung über die Elt<strong>ern</strong> ist zeitlich begrenzt und endet<br />
im Normalfall <strong>mit</strong> dem vollendeten 25. Lebensjahr. Zeiten der gesetzlichen<br />
Dienstpflicht werden bei Männ<strong>ern</strong> dann verläng<strong>ern</strong>d angerechnet, wenn sie<br />
im ursächlichen Zusammenhang <strong>mit</strong> der Verzögerung bzw. Unterbrechung<br />
des Studiums stehen.<br />
Danach tritt dann die Versicherungspflicht als Student/in ein und für<br />
einen Beitrag in Höhe von 64,77 Euro für die Krankenversicherung plus Beitrag<br />
für die Pflegeversicherung in Höhe von 12,24 Euro (für <strong>Studieren</strong>de<br />
unter 23 Jahren und/oder <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>) bzw. von 13,73 Euro (für <strong>Studieren</strong>de<br />
ab 23 Jahren ohne <strong>Kind</strong>) - Stand 01.01.2013 - muss man selbst Mitglied<br />
einer Krankenkasse werden.<br />
Bei verheirateten <strong>Studieren</strong>den braucht nur ein Partner Mitglied der studentischen<br />
Pflichtversicherung zu sein, der andere Partner ist dann beitragsfrei<br />
<strong>mit</strong>versichert. Das gleiche gilt auch für die <strong>Kind</strong>er der <strong>Studieren</strong>den.<br />
<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> eigenen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> sind i. d. R. verpflichtet, sich selbst zu versich<strong>ern</strong>,<br />
da<strong>mit</strong> für das <strong>Kind</strong> ebenfalls Versicherungsschutz besteht (siehe<br />
oben).<br />
Es gibt aber Ausnahmen: Sind die studierenden Elt<strong>ern</strong> eines <strong>Kind</strong>es nicht<br />
verheiratet, kann u. U. das <strong>Kind</strong> beim Vater <strong>mit</strong>versichert sein und die studierende<br />
Mutter hat dadurch die Möglichkeit, in der Familienversicherung<br />
ihrer eigenen Elt<strong>ern</strong> kostenfrei zu bleiben (wenn die übrigen Voraussetzungen<br />
vorliegen).<br />
Endet für studierende Elt<strong>ern</strong> die Versicherungspflicht, dann ist die Verlängerung<br />
dieser Versicherungspflicht auf Antrag möglich, wenn entspre-<br />
21
Rechtliche GRundlaGen<br />
chende Gründe vorliegen. Dazu gehören z.B. auch persönliche Gründe wie<br />
eine eigene Erkrankung von mindestens drei Monaten durchgehend,<br />
Schwangerschaft und <strong>Kind</strong>erbetreuung.<br />
Wichtig: Urlaubssemester gelten nicht als Fachsemester und werden<br />
folglich nicht auf die 14 Semestergrenze angerechnet.<br />
Die Krankenkasse muss über eine Verlängerung immer im Einzelfall entscheiden.<br />
Sollte eine Verlängerung der Versicherungspflicht nicht möglich sein, dann<br />
besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen<br />
Krankenkasse, allerdings zu deutlich höheren Beiträgen. Auch in diesem Fall<br />
ist die kostenfreie Mitversicherung<br />
der Ehepartner und / oder <strong>Kind</strong>er<br />
gegeben.<br />
Auch <strong>Studieren</strong>de müssen<br />
Mindestzuzahlungen in Höhe von<br />
2 % ihres Jahreseinkommens (Belastungsgrenze)<br />
bei der Arznei<strong>mit</strong>telverordnung<br />
leisten. BAföG gehört<br />
nicht zum Einkommen im<br />
Sinne der Feststellung der Belastungsgrenze<br />
Aber alle Untersu-<br />
Kita Flensburg.<br />
chungen und Verordnungen in Zusammenhang <strong>mit</strong> einer Schwangerschaft<br />
sind grundsätzlich kostenfrei, ebenfalls ist der Eigenanteil beim Krankenhausaufenthalt<br />
nicht zu entrichten.<br />
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft<br />
und Mutterschaft gehören neben der ärztlichen Betreuung auch die häusliche<br />
Pflege und Haushaltshilfe, die wegen Schwangerschaft oder Entbindung<br />
erforderlich ist, soweit eine im Haushalt lebende Person diese Aufgaben<br />
nicht erfüllen kann.<br />
Privatversicherte <strong>Studieren</strong>de müssen ihre <strong>Kind</strong>er gesondert <strong>mit</strong> einem<br />
eigenen Beitrag versich<strong>ern</strong> – es sei denn, über den anderen Elt<strong>ern</strong>teil ist eine<br />
Familienversicherung für das <strong>Kind</strong> in einer gesetzlichen Krankenkasse möglich.<br />
Ein/e privat versicherte/r Student/in kann nicht durch eine Eheschließung<br />
in die Familienversicherung des Ehepartners aufgenommen werden.<br />
Die private Versicherung setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
als Student voraus, die für die gesamte Dauer des Studiums bindend<br />
22
Rechtliche GRundlaGen<br />
ist und nicht widerrufen werden kann. Auch nach einer Unterbrechung<br />
sowie dem Beginn eines neuen Studiums ist die Befreiung weiterhin bindend.<br />
5.4. Unterhalt<br />
Allgemein heißt es in § 1601 BGB „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet,<br />
einander Unterhalt zu gewähren“. Da minderjährige <strong>Kind</strong>er i.d.R.<br />
weder Vermögen noch Einkommen haben, haben sie grundsätzlich immer<br />
einen Unterhaltsanspruch.<br />
Wenn Elt<strong>ern</strong> getrennt leben, dann erfüllt derjenige Elt<strong>ern</strong>teil, bei dem<br />
das <strong>Kind</strong> lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc. Der<br />
andere Elt<strong>ern</strong>teil schuldet dann den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe<br />
sich allein nach seinem Einkommen richtet.<br />
Die Er<strong>mit</strong>tlung dieses Barunterhalts erfolgt allgemein durch die vom<br />
Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“. Die<br />
„Düsseldorfer Tabelle“ ist zwar kein Gesetz, aber sie dient den meisten<br />
Familiengerichten als Richtwert, von dem nur selten abgewichen wird.<br />
Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen desjenigen, der<br />
den Unterhalt schuldet – das kann natürlich auch die Mutter sein, falls das<br />
<strong>Kind</strong> bei dem Vater lebt. Wer den Unterhalt schuldet, darf einen bestimmten<br />
Mindestbetrag für sich behalten. Dieser sogenannte „Selbstbehalt“ ist<br />
unterschiedlich hoch – je nach dem, wem der Unterhalt geschuldet wird.<br />
Oberste Priorität hat immer der Unterhalt für minderjährige <strong>Kind</strong>er. Aber<br />
auch eine nichteheliche Mutter kann von dem <strong>Kind</strong>esvater Unterhalt beziehen,<br />
wenn entsprechendes Einkommen vorhanden ist.<br />
â Die Düsseldorfer Tabelle und Erläuterungen dazu unter:<br />
www.olg-duesseldorf.nrw.de.<br />
In den Fällen, wo das Einkommen abzüglich des notwendigen Selbstbehalts<br />
nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche zu decken, spricht man von<br />
einem Mangelfall.<br />
In diesem Fall erhalten die Unterhaltsberechtigten die verbleibende<br />
Summe im Verhältnis zu ihren jeweiligen Bedarfssätzen.<br />
Kann (oder will) der andere Elt<strong>ern</strong>teil gar keinen Unterhalt zahlen, bietet<br />
der Unterhaltsvorschuss übergangsweise Hilfe (siehe dazu im Kapitel<br />
„Finanzielle Hilfen“), da<strong>mit</strong> der ausgefallene Unterhalt zumindest zum Teil<br />
ausgeglichen wird.<br />
23
Rechtliche GRundlaGen<br />
5.5. Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
Die Elt<strong>ern</strong>zeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehm<strong>ern</strong> die Möglichkeit,<br />
sich ihrem <strong>Kind</strong> zu widmen und gleichzeitig Kontakt zum Beruf aufrecht zu<br />
halten. Die Elt<strong>ern</strong>zeit ist auf 3 Jahre für jedes <strong>Kind</strong> begrenzt, aber wenn<br />
beide Elt<strong>ern</strong> erwerbstätig sind, dann steht ihnen frei, wer von ihnen Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
nimmt und für welche Zeiträume. Jedem Elt<strong>ern</strong>teil stehen drei Jahre<br />
Elt<strong>ern</strong>zeit zu – unabhängig davon, wie der Partner die Elt<strong>ern</strong>zeit nutzt. Die<br />
Elt<strong>ern</strong>zeit kann ganz oder teilweise von einem Elt<strong>ern</strong>teil genommen werden;<br />
die Elt<strong>ern</strong> können die Elt<strong>ern</strong>zeit aber auch untereinander aufteilen und<br />
sich abwechseln. Wenn Elt<strong>ern</strong> wollen, können sie Anteile der Elt<strong>ern</strong>zeit oder<br />
die gesamte dreijährige Elt<strong>ern</strong>zeit vollständig gemeinsam nutzen (also nicht<br />
etwa nur gemeinsam 1 1 / 2 Jahre).<br />
Während der Elt<strong>ern</strong>zeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden<br />
wöchentlich zulässig. Sind beide Elt<strong>ern</strong> gemeinsam in der Elt<strong>ern</strong>zeit, können<br />
auch beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils 30 Stunden ausüben.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf<br />
Reduzierung der Arbeitszeit.<br />
TIPP: Ausführliche Informationen enthält die Broschüre<br />
„Elt<strong>ern</strong>geld und Elt<strong>ern</strong>zeit“ Hg. Bundesministerium für<br />
Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
(siehe Literaturhinweis am Ende dieser Broschüre)<br />
Die wichtigsten Informationen zur Elt<strong>ern</strong>zeit:<br />
Berechtigter Personenkreis<br />
Einen Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit haben Väter oder Mütter, die in einem<br />
Arbeitsverhältnis stehen. Auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen<br />
und bei geringfügigen Beschäftigungen ist dies möglich. Befristete<br />
Verträge verläng<strong>ern</strong> sich durch die Elt<strong>ern</strong>zeit allerdings nicht (Ausnahmen<br />
können bei Ausbildungsverträgen und Verträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter<br />
nach dem Hochschulrahmengesetz bestehen).<br />
Auszubildende, Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte, in<br />
Heimarbeit Beschäftigte, Beamte, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehrund<br />
Ersatzdienstleistende haben ebenfalls Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit.<br />
24
Rechtliche GRundlaGen<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
â das <strong>Kind</strong> lebt <strong>mit</strong> Ihnen im selben Haushalt<br />
â Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst<br />
â Sie arbeiten während der Elt<strong>ern</strong>zeit nicht mehr als 30 Wochenstunden<br />
Dauer<br />
Ein Anspruch auf Elt<strong>ern</strong>zeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres<br />
des <strong>Kind</strong>es. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis<br />
zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elt<strong>ern</strong>zeit auch auf die Zeit bis<br />
zum achten Geburtstag des <strong>Kind</strong>es übertragen werden.<br />
Mütter können die Elt<strong>ern</strong>zeit erst<br />
im Anschluss an die Mutterschutzfrist<br />
nehmen. Die Elt<strong>ern</strong>zeit des<br />
Vaters kann bereits während der<br />
Mutterschutzfrist für die Mutter<br />
beginnen.<br />
Wenn bei Adoption eines <strong>Kind</strong>es<br />
oder Aufnahme <strong>mit</strong> dem Ziel<br />
der Adoption das <strong>Kind</strong> nicht un<strong>mit</strong>telbar<br />
nach der Geburt aufgenommen<br />
wurde, verkürzt sich die<br />
Kita Grenzstraße - Garten.<br />
Elt<strong>ern</strong>zeit nicht. Es gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres.<br />
Innerhalb dieses Zeitraums können Adoptivelt<strong>ern</strong> insgesamt bis zu<br />
drei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit ab der Inobhutnahme nehmen.<br />
Anmeldung der Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
Spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn muss die Elt<strong>ern</strong>zeit schriftlich vom<br />
Arbeitgeber verlangt werden, wenn sich die Elt<strong>ern</strong>zeit un<strong>mit</strong>telbar an die<br />
Geburt des <strong>Kind</strong>es (z.B. Elt<strong>ern</strong>zeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist<br />
anschließen soll.<br />
Gleichzeitig <strong>mit</strong> der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich festgelegt<br />
werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
genommen wird.<br />
Die vorzeitige Beendigung der Elt<strong>ern</strong>zeit ist grundsätzlich nur <strong>mit</strong><br />
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elt<strong>ern</strong>zeit sollte daher<br />
sorgfältig überdacht werden, bevor die Elt<strong>ern</strong>zeit vom Arbeitgeber verlangt<br />
und festgelegt wird.<br />
25
Rechtliche GRundlaGen<br />
Kündigungsschutz<br />
Während der Elt<strong>ern</strong>zeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung<br />
aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt <strong>mit</strong> der Anmeldung<br />
durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können während der Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten<br />
Kündigungsfristen kündigen. Falls sie zum Ende der Elt<strong>ern</strong>zeit kündigen<br />
wollen, ist nach dem Bundeselt<strong>ern</strong>geld- und Elt<strong>ern</strong>zeitgesetz eine Sonderkündigungsfrist<br />
von drei Monaten einzuhalten.<br />
Beschäftigungsgarantie<br />
In der Regel wird man nach der Rückkehr aus der Elt<strong>ern</strong>zeit an seinen alten<br />
Arbeitsplatz zurückkehren können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt<br />
vom Inhalt des Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Falls<br />
eine Umsetzung zulässig ist, darf sie nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz<br />
erfolgen. Eine Umsetzung, die <strong>mit</strong> einer Schlechterstellung, insbesondere<br />
einem geringeren Entgelt, verbunden wäre, ist nicht zulässig.<br />
Krankenversicherung<br />
In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Pflicht<strong>mit</strong>gliedschaft<br />
während der Elt<strong>ern</strong>zeit bestehen, ohne dass aus dem Elt<strong>ern</strong>geld Beiträge zu<br />
leisten sind. Unberührt bleibt allerdings die eventuelle Beitragspflicht aus<br />
dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit.<br />
Beitragsfrei für die Dauer der Elt<strong>ern</strong>zeit sind Pflicht<strong>mit</strong>glieder, die außer<br />
dem Elt<strong>ern</strong>geld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. Das<br />
Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch für versicherungspflichtige<br />
<strong>Studieren</strong>de Beitragspflicht besteht, wenn sie immatrikuliert bleiben. Freiwillige<br />
Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls<br />
den Mindestbeitrag.<br />
Für diejenigen, die vor der Geburt des <strong>Kind</strong>es durch den Ehepartner in<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich<br />
nichts.<br />
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen<br />
sowie der Elt<strong>ern</strong>zeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in<br />
die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden.<br />
Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien<br />
weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber üb<strong>ern</strong>ommenen<br />
Anteil.<br />
26
6. Finanzielle Hilfen<br />
Finanzielle HilFen<br />
6.1. Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong><br />
Die Stiftung wurde zum Schutz des ungeborenen Lebens errichtet. Voraussetzung<br />
für einen Antrag ist, dass die Studentin in der Bundesrepublik<br />
Deutschland ihren Wohnsitz hat. Die Stiftungs<strong>mit</strong>tel werden unter Umständen<br />
auch unabhängig von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II<br />
gezahlt.<br />
Stiftungsleistungen können<br />
gewährt werden für werdende<br />
Mütter, <strong>mit</strong> dem Ziel, die Fortsetzung<br />
der Schwangerschaft durch<br />
materielle Hilfen zu erleicht<strong>ern</strong><br />
(nach der Geburt sind Stiftungsleistungen<br />
nicht möglich).<br />
Beantragt werden können z. B.<br />
Umstandskleidung, Erstausstattung<br />
für das <strong>Kind</strong>, Wohnungs- und<br />
Einrichtungsgegenstände, vorübergehende<br />
Unterbringung vor und nach der Geburt, eine Hilfe zur Weiterfüh-<br />
Kita Olshausenstraße - Weihnachtsmärchen.<br />
rung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes sowie sonstige Unterstützungen,<br />
wenn sie entsprechend begründet sind.<br />
Der Erhalt von Stiftungsleistungen setzt voraus, dass eine Hilfe auf<br />
andere Weise nicht möglich, nicht rechtzeitig gewährt werden kann oder<br />
nicht ausreichend ist. Vorrangig sind demnach folgende Möglichkeiten zum<br />
Erhalt von Unterstützungen auszuschöpfen:<br />
â nach dem Sozialgesetzbuch II<br />
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)<br />
â nach dem <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfegesetz SGB VIII<br />
â nach dem Arbeitsförderungsgesetz<br />
â nach dem Wohngeldgesetz<br />
â nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)<br />
â nach der Reichsversicherungsordnung (RVO)<br />
â nach dem Mutterschutzgesetz<br />
â Elt<strong>ern</strong>geld und Familiengeld<br />
Tipp: Stellen sie einen Antrag, auch wenn sie bereits o. g. Hilfen<br />
27
Finanzielle HilFen<br />
in Anspruch genommen haben. Es gibt einige Dinge, die z. B.<br />
vom Sozialamt nicht bewilligt werden (Kühlschrank, Waschmaschine<br />
...); ein gut begründeter Antrag hat bei der Stiftung<br />
unter Umständen Erfolg.<br />
Ausländische Studentinnen, die<br />
keinen Anspruch auf BAföG oder<br />
Leistungen nach dem SGB II haben,<br />
können dort ebenfalls Hilfen<br />
beantragen.<br />
Stellen Sie direkt nach Bekanntwerden<br />
der Schwangerschaft<br />
den Antrag. Die Stiftung soll helfen,<br />
durch materielle Unterstützung<br />
das Fortsetzen der Schwangerschaft<br />
zu erleicht<strong>ern</strong>. Welche<br />
Kita Olshausenstraße - Publikum.<br />
Hilfen gegeben werden können, richtet sich nach der spezifischen Situation<br />
jeder einzelnen schwangeren Frau.<br />
Die Höhe der bewilligten Gelder variiert nach Bedürftigkeit; es besteht<br />
jedoch kein Rechtsanspruch auf den Erhalt.<br />
Anträge können in der Regel gestellt werden bei:<br />
â den Gesundheitsämt<strong>ern</strong><br />
â der evangelischen Kirche<br />
â der katholischen Kirche<br />
â z. T. bei der Arbeiterwohlfahrt.<br />
6.2. Mutterschaftsgeld<br />
Das Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen gewährt, d.h. 6<br />
Wochen vor und 8 bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach<br />
der Entbindung.<br />
Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die (freiwilliges oder pflichtversichertes)<br />
Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei<br />
Beginn der Schutzfrist, d.h. sechs Wochen vor dem Entbindungstermin, in<br />
einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder deren Arbeitsverhältnis<br />
während der Schwangerschaft zulässig vom Arbeitgeber aufgelöst<br />
wurde.<br />
28
Finanzielle HilFen<br />
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch aus geringfügigen Beschäftigungen!<br />
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes<br />
der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der<br />
Schutzfrist gezahlt. Bis zu 13 Euro pro Tag werden von den gesetzlichen<br />
Krankenkassen gezahlt. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13<br />
Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber<br />
gezahlt.<br />
Zu Beginn der Schutzfrist erwerbstätige Schwangere, die privat krankenversichert<br />
sind oder beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen<br />
Krankenkassen versichert und geringfügig beschäftigt sind, erhalten<br />
ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro über das<br />
Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle -<br />
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, & 02 28 / 619-18 88.<br />
TIPP: Weitere Informationen zu den Themen Mutterschutz und<br />
Mutterschaftsgeld enthält die Broschüre „Mutterschutzgesetz –<br />
Leitfaden zum Mutterschutz“<br />
(siehe Literaturhinweis am Ende dieser Broschüre)<br />
6.3. Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> gewährt auf Antrag studierenden<br />
Mütt<strong>ern</strong> und Vät<strong>ern</strong> nach der Geburt eine Beihilfe in Höhe von 130 Euro zu<br />
den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung. Die Beihilfe<br />
ist als Unterstützung bei einer besonderen Bedürftigkeit studentischer<br />
Elt<strong>ern</strong> gedacht.<br />
Diese Leistung wird aus den Sozialbeiträgen der <strong>Studieren</strong>den gezahlt,<br />
deshalb bitten wir Sie vor Antragstellung selbst zu prüfen, ob Sie auf die<br />
Geburtsbeihilfe des <strong>Studentenwerk</strong>es angewiesen sind oder über ausreichendes<br />
Einkommen, Vermögen oder Rücklagen verfügen, um die notwendigen<br />
Anschaffungen zu tätigen.<br />
Die Beihilfe ist innerhalb eines halben Jahres nach der Geburt zu beantragen.<br />
Neben dem ausgefüllten Antrag sind die Kopie der Geburtsurkunde und<br />
die Studienbescheinigung für das Semester der Geburt beizufügen. Beantragt<br />
ein Student die Beihilfe für sein <strong>Kind</strong> und ist nicht auf der Geburtsurkunde<br />
als Vater benannt, ist ein Vaterschaftsnachweis einzureichen.<br />
29
Finanzielle HilFen<br />
Anträge erhalten Sie hier:<br />
KIEL: Dita Ogurreck, Sozialberatung,<br />
Mensa II, Leibnizstr. 12,<br />
E-Mail: soziales@studentenwerk-s-h.de<br />
& 04 31 / 88 16 - 230,<br />
oder Informationsbüro Mensa I<br />
& 04 31 / 88 16 - 127<br />
FLENSBURG: Janne Wolter<br />
Sozialberatung,<br />
Mensa, Kanzleistr. 94<br />
& 04 61 / 805 - 19 44<br />
E-Mail: soziales.flensburg<br />
@studentenwerk-s-h.de<br />
oder Karin Erichsen,<br />
Geschäftsstelle Flensburg<br />
Mensa, Kanzleistr. 94<br />
Kita Olshausenstraße - Waschraum.<br />
& 0461 / 805 - 12 07<br />
E-Mail: gs.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />
LÜBECK: Stefanie Prüss, Sozialberatung,<br />
Mensa, Raum 43, Mönkhofer Weg 241,<br />
& 04 51 / 500 - 59 42<br />
E-Mail: soziales.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />
oder Brigitte Peters, Geschäftsstelle Lübeck<br />
& 04 51 / 500 - 33 01<br />
E-Mail: gs.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />
6.4. <strong>Kind</strong>ergeld / <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />
Wer in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort hat, erhält <strong>Kind</strong>ergeld. Dies gilt auch für Ausländer,<br />
wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis<br />
zum Zwecke der Erwerbstätigkeit besitzen (eine Aufenthaltserlaubnis zum<br />
Zwecke des Studiums ist nicht ausreichend).<br />
Auch wer im Ausland wohnt, kann <strong>Kind</strong>ergeld erhalten,<br />
30
Finanzielle HilFen<br />
â wenn er / sie als Arbeitnehmer von seinem in Deutschland<br />
ansässigen Arbeitgeber für eine vorübergehende Beschäftigung<br />
dorthin entsandt worden ist,<br />
â wenn er / sie als Entwicklungshelfer tätig ist.<br />
Das <strong>Kind</strong>ergeld wird aus Bundes<strong>mit</strong>teln steuerfrei gezahlt und muss schriftlich<br />
bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsagentur (dort Familienkasse)<br />
beantragt werden. Es wird ab dem Monat gezahlt, in dem die<br />
Anspruchsvoraussetzungen mindestens einen Tag vorgelegen haben, nach<br />
Eingang des schriftlichen Antrags rückwirkend für maximal 4 Jahre.<br />
Das <strong>Kind</strong>ergeld beträgt seit dem 01.01.2010 monatlich:<br />
â für das 1. bis 2. <strong>Kind</strong><br />
184 Euro<br />
â für das 3. <strong>Kind</strong><br />
190 Euro<br />
â für das 4. und alle weiteren <strong>Kind</strong>er 215 Euro<br />
Zuerst wird im laufenden Jahr stets das monatliche <strong>Kind</strong>ergeld gezahlt. Bei<br />
der nachfolgenden Einkommensteuerberechnung prüft das Finanzamt automatisch,<br />
ob der Abzug von <strong>Kind</strong>er- und Betreuungsfreibetrag zu einer<br />
höheren Entlastung führt, als der Anspruch auf das <strong>Kind</strong>ergeld. Diese Günstigerprüfung<br />
wird <strong>mit</strong>tels der Vergleichsrechnung vorgenommen: Ist nach<br />
dem Ergebnis der Vergleichsrechnung das <strong>Kind</strong>ergeld höher als die Steuerentlastung<br />
aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt es beim Anspruch auf<br />
<strong>Kind</strong>ergeld. Dies ist in rund 95 Prozent aller Fälle günstiger.<br />
Der Freibetrag für <strong>Kind</strong>er wurde von 6.024 Euro auf 7.008 Euro erhöht.<br />
Sobald <strong>Kind</strong>ergeld beantragt oder bezogen wird, sind Sie verpflichtet,<br />
alle für das <strong>Kind</strong>ergeld relevanten Änderungen in Ihren Familienverhältnissen<br />
bei der zuständigen Familienkasse frühzeitig anzugeben.<br />
In <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> gibt es drei Familienkassen:<br />
â Familienkasse Bad Oldesloe<br />
Berliner Ring 10, 23843 Bad Oldesloe<br />
für die Arbeitsagenturbezirke Bad Oldesloe und Lübeck<br />
â Familienkasse Elmshorn<br />
Bau<strong>ern</strong>weg 23, 25335 Elmshorn<br />
für die Arbeitsagenturbezirke Elmshorn und Heide<br />
â Familienkasse Flensburg<br />
Eck<strong>ern</strong>förder Landstr. 65, 24941 Flensburg<br />
für die Arbeitsagenturbezirke Flensburg, Kiel, Neumünster<br />
Telefonische Auskünfte in <strong>Kind</strong>ergeldangelegenheiten erhält man<br />
nicht bei den Familienkasse selbst (deshalb auch keine Angabe<br />
31
Finanzielle HilFen<br />
der Telefonnummer möglich), sond<strong>ern</strong> über ein Servicecenter:<br />
& 0180 / 1546337<br />
Anträge auch im Int<strong>ern</strong>et unter: www.arbeitsagentur.de ß Service<br />
von A-Z ß Geldleistungen ß <strong>Kind</strong>ergeld ß Anträge<br />
â Hinweis: Es ist durchaus möglich, dass Sie für Ihr eigenes <strong>Kind</strong><br />
<strong>Kind</strong>ergeld erhalten und gleichzeitig Ihre Elt<strong>ern</strong> noch für Sie<br />
<strong>Kind</strong>ergeld beziehen können.<br />
Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht wegen Schwangerschaft und/oder <strong>Kind</strong>ererziehung<br />
durch ein Urlaubssemester unterbrechen, dann können Ihre<br />
Elt<strong>ern</strong> weiterhin <strong>Kind</strong>ergeld beziehen, wenn die Altersgrenze und/oder Einkommensgrenze<br />
nicht überschritten wurde.<br />
Der <strong>Kind</strong>ergeldanspruch für Ihre Elt<strong>ern</strong> entfällt, wenn Sie verheiratet<br />
sind und Ihr Ehepartner den überwiegenden Teil Ihres Unterhalts leistet.<br />
Ergänzend zum <strong>Kind</strong>ergeld kann unter Umständen noch ein <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />
in Höhe von maximal 140 Euro für jedes <strong>Kind</strong> bezogen werden.<br />
Diesen <strong>Kind</strong>erzuschlag können auch <strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong> erhalten.<br />
Beantragt wird er, wie das <strong>Kind</strong>ergeld, bei der Familienkasse.<br />
Die Berechnung der Höhe des <strong>Kind</strong>erzuschlags ist kompliziert und in<br />
angemessener Kürze hier nicht verständlich darstellbar. Nur so viel zur<br />
Information: Neben einem geforderten Mindesteinkommen der Elt<strong>ern</strong> (600<br />
Euro für Alleinerziehende, 900 Euro für Paare) gibt es eine Bemessungsgrenze,<br />
bis zu der der <strong>Kind</strong>erzuschlag in voller Höhe gezahlt wird, und eine<br />
Höchsteinkommensgrenze ab der der (eventuell gekürzte) <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />
entfällt. Außerdem wird noch das Einkommen des <strong>Kind</strong>es (z. B. in Form von<br />
Unterhaltsvorschuss) berücksichtigt.<br />
Zusammengefasst lässt sich sagen: Der errechnete <strong>Kind</strong>erzuschlag muss<br />
zusammen <strong>mit</strong> anderen Einkünften und / oder Vermögen der Familie und<br />
eventuell zustehendem Wohngeld ausreichen, den Bedarf der gesamten<br />
Familie sicherzustellen, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld<br />
besteht. <strong>Kind</strong>erzuschlag und Leistungen nach dem SGB II schließen<br />
sich aus, sind also nur alt<strong>ern</strong>ativ zu beantragen!<br />
TIPP: Mehr Infos zum <strong>Kind</strong>ergeld und <strong>Kind</strong>erzuschlag unter:<br />
â www.familienkasse.de bzw.<br />
â www.kinderzuschlag.de<br />
32
6.5. Elt<strong>ern</strong>geld<br />
Finanzielle HilFen<br />
Das Elt<strong>ern</strong>geld hat das Erziehungsgeld abgelöst. Es gilt für alle Geburten seit<br />
dem 01.01.2007. Es wird für 12 Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate<br />
kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere Partner Zeit für das<br />
<strong>Kind</strong> nimmt und die Berufstätigkeit einschränkt.<br />
Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten das<br />
Elt<strong>ern</strong>geld 14 Monate lang, wenn das <strong>Kind</strong> allein bei dem Elt<strong>ern</strong>teil in der<br />
Wohnung lebt, dem das alleinige Sorgerecht zusteht, da sie dann Vater- und<br />
Muttermonate erfüllen.<br />
Elt<strong>ern</strong>geld erhalten Erwerbstätige, Beamte, Selbständige, erwerbslose<br />
Elt<strong>ern</strong>teile, <strong>Studieren</strong>de und Auszubildende. Es beträgt 67 % des wegfallenden<br />
Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro, maximal 1.800 Euro. Während<br />
des Bezugs von Elt<strong>ern</strong>geld ist (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit erlaubt: Die<br />
Arbeitszeit darf maximal 30 Stunden pro Woche betragen. Dieses Einkommen<br />
wird bei der Berechnung des Elt<strong>ern</strong>geldes berücksichtigt.<br />
Bei Auszubildenden und <strong>Studieren</strong>den muss die jeweilige Ausbildung<br />
nicht unterbrochen werden. Auf die Anzahl der Wochenstunden, die für die<br />
Ausbildung aufgewendet werden, kommt es, anders als bei der Erwerbstätigkeit,<br />
nicht an.<br />
Zuständigkeiten<br />
Kreis Dithmarschen<br />
Kreis Nordfriesland<br />
Kreis Pinneberg<br />
Kreis Steinburg<br />
Kreis Plön<br />
Stadt Kiel<br />
Stadt Neumünster<br />
Kreis Herzogtum-Lauenburg<br />
Kreis Ostholstein<br />
Kreis Segeberg<br />
Kreis Stormarn<br />
Stadt Lübeck<br />
Kreis Rendsburg-Eck<strong>ern</strong>förde<br />
Kreis <strong>Schleswig</strong>-Flensburg<br />
Stadt Flensburg<br />
Außenstelle Heide<br />
Landesfamilienbüro<br />
Neue Anlage 9, 25746 Heide<br />
& 04 81 / 6 96 - 0<br />
Außenstelle Kiel<br />
Landesfamilienbüro<br />
Gartenstr. 7, 23103 Kiel<br />
& 04 31 / 98 27 - 0<br />
Außenstelle Lübeck<br />
Landesfamilienbüro<br />
Große Burgstr. 4, 23552 Lübeck<br />
& 04 51 / 14 06 - 0<br />
Außenstelle <strong>Schleswig</strong><br />
Landesfamilienbüro<br />
Seminarweg 6, 24837 <strong>Schleswig</strong><br />
& 0 46 21 / 8 06 - 0<br />
33
Finanzielle HilFen<br />
Maßgeblich für die Berechnung des Elt<strong>ern</strong>geldes ist der Durchschnittsbetrag<br />
aus dem Einkommen der vergangenen 12 Kalendermonate vor der Geburt<br />
des <strong>Kind</strong>es bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist.<br />
Für Geringverdiener gibt es ein<br />
erhöhtes Elt<strong>ern</strong>geld: Ist das<br />
zugrunde liegende Nettoeinkommen<br />
geringer als 1.000 Euro<br />
monatlich, wächst der Einkommensersatz<br />
bis zu 100 Prozent.<br />
Elt<strong>ern</strong> ohne eigenes Einkommen<br />
(al-so auch <strong>Studieren</strong>de) erhalten<br />
als Elt<strong>ern</strong>geld einen Sockelbetrag<br />
von 300 Euro monatlich für maximal<br />
12 (nicht 14!) Monate.<br />
Kita Flensburg - Spielplatz.<br />
Anspruch auf die 2 Partnermonate besteht deshalb nicht, weil im Fall von<br />
nicht erwerbstätigen Elt<strong>ern</strong> kein Erwerbseinkommen wegfällt, das durch das<br />
Elt<strong>ern</strong>geld ersetzt werden soll.<br />
Die Elt<strong>ern</strong> können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate<br />
frei untereinander aufteilen. Sie können Elt<strong>ern</strong>geld nacheinander<br />
oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug reduziert<br />
sich aber die Zahl der Monate entsprechend. Allerdings gelten Monate,<br />
in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, immer als Bezugsmonate der<br />
Mutter. Seit 2011 wird das Mindestelt<strong>ern</strong>geld auf Sozialleistungen nach<br />
dem SGB II angerechnet!<br />
Das Elt<strong>ern</strong>geld wird bei den Außenstellen des Landesfamilienbüros<br />
des Landesamtes für soziale Dienste <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> beantragt.<br />
â Anträge und Informationen zum Bezug von Elt<strong>ern</strong>geld erhalten<br />
Sie auch über die Int<strong>ern</strong>etseite des Landesamtes für Soziale<br />
Dienste: www.lasd-sh.de<br />
6.6. Leistungen nach dem SGB II<br />
Das Sozialhilferecht wurde grundlegend reformiert und als Zwölftes Buch in<br />
das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Parallel dazu wurde die „Grundsicherung<br />
für Arbeitssuchende“ – das Sozialgesetzbuch II (SGB II) – geschaffen.<br />
Dieses Gesetz gilt für alle erwerbsfähigen Personen.<br />
34
Finanzielle HilFen<br />
Erwerbsfähig ist, wer<br />
â nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit<br />
außerstande ist<br />
â unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts<br />
â mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.<br />
Der Zugang von <strong>Studieren</strong>den zu Leistungen nach dem SGB II ist weitgehend<br />
ausgeschlossen - Grundsatz:<br />
“Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
(BAföG) (…) dem Grunde nach förderungsfähig ist,<br />
haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.”<br />
(§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II)<br />
Trotzdem haben <strong>Studieren</strong>de unter Umständen Anspruch auf Leistungen<br />
nach dem SGB II, wenn es sich um “nichtausbildungsbedingten” Bedarf<br />
handelt (geregelt in § 27 SGB II Leistungen für Auszubildende), z.B.:<br />
â Mehrbedarf während der Schwangerschaft<br />
â Mehrbedarf für Alleinerziehende<br />
â Hilfe zum Lebensunterhalt bei Beurlaubung von über 3 Monaten<br />
vom Studium z. B. wegen <strong>Kind</strong>ererziehung oder Krankheit<br />
â Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung im Krankheitsfall<br />
â Eingliederungshilfe für behinderte <strong>Studieren</strong>de für besondere<br />
Kosten im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Ausbildung<br />
â Hilfe zum Lebensunterhalt für ihre <strong>Kind</strong>er<br />
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen und Bewilligung von Leistungen<br />
sind die so genannten ARGEn, das sind von Städten oder Kommunen<br />
und den örtlichen Agenturen für Arbeit gebildete Arbeitsgemeinschaften.<br />
In den Hochschulstandorten Kiel, Flensburg, Lübeck und Heide gibt es<br />
folgende Anlaufstellen:<br />
â die ARGE in Kiel ist stadtteilnah in 6 Sozialzentren präsent und<br />
dort erfolgt die Beratung und Antragstellung<br />
â in Flensburg hat die ARGE ihren Sitz im Gebäude der Agentur<br />
für Arbeit in der Waldstraße<br />
â in Lübeck ist die ARGE ebenfalls im Gebäude der Agentur für<br />
Arbeit in der Hans-Böckler-Straße untergebracht<br />
â für Heide gibt es eine ARGE des Kreises Dithmarschen und der<br />
Agentur für Arbeit, die Leistungszentren in Meldorf, Brunsbüttel<br />
und Heide eingerichtet hat (in Heide im Gebäude der Agentur<br />
für Arbeit in der Rungholtstraße)<br />
35
Finanzielle HilFen<br />
Die Bundesagentur für Arbeit hat Durchführungshinweise erlassen, die für<br />
alle Mitarbeiter/innen der ARGEn bundesweit bindend sind. Diese werden<br />
laufend aktualisiert und aktuelle Gerichtsurteile werden berücksichtigt.<br />
Im Zweifelsfall sind die Sozialgerichte zuständig für die Klärung, ob Leistungen<br />
<strong>Studieren</strong>den zustehen oder nicht.<br />
Im Folgenden sind einige grundsätzliche Informationen ohne Anspruch<br />
auf Vollständigkeit zusammengestellt, die einen Überblick geben:<br />
Berechtigter Personenkreis<br />
Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und<br />
65 Jahren. Leistungen erhalten auch Personen, die <strong>mit</strong> erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
in einer Bedarfsgemeinschaft leben.<br />
Leistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)<br />
Zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
die Leistung Arbeitslosengeld II. Eingeschlossen sind dabei auch jene, die<br />
zwar erwerbsfähig sind, aber nur eingeschränkt verfügbar sind oder denen<br />
Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet wird (z. B. allein Erziehende <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong><br />
unter 3 Jahren). Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die als Partner und /<br />
oder <strong>Kind</strong>er <strong>mit</strong> dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,<br />
erhalten Sozialgeld.<br />
Bedarfssätze seit 01.01.2013:<br />
â Regelbedarf für allein Stehende oder allein Erziehende<br />
382 Euro.<br />
â Regelbedarf für 2 Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
je 345 Euro.<br />
â Regelbedarf für <strong>Kind</strong>er von 0 bis 5 Jahren 224 Euro.<br />
â Regelbedarf für <strong>Kind</strong>er von 6 bis 13 Jahren 255 Euro.<br />
â Regelbedarf für <strong>Kind</strong>er von 14 bis 17 Jahren 289 Euro.<br />
Der Mehrbedarf für Schwangerschaft nach der 12. Woche beträgt 17 % des<br />
maßgeblichen Regelbedarfs, also 58,65 Euro für volljährige Haushaltsangehörige<br />
und 64,94 Euro für allein Stehende / allein Erziehende.<br />
Der Mehrbedarf für allein Erziehende beträgt je nach Anzahl der <strong>Kind</strong>er<br />
137,52 Euro bis maximal 229,20 Euro. Einmalige Beihilfen wie Umstandskleidung,<br />
Erstlingsausstattung, Bett, <strong>Kind</strong>erwagen u. ä. können ab dem 7.<br />
Schwangerschaftsmonat bewilligt werden. Dazu muss in einem gesonderten<br />
Antrag angegeben werden, welche Beihilfen die Mutter und ihr <strong>Kind</strong><br />
individuell benötigen. Die einmaligen Beihilfen werden nicht wie z. B. der<br />
Schwangerenmehrbedarf automatisch berücksichtigt, wenn der Mutterpass<br />
36
Finanzielle HilFen<br />
vorgelegt wird! Da<strong>mit</strong> die Beihilfe auch rechtzeitig gewährt wird, sollte die<br />
Beantragung bereits einen Monat vorher erfolgen.<br />
Wenn <strong>Studieren</strong>de z. B. in einem Urlaubsemester Regelleistungen nach<br />
dem § 20 SGB II erhalten, dann wird dadurch eine Krankenversicherungspflicht<br />
über das Jobcenter ausgelöst. Ausnahme: Die Leistungen werden als<br />
Darlehen gewährt. Vorrang hat aber zunächst immer eine mögliche Familienversicherung.<br />
Der Bezug von Mehrbedarfsleistungen wegen Schwangerschaft oder als<br />
Alleinerziehende hingegen führt nicht mehr zu einer Versicherungspflicht<br />
über das Jobcenter. Im Jahr 2011 wurde der Leistungsbezug für <strong>Studieren</strong>de<br />
durch einen neuen Paragraphen im SGB II (§ 27 SGB II) geregelt. Dort<br />
wird ausdrücklich gesagt, dass Leistungen nach dem § 27 SGB II nicht als<br />
Arbeitslosengeld II gelten und so<strong>mit</strong> nicht zur Sozialversicherungspflicht<br />
führen!<br />
Der eigene Betrag zur studentischen Pflichtversicherung oder zur freiwilligen<br />
Versicherung in der gesetzlichen<br />
Krankenkasse ist also nun wieder selbst zu<br />
leisten, auch wenn <strong>Studieren</strong>de die genannten<br />
Mehrbedarfe erhalten.<br />
Leistungsdauer:<br />
Da in überschaubaren Abständen geprüft<br />
werden soll, ob die Voraussetzungen für den<br />
Leistungsbezug noch stimmen, werden<br />
Bewilligungen i. d. R. nur für 6 Monate erteilt,<br />
außer es ist bekannt, dass die Voraussetzungen<br />
schon vorher wegfallen.<br />
Unterkunftskosten:<br />
Was als angemessenen Unterkunftskosten<br />
angesehen wird, ist nicht exakt zu benennen,<br />
da es Ermessensspielräume und Über-<br />
Kita Niemannsweg - Verkleiden.<br />
gangsregelungen gibt. Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind,<br />
wird beurteilt nach<br />
â den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls (Zahl der Familienangehörigen,<br />
Alter)<br />
â der Zahl der vorhandenen Räume<br />
â der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und den<br />
Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes<br />
37
Finanzielle HilFen<br />
Anrechnung von Einkommen<br />
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden nur gezahlt,<br />
wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Einkommen lässt – soweit es zu berücksichtigen<br />
ist – Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise entfallen.<br />
Zum Einkommen gehören z. B.<br />
â Einnahmen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit<br />
â Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />
â Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld<br />
â Kapital- und Zinserträge<br />
â Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />
â <strong>Kind</strong>ergeld für minderjährige <strong>Kind</strong>er (soweit beim jeweiligen<br />
<strong>Kind</strong> zur Deckung des eigenen Bedarfs nötig)<br />
Vom Einkommen abzusetzen sind<br />
â darauf entfallende Steu<strong>ern</strong><br />
â Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung<br />
â gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen<br />
â die nach dem Einkommensteuergesetz<br />
geförderten Altersvorsorgebeträge<br />
â Werbungskosten<br />
â Freibeträge für Erwerbstätigkeit<br />
Nicht als Einkommen berücksichtigt wird das<br />
Elt<strong>ern</strong>geld bis zu einem Betrag von 300 Euro.<br />
Für Freibeträge bei Erwerbstätigkeit gelten<br />
z. Zt. folgende Regelungen:<br />
Für die Höhe des Freibetrags ist das Bruttoeinkommen<br />
(Einkommen vor Steu<strong>ern</strong> und<br />
Abgaben) entscheidend. Die Freibeträge<br />
addieren sich jeweils.<br />
â Die ersten 100,- Euro aus Erwerbseinkommen<br />
werden nicht angerechnet<br />
(Grundfreibetrag).<br />
Kita Niemannsweg - Sport.<br />
â Zusätzlich bleiben 20% des über 100,- Euro aber unter 800,-<br />
Euro liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.<br />
38
Finanzielle HilFen<br />
â Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10%<br />
von dem Bruttolohn über 800,- Euro bis zur Verdienstobergrenze<br />
(1.200 Euro ohne <strong>Kind</strong>, 1500 Euro <strong>mit</strong> mindestens 1 <strong>Kind</strong>)<br />
nicht angerechnet.<br />
Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000 € beträgt das Nettoeinkommen<br />
in Steuerklasse III ca. 780 €. Der Freibetrag errechnet sich jedoch<br />
aus dem Bruttoeinkommen. Davon liegen 200 € über der 800-€-Grenze.<br />
Davon bleiben 10% anrechnungsfrei. Von den übrigen 800 € liegen 700 €<br />
über der 100-€-Grenze. Davon werden 20% nicht angerechnet. Die verbleibenden<br />
100 € sind anrechungsfrei. Der Freibetrag errechnet sich also:<br />
20,- € (10% von 200 €, Betrag zwischen 800 € und 1.000 €)<br />
+ 140,- € (20% von 700 €, Betrag zwischen 100 € und 800 €)<br />
+ 100,- € (Grundfreibetrag)<br />
= 260,- €<br />
220 € sind an Steu<strong>ern</strong> und Sozialabgaben zu zahlen. Auf die Grundsicherung<br />
angerechnet wird nur das Nettoeinkommen von 780 €. Davon wird<br />
der Freibetrag von 260 € abgezogen. So<strong>mit</strong> wird die Grundsicherung um<br />
520 € gekürzt, 260 € verbleiben also auf jeden Fall zusätzlich.<br />
Besondere Regelungen beim BAföG-Bezug<br />
Wenn <strong>Studieren</strong>de, die nicht beurlaubt sind und so<strong>mit</strong> keinen Anspruch auf<br />
Regelleistungen für ihren Lebensunterhalt haben, Mehrbedarfsleistungen<br />
oder Leistungen für ihre <strong>Kind</strong>er beantragen, dann werden bei der Prüfung<br />
der Einkommensverhältnisse auch die gewährten BAföG-Leistungen <strong>mit</strong><br />
berücksichtigt. Es ist aber pauschal ein Betrag von 20 % der maßgebenden<br />
Bedarfs deckenden Ausbildungsförderung als zweckbestimmte Einnahme<br />
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da<strong>mit</strong> ergibt sich für <strong>Studieren</strong>de<br />
ein Absetzbetrag von 119,40 Euro.<br />
Dieser Betrag und auch der <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlag nach § 14 b<br />
BAföG in Höhe von 113 Euro für das erste <strong>Kind</strong> (sowie 85,- € für das 2. und<br />
weitere <strong>Kind</strong>er) sind nicht anzurechnen!<br />
Anrechnung von Vermögen<br />
Zum Vermögen gehören z. B. Bargeld, (Spar-)Guthaben, wie Wertpapiere,<br />
Aktien, Bausparverträge, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum.<br />
Soweit das Vermögen verwertbar ist, wird es bei der Feststellung der<br />
Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.<br />
Vom Vermögen abzusetzen sind<br />
â Freibeträge in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr –<br />
39
Finanzielle HilFen<br />
mindestens 3100 Euro, maximal 9750 Euro - für jeden volljährigen<br />
Hilfebedürftigen sowie für Minderjährige ein Freibetrag<br />
von je 3100 Euro<br />
â Vermögen der so genannten „Riester-Rente“<br />
â Vermögen, das der Altersvorsorge dient, wenn die Verwertung<br />
vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist<br />
in Höhe von 250 Euro je<br />
vollendetem Lebensjahr<br />
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
und seines<br />
Partners bis zur Höchstgrenze<br />
von jeweils 16.250<br />
Euro<br />
â Freibetrag für notwendige<br />
Anschaffungen in Höhe<br />
von 750 Euro für jeden in<br />
der Bedarfsgemeinschaft<br />
Kita Grenzstraße - Spielplatz.<br />
lebenden Hilfebedürftigen<br />
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist z.B.<br />
â angemessener Hausrat<br />
â angemessenes Kraftfahrzeug<br />
â angemessene(s) selbstbewohnte(s) Eigentumswohnung / Hausgrundstück<br />
â Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich<br />
ist<br />
Hinweis für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II durch<br />
<strong>Studieren</strong>de:<br />
<strong>Studieren</strong>de haben des Öfteren die Erfahrung gemacht, dass durch die<br />
Berechnungsprogramme der Argen individuelle Umstände nicht berücksichtigt<br />
wurden (z. B. dass <strong>Studieren</strong>de Ansprüche auf Mehrbedarfe haben, obwohl<br />
sie an sich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben).<br />
So kann es vorkommen, dass aus dem Leistungsbescheid nicht immer eindeutig<br />
hervorgeht, welcher Anspruch tatsächlich berücksichtigt wurde.<br />
Im Zweifel lassen Sie sich von Ihrer Integrationsfachkraft den Leistungsbescheid<br />
erklären Ggf. kann von dort bei der Leistungsabteilung der Argen<br />
(die die Bescheide erstellt) nachgefragt werden.<br />
40
6.7. Wohngeld<br />
Finanzielle HilFen<br />
Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, den in besonderen Fällen auch<br />
<strong>Studieren</strong>de erhalten können.<br />
Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig<br />
nach dem BAföG ist, erhalten grundsätzlich kein Wohngeld.<br />
Ausnahme: sie führen <strong>mit</strong> einem oder mehreren <strong>Kind</strong>/<strong>ern</strong> einen<br />
gemeinsamen Haushalt und / oder sie leben <strong>mit</strong> ihrem Ehepartner zusammen,<br />
dem „dem Grunde nach“ weder Leistungen nach dem BAföG noch<br />
nach dem § 59 SGB III oder dem § 101 Abs.3 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe)<br />
noch nach dem § 104 SGB III (Ausbildungsgeld) zustehen.<br />
Dem Grunde nach steht keine Ausbildungsförderung zu, wenn:<br />
â Die Ausbildung nach § 2 BAföG nicht förderungsfähig ist (z.B.<br />
weil ein Stipendium von einem Begabtenförderungswerk<br />
gezahlt wird).<br />
â Die Förderungshöchstdauer überschritten ist (§15 Abs. 2<br />
BAföG).<br />
â Ein Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund erfolgte (§ 7<br />
Abs. 3 BAföG).<br />
â Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung<br />
(Zweitstudium) nicht erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 BAföG).<br />
â Der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG nicht vorgelegt werden<br />
konnte.<br />
â Die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten wurde<br />
(30 Jahre).<br />
Neu ist folgende Regelung:<br />
â Werden Leistungen nach dem BAföG ausschließlich als Darlehen<br />
gewährt, besteht trotzdem Wohngeldanspruch<br />
â Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes zum Januar 2009 ist<br />
der Begriff “vorübergehende Abwesenheit vom Elt<strong>ern</strong>haus”<br />
entfallen. Musste vorher nachgewiesen werden, dass man<br />
“dauerhaft” vom Elt<strong>ern</strong>haus abwesend war, ist jetzt für die<br />
Wohngeldberechtigung der Lebens<strong>mit</strong>telpunkt entscheidend -<br />
und da geht man auch bei <strong>Studieren</strong>den davon aus, dass dies<br />
der Studienort ist, wenn sie am Studienort <strong>mit</strong> dem Hauptwohnsitz<br />
gemeldet sind<br />
Für die Berechnung des Wohngelds müssen Sie Ihr monatliches Einkom-<br />
41
Finanzielle HilFen<br />
men nachweisen. Es gibt Höchstsätze, die nicht überschritten werden dürfen.<br />
Andererseits muss das Einkommen jedoch so hoch sein, dass die<br />
Lebenshaltungskosten, die Krankenversicherungskosten und der größte Teil<br />
der Miete davon bestritten werden können. Liegt es in etwa in Höhe des<br />
BAföG-Satzes dürften keine Probleme entstehen.<br />
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen<br />
aller zu berücksichtigender Haushalts<strong>mit</strong>glieder abzüglich<br />
eventueller Freibeträge. Dabei wird auch 50 % des Zuschussanteils der<br />
Ausbildungsförderung <strong>mit</strong> Ausnahme des <strong>Kind</strong>erbetreuungszuschlags<br />
nach § 14b BAföG als Einkommen angerechnet.<br />
Vom Jahreseinkommen können, je nach Voraussetzungen, noch Abzüge<br />
von 6, 10, 20 oder 30 Prozent vorgenommen werden und eventuell<br />
noch Freibeträge abgezogen werden.<br />
Zur Miete gehören nach dem Wohngeldgesetz auch die Kosten des<br />
Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung.<br />
Nicht zur Miete gehören jedoch:<br />
â die Kosten für den Betrieb zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgung<br />
â Vergütung für die Überlassung von Möbeln<br />
â Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter<br />
â die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich<br />
oder beruflich genutzt oder untervermietet wird<br />
â Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes<br />
oder eines Hausgartens<br />
Für unangemessen hohe Wohnkosten wird Wohngeld nicht gewährt. Nur<br />
bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (abhängig von regionalen Mietstufen<br />
und der Anzahl der Haushalts<strong>mit</strong>glieder) ist die Miete zuschussfähig.<br />
Wohngeld wird auf Antrag und nicht rückwirkend gewährt. Es wird im<br />
Allgemeinen für zunächst 12 Monate bewilligt. Es empfiehlt sich rechtzeitig<br />
(2 Monate) vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Wiederholungsantrag<br />
zu stellen, um eine Zahlungsunterbrechung zu vermeiden.<br />
Bei Antragstellung müssen vorgelegt werden:<br />
â Personalausweis und polizeiliche Anmeldung<br />
â Belege über Einkünfte und Ausgaben<br />
â Mietvertrag, Mietquittung<br />
â Lohnsteuerkarte aus dem Vorjahr<br />
42
Finanzielle HilFen<br />
â Krankenversicherungsnachweis<br />
Sollte Ihr Wohngeldantrag abgelehnt werden, können Sie unter Beachtung<br />
der Fristen Widerspruch einlegen.<br />
Die Höhe des Wohngelds hängt ab von der Zahl der zu berücksichtigenden<br />
Haushalts<strong>mit</strong>glieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der<br />
Miethöhe.<br />
Das Wohngeld wird nach einer komplizierten Formel berechnet, es liegen<br />
jedoch übersichtliche Tabellen vor, aus denen die Wohngeldhöhe in<br />
Abhängigkeit von Personenanzahl und Mietkosten ersichtlich ist.<br />
TIPP: Ausführliche Informationen in der Broschüre der Bundesregierung<br />
„Wohngeld 2009 – Ratschläge und Hinweise“.<br />
Als PDF-Datei im Int<strong>ern</strong>et unter folgender Adresse:<br />
www.bmvbs.de ß Städtebau<br />
und Wohnungswesen<br />
ß Wohnraumförderung ß<br />
Wohngeld<br />
Dort gibt es auch Tabellen,<br />
die zeigen, wie hoch<br />
das Wohngeld bei entsprechenden<br />
Einkünften<br />
und Miethöhen ausfallen<br />
wird.<br />
Kita Flensburg - Mehrzweckraum.<br />
6.8. Wohnberechtigungsschein<br />
Der Wohnberechtigungsschein an sich stellt keine direkte finanzielle Unterstützung<br />
dar, aber durch ihn haben Sie die Option, eventuell eine günstige,<br />
durch öffentliche Mittel geförderte Wohnung zu erhalten.<br />
Familien <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong>(<strong>ern</strong>), die keine entsprechende Wohnung haben, können<br />
sich, sof<strong>ern</strong> bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden,<br />
bei den Wohngeldämt<strong>ern</strong> einen Wohnberechtigungsschein (WBS) <strong>mit</strong><br />
Dringlichkeit für eine Wohnung im sozialen Wohnungsbau geben lassen.<br />
Gleiches gilt auch für Verlobte, allein Erziehende und für Schwangere, wenn<br />
durch die Vorlage des Mutterpasses eine Schwangerschaft von der 14.<br />
Woche an nachgewiesen ist.<br />
Ein Anspruch besteht bei Alleinstehenden, wenn das Jahreseinkommen<br />
12.000 Euro nicht überschreitet und sie erhalten einen Wohnberechti-<br />
43
Finanzielle HilFen<br />
gungsschein für eine Wohnung bis 50 qm (bei Neubauten ab 1995 nur bis<br />
40 qm). Für zwei Personen liegt dieser Betrag bei 18.000 Euro und die<br />
Größe bis 55 qm. Für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze<br />
um 4.100 Euro und zusätzlich noch um 500 Euro für jedes <strong>Kind</strong>, für das<br />
<strong>Kind</strong>ergeld bezogen wird. Für drei Personen sind 70 qm, für vier Personen<br />
80 qm und für 5 Personen 90 qm Wohnraum vorgesehen. Bei der Festlegung<br />
des Wohnraumanspruchs wird das ungeborene <strong>Kind</strong> <strong>mit</strong>gezählt.<br />
Um Wohngeld und / oder einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten,<br />
wenden Sie sich an:<br />
6.9. Unterhaltsvorschuss<br />
Mit dem Unterhaltsvorschuss soll allein erziehenden Mütt<strong>ern</strong> und Vät<strong>ern</strong><br />
geholfen werden, wenn sich der andere Elt<strong>ern</strong>teil den Zahlungsverpflich-<br />
Kiel<br />
Amt für Wohnen und Grundsicherung -<br />
Neues Rathaus<br />
Andreas-Gayk-Str. 31<br />
Wohngeld & 04 31 / 901 - 23 95<br />
Wohnberechtigungsschein<br />
& 0431 / 901-1155<br />
Flensburg<br />
Bürgerbüro der Stadt Flensburg<br />
Rathausplatz 1<br />
& 0461 / 85-2671<br />
85-2673<br />
Lübeck<br />
Verwaltungszentrum der Hansestadt<br />
Lübeck, Kronsforder Allee 2-6<br />
& 0451 / 122-4452<br />
Heide<br />
Amt für Familien und Soziales<br />
Postelweg 1<br />
25746 Heide<br />
& 0481 / 6850-521 / -520<br />
Sprechzeiten<br />
Wohngeld:<br />
Mo, Di, Do 08.30 - 13.00 Uhr<br />
Do auch 15.00 - 17.00 Uhr<br />
Wohnberechtigungsschein:<br />
Mo, Di, Do, Fr 08.30 - 13.00 Uhr,<br />
Do auch 15.00 - 17.00 Uhr<br />
Mo 07.30 - 16.00 Uhr<br />
Di + Mi 07.30 - 13.00 Uhr<br />
Do 07.30 - 19.00 Uhr<br />
Fr 07.30 - 12.30 Uhr<br />
Mo und Di 08.00 - 14.00 Uhr<br />
Do 08.00 – 18.00 Uhr<br />
Fr 08.00 - 12.00 Uhr<br />
Mo - Do 08.00 – 16.30 Uhr<br />
Fr 08.00 – 12.00 Uhr<br />
(nur nach Terminabsprachen)<br />
44
Finanzielle HilFen<br />
tungen gegenüber einem unterhaltsberechtigten <strong>Kind</strong> entzieht, hierzu nicht<br />
oder nur teilweise in der Lage ist oder ein Elt<strong>ern</strong>teil verstorben ist. Nur das<br />
<strong>Kind</strong> hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.<br />
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz<br />
werden längstens für 72<br />
Monate und bis zum 12. Lebensjahr eines<br />
<strong>Kind</strong>es gezahlt, und zwar gestaffelt nach<br />
dem Alter des <strong>Kind</strong>es:<br />
â für <strong>Kind</strong>er von 0 - 5 Jahren<br />
133 Euro<br />
â für <strong>Kind</strong>er von 6 - 12 Jahren<br />
180 Euro<br />
Ein Antrag auf Leistung muss schriftlich beim<br />
zuständigen Jugendamt gestellt werden (in<br />
Kiel beim Amt für Familie und Soziales).<br />
TIPP: Ausführliche Hinweise zum<br />
Kita Niemannsweg - im Wald.<br />
Unterhaltsvorschussgesetz enthält<br />
die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ des Bundesministeriums<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
(siehe Literaturhinweis am Ende dieser Broschüre).<br />
45
Finanzielle HilFen<br />
46
7. <strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
7.1. Allgemeine Informationen zur Betreuung von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> in<br />
<strong>Kind</strong>ertagesstätten des <strong>Studentenwerk</strong>s <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> bietet an den Hochschulstandorten<br />
Flensburg, Lübeck und Kiel ganztägig Betreuung für Studentenkinder in vier<br />
<strong>Kind</strong>ertagesstätten und zwei Krippen an. Dafür stehen insgesamt 105 Plätze<br />
für <strong>Kind</strong>er unter und 168 Plätze für <strong>Kind</strong>er über 3 Jahren zur Verfügung.<br />
Das Angebot richtet sich vorwiegend an studierende Elt<strong>ern</strong>, die an einer<br />
staatlichen Hochschule des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> oder der Fachhochschule<br />
Wedel immatrikuliert sind. Bei freien Plätzen können auch <strong>Kind</strong>er<br />
nicht studierender Elt<strong>ern</strong> betreut werden.<br />
Jedoch besonders bei den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong><br />
unter 3 Jahren übersteigt die<br />
Nachfrage das Angebot, so dass<br />
Wartezeiten auf einen Platz einkalkuliert<br />
werden müssen. Die Plätze<br />
werden nach festgelegten Aufnahmekriterien<br />
vergeben.<br />
Grundlage unserer pädagogischen<br />
Arbeit sind die Leitlinien zum Bildungsauftrag<br />
von <strong>Kind</strong>ertagesstätten<br />
des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>.<br />
Kita Olshausenstraße - Gruppenraum.<br />
Unsere pädagogischen Ziele orientieren<br />
sich an der Lebenswelt der <strong>Kind</strong>er, an ihrem Entwicklungsstand und<br />
an ihren Bedürfnissen.<br />
Mit dem Eintritt in den <strong>Kind</strong>ergarten lösen sich die <strong>Kind</strong>er in der Regel das<br />
erste Mal von ihren Elt<strong>ern</strong>. Wir verstehen unsere <strong>Kind</strong>ertagesstätten daher<br />
als Erlebnisräume, die das Familienleben ergänzen und den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> die<br />
Geborgenheit und Anregungen bieten sollen, die sie zu einer positiven Entwicklung<br />
benötigen. Wir begleiten und unterstützen die <strong>Kind</strong>er, sich neugierig<br />
und aktiv die Welt zu erschließen und beteiligen sie an der Gestaltung<br />
des Zusammenlebens und an allen sie betreffenden Entscheidungen.<br />
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den Elt<strong>ern</strong> ist Grundlage für unsere<br />
Arbeit. Die Teilnahme der Elt<strong>ern</strong> am KiTa-Geschehen ist jederzeit erwünscht.<br />
47
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
Die Zusammensetzung der <strong>Kind</strong>ergruppen in den <strong>Kind</strong>ertagesstätten ist<br />
unterschiedlich. Je nach Einrichtung werden Plätze in altersgemischten<br />
Gruppen (15 <strong>Kind</strong>er im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt), Krippengruppen<br />
(10 <strong>Kind</strong>er im Alter von ein bis drei Jahren) und Elementargruppen<br />
(22 <strong>Kind</strong>er im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt) angeboten.<br />
Die <strong>Kind</strong>ertagesstätten öffnen morgens zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr.<br />
Bis 9.00 Uhr sollen sich alle <strong>Kind</strong>er von ihren Elt<strong>ern</strong> verabschiedet haben.<br />
Die Abholzeiten werden individuell von den Elt<strong>ern</strong> gestaltet.<br />
Im Tagesverlauf haben die <strong>Kind</strong>er die Möglichkeit zum freien Spiel und<br />
Erkundungen in Haus und Garten, zur Teilnahme an Projekten, Ausflügen<br />
und pädagogischen Angeboten in ihrer<br />
Gruppe und auch Gruppen übergreifend.<br />
Insbesondere die jüngeren <strong>Kind</strong>er haben die<br />
Möglichkeit zum Schlafen oder Ausruhen.<br />
Die <strong>Kind</strong>er werden verpflegt <strong>mit</strong> einem Frühstück,<br />
einem gemeinsamen Mittagessen und<br />
einem Nach<strong>mit</strong>tagsimbiss.<br />
Infomaterial zu den einzelnen <strong>Kind</strong>ertagesstätten<br />
liegt an den jeweiligen Hochschulstandorten<br />
aus.<br />
Für <strong>Studieren</strong>de, die ihren Wohnsitz außerhalb<br />
des jeweiligen Hochschulstandortes<br />
haben, besteht gemäß <strong>Kind</strong>ertagesstättengesetz<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> (KiTaG) eine<br />
Kita Flensburg - Vorführung.<br />
Regelung. In diesen Fällen muss der Betreuungsbedarf<br />
in der Regel 3 Monate vor einer gewünschten Aufnahme in eine<br />
<strong>Kind</strong>ertagesstätte des <strong>Studentenwerk</strong>s in der Wohngemeinde angezeigt<br />
werden. Bitte sprechen Sie uns an, da<strong>mit</strong> die Besonderheiten der Familien<br />
berücksichtigt werden können.<br />
Interessenten für einen Betreuungsplatz wenden sich bitte an die nachfolgend<br />
aufgeführten <strong>Kind</strong>ertagesstätten oder an die Ansprechpartnerinnen<br />
im <strong>Studentenwerk</strong> in Sachen <strong>Kind</strong>erbetreuung:<br />
Ilsedore Keitel, Büro im Studentenhaus - Mensa I<br />
& 04 31 / 88 16-189<br />
E-Mail: kinderbetreuung@studentenwerk-s-h.de<br />
Marlen Lamontain, Büro in Studentenhaus - Mensa I<br />
Westring 385, 24118 Kiel, & 0431 / 8816-185<br />
48
7.2. Rahmenkonzeption für die <strong>Kind</strong>ertagesstätten im<br />
<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
Träger<br />
Das <strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> in der Rechtsform „Anstalt des<br />
öffentlichen Rechts“ hat den Auftrag, die soziale Infrastruktur für die <strong>Studieren</strong>den<br />
durch spezielle Angebote zu verbess<strong>ern</strong> und <strong>Studieren</strong>den in<br />
besonderen Situationen Hilfen anzubieten.<br />
<strong>Studieren</strong>de <strong>mit</strong> <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> befinden sich in einer besonderen Lebens- und<br />
Studiensituation. Um im Rahmen der Chancengleichheit Bedingungen zu<br />
schaffen, die es ermöglichen, das Studium fortsetzen und beenden zu können,<br />
hat das <strong>Studentenwerk</strong> an den Hochschulstandorten Flensburg, Kiel<br />
und Lübeck <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen für Studentenkinder geschaffen und<br />
da<strong>mit</strong> für eine verlässliche Betreuung der <strong>Kind</strong>er gesorgt.<br />
Vorläufer dieser Einrichtungen waren vielfach Kleinkindgruppen, die in<br />
eigener Regie und durch Hilfe auf Gegenseitigkeit von Studentenelt<strong>ern</strong><br />
betrieben wurden, <strong>mit</strong> ideeller und materieller Unterstützung durch das <strong>Studentenwerk</strong>.<br />
Zielgruppe<br />
Aufnahme in den <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen finden vorrangig <strong>Kind</strong>er studierender<br />
Elt<strong>ern</strong>. <strong>Kind</strong>er im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt werden<br />
bei uns betreut. Näheres regelt die Aufnahmeordnung. Sof<strong>ern</strong> die studentische<br />
Nachfrage gedeckt ist, werden Betreuungsplätze auch stadtteiloffen an<br />
nicht studierende Elt<strong>ern</strong> vergeben.<br />
Der Studienabschluss der Elt<strong>ern</strong> bedeutet nicht, dass dann der Betreuungsplatz<br />
gekündigt wird - das <strong>Kind</strong> kann bis zum Schuleintritt in der Einrichtung<br />
bleiben. Besondere Regelungen bestehen nur, wenn die Familien außerhalb<br />
des jeweiligen <strong>Kind</strong>ergartenstandorts wohnen.<br />
Die <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen des <strong>Studentenwerk</strong>s sind weltanschaulich<br />
nicht gebunden und stehen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> unabhängig von ihrer Konfession und<br />
Kultur offen.<br />
Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />
Das <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfegesetz, das <strong>Kind</strong>ertagesstättengesetz des Landes<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> sowie die „Landesverordnung über die Mindestausstattung<br />
für die Einrichtung und den Betrieb von <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen“<br />
bilden die gesetzlichen Rahmenbedingungen und sind bindend für den<br />
Betrieb der Betreuungseinrichtungen des <strong>Studentenwerk</strong>s.<br />
49
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
Finanzierung<br />
Die <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen werden durch die Förderung des Landes, der<br />
örtlichen Jugendämter, die Gebühren der Elt<strong>ern</strong> und durch die <strong>Studentenwerk</strong>sbeiträge<br />
aller <strong>Studieren</strong>den finanziert. Die Betreuungsgebühren der<br />
Elt<strong>ern</strong> werden einkommensabhängig erhoben und richten sich nach den<br />
jeweilig gültigen Gebührenordnungen der Jugendämter.<br />
Lebenssituation der <strong>Kind</strong>er und Elt<strong>ern</strong><br />
Studium und <strong>Kind</strong>ererziehung zu<br />
vereinbaren ist sowohl für alleinlebende<br />
<strong>Studieren</strong>de als auch für<br />
Familien, in denen beide Elt<strong>ern</strong>teile<br />
studieren, ohne Unterstützung<br />
kaum machbar. Erschwerend für<br />
diesen Personenkreis, besonders<br />
für <strong>Studieren</strong>de aus dem Ausland,<br />
ist, dass der Studienort nicht ihr<br />
Herkunftsort ist, auf familiäre<br />
Unterstützung kann daher kaum<br />
Krabbelgruppe Mensa II, Kiel.<br />
zurückgriffen werden.<br />
Darüber hinaus erleben studentische Familien eine dreifache Belastung in<br />
Form von Familienverpflichtungen, Studium und Job, um den Lebensunterhalt<br />
zu sich<strong>ern</strong> oder zu ergänzen.<br />
Preiswerter innerstädtischer Wohnraum schränkt zudem die Handlungsund<br />
Bewegungsmöglichkeiten von <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> ein. Soziale Erfahrungen aus<br />
Geschwisterbeziehungen können sich in den überwiegenden „Einkindfamilien“<br />
nicht ergeben.<br />
Erziehungs- und Bildungsziele<br />
Im Hinblick auf die oben beschriebene Lebenssituation soll der Aufenthalt<br />
der <strong>Kind</strong>er in der <strong>Kind</strong>ertagesstätte das Familienleben ergänzen. Wir<br />
betrachten es als unsere Aufgabe, den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> die Möglichkeit zur Gemeinschaft,<br />
zur Bewegung und zu Natur- und Umwelterfahrung zu geben. Wir<br />
schaffen Anlässe, die die Selbstbildungsprozesse anregen und förd<strong>ern</strong>.<br />
Die <strong>Kind</strong>er werden in Gruppen durch ausgebildetes pädagogisches Personal<br />
als konstante Bezugspersonen betreut. Wir bieten Räume und Material an,<br />
die vielfältige soziale Kontakte zulassen, Spontaneität, Kreativität und Phantasie<br />
anregen, und da<strong>mit</strong> die ganzheitliche Entwicklung der <strong>Kind</strong>er förd<strong>ern</strong>.<br />
Wir wollen die <strong>Kind</strong>er vorbereiten und unterstützen, gegenwärtige und<br />
50
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
zukünftige Alltagssituationen erleben und bewältigen zu können.<br />
Bei unserer pädagogischen Orientierung findet immer die Biographie des<br />
einzelnen <strong>Kind</strong>es Berücksichtigung.<br />
Pädagogische Prinzipien<br />
Grundlage unserer pädagogischen Arbeit ist der liebevolle und wertschätzende<br />
Umgang <strong>mit</strong> den uns anvertrauten <strong>Kind</strong><strong>ern</strong>. Wir wollen ihre Entwicklung<br />
zu selbstbewussten und sozial verantwortlichen Menschen begleiten<br />
und förd<strong>ern</strong>.<br />
Dabei förd<strong>ern</strong> wir Umgangsformen, die Phantasie, Selbständigkeit und<br />
Rücksichtnahme auf die Mitmenschen gleichermaßen begünstigen. Die <strong>Kind</strong>er<br />
sollen im alltäglichen Ablauf ihres Zusammenlebens Sinn stiftende<br />
Erfahrungen machen können.<br />
Das Gruppenleben regt sie an, sich über eigene Interessen und Abneigungen<br />
klar zu werden, es bietet ihnen vielfältige Aktivitäts- und Gesprächsanreize,<br />
erfordert aber immer auch die Auseinandersetzung bei konkurrierenden<br />
Interessen und zwingt zum Aushandeln und Sich-Arrangieren.<br />
Nicht aneinandergereihte Beschäftigungsangebote <strong>mit</strong> festgelegten Leistungsanforderungen<br />
sollen im Vordergrund stehen, sond<strong>ern</strong> ein Lebensraum,<br />
der vielfältige Erfahrungen zulässt.<br />
Die „eigene“ Gruppe und die zugeordneten Mitarbeiterinnen sind der Orientierungsrahmen<br />
und Bezugspunkt der <strong>Kind</strong>er in der <strong>Kind</strong>ertagestätte.<br />
Hier finden sie Geborgenheit, Anregung, Unterstützung und Rückzugsmöglichkeiten.<br />
Darüber hinaus können die <strong>Kind</strong>er auch an gruppenübergreifenden<br />
Aktivitäten teilnehmen, die regelmäßig, gemäß der differenzierten Neigungen<br />
und Interessen der verschiedenen Altersgruppen, angeboten werden.<br />
Besuche in anderen Gruppen sind in Absprache zwischen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und Fachkräften<br />
möglich und erwünscht.<br />
Die pädagogischen Mitarbeiterinnen verstehen sich als verantwortliche<br />
Begleiterinnen der <strong>Kind</strong>er auf deren Weg, die Welt zu entdecken und zu<br />
begreifen. Um dieses zu erreichen, schaffen sie eine Lebens- und L<strong>ern</strong>umgebung,<br />
in der die <strong>Kind</strong>er sich in ihrer Persönlichkeit ganzheitlich und individuell<br />
entwickeln können.<br />
Die pädagogischen MitarbeiterInnen führen regelmäßig und zielgerichtete<br />
Beobachtungen über die Entwicklungsverläufe der <strong>Kind</strong>er und ihre individuellen<br />
Interessen und Themen durch, um den Entwicklungsstand des <strong>Kind</strong>es<br />
einschätzen zu können und sie in ihren Bildungsbemühungen zu unterstüt-<br />
51
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
zen und herauszuford<strong>ern</strong>.<br />
Die Beobachtung wird dokumentiert, ausgewertet und <strong>mit</strong> den Elt<strong>ern</strong><br />
besprochen. Die Dokumentation über die Entwicklungswege werden den<br />
Elt<strong>ern</strong> bei Verlassen der Einrichtung ausgehändigt<br />
Außen- und Innenräume<br />
Die Innenräume der <strong>Kind</strong>ertagesstätte sind so gestaltet, dass sie Geborgenheit<br />
ver<strong>mit</strong>teln, den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> Motivationsanreize bieten und spontane Aktivitäten<br />
der <strong>Kind</strong>er zulassen. In einigen Gruppenräumen sind besondere, im<br />
Haus einmalige Spielmöglichkeiten, die gruppenübergreifend von allen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong><br />
genutzt werden können.<br />
Der Außenbereich ist so angelegt, dass viele Möglichkeiten für Bewegung<br />
und Körpererfahrung gegeben werden und auch Raum zur Begegnung <strong>mit</strong><br />
Natur und Umwelt.<br />
Umwelt, Gesundheit und Ernährung<br />
Umwelt, Gesundheit und Ernährung betrachten wir als Faktoren, die sich<br />
gegenseitig beeinflussen. Nur eine intakte Umwelt gewährleistet Nahrungs<strong>mit</strong>tel,<br />
die notwendig sind für<br />
Gesundheit und Wohlergehen. Es<br />
ist unserer Ziel, den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> dieses<br />
Bewusstsein nahezubringen. Wir<br />
wollen den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> ein Gefühl für<br />
ihren Körper ver<strong>mit</strong>teln, indem wir<br />
sowohl Bewegungsanreize als auch<br />
Möglichkeiten zur Ruhe und Entspannung<br />
bieten. Aspekte der<br />
Gesundheitserziehung berücksichtigen<br />
wir u.a. <strong>mit</strong> Maßnahmen zur Kita Niemannsweg - gesunde Ernährung.<br />
täglichen Zahnhygiene. Die Mahlzeiten, die wir anbieten, sollen ausgewogen,<br />
möglichst vollwertig und dem kindlichen Geschmack angepasst sein.<br />
Eingewöhnung<br />
Neu aufgenommenen <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> und deren Elt<strong>ern</strong> ermöglichen wir, während<br />
einer Eingewöhnungsphase, in der das <strong>Kind</strong> von einem Elt<strong>ern</strong>teil begleitet<br />
wird, Vertrauen zum neuen Umfeld zu finden, bis das <strong>Kind</strong> bereit ist, sich<br />
von der Bezugsperson zu lösen. Dieser Prozess vollzieht sich in Absprache<br />
zwischen Elt<strong>ern</strong> und Fachkräften in verschiedenen Stufen, die, um den<br />
Erfolg zu sich<strong>ern</strong>, auch eingehalten werden sollten. Der Zeitrahmen für die<br />
Eingewöhnung ist je nach Entwicklungsstand individuell verschieden.<br />
52
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
Tagesablauf<br />
Die Organisation des Tagesablaufs soll den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> einen überschaubaren<br />
Rahmen geben, der Orientierung und Sicherheit bietet, sie aber nicht unnötig<br />
einengt. Spannung und Entspannung sollen einander abwechseln.<br />
Gruppenformen<br />
Art und Größe der Gruppen richten sich nach dem Alter der <strong>Kind</strong>er. Eine<br />
Kleinkindgruppe für Ein- bis Dreijährige umfasst höchstens zehn <strong>Kind</strong>er.<br />
Altersgemischte Gruppen bestehen aus fünfzehn <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> im Alter von<br />
einem Jahr bis zum Schuleintritt, wobei der Anteil der unter Dreijährigen<br />
nicht mehr als fünf <strong>Kind</strong>er betragen soll. Elementargruppen bestehen aus<br />
bis zu 22 <strong>Kind</strong><strong>ern</strong> im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt.<br />
Früh- und Spätdienste finden in der Regel in Sammelgruppen statt.<br />
Personal<br />
Die <strong>Kind</strong>ertagesstätten werden geleitet von in Leitung erfahrenen pädagogischen<br />
Fachkräften, die in den kleineren Einrichtungen auch im Gruppendienst<br />
eingesetzt werden.<br />
Jeweils zwei Fachkräfte betreuen die <strong>Kind</strong>er in den Gruppen, eine Erzieherin<br />
als Gruppenleitung sowie eine <strong>Kind</strong>erpflegerin oder sozialpädagogische<br />
Assistentin. Darüber hinaus werden Fachkräfte als Vertretungen für Vorbereitungszeiten<br />
und andere Ausfallzeiten eingesetzt.<br />
Der Verantwortungsbereich der Leitung umfasst die Organisation des<br />
Betriebs- und Verwaltungsablaufs im Rahmen der geltenden Vorgaben<br />
sowie die Umsetzung der pädagogischen Zielsetzung. Dabei ist der ständige<br />
Informationsaustausch <strong>mit</strong> allen Mitarbeiterinnen und den Elt<strong>ern</strong> der<br />
<strong>Kind</strong>er eine wesentliche Basis für eine positive Zusammenarbeit.<br />
Praktikanten im freiwilligen sozialen Jahr und die der sozialpädagogischen<br />
Fachschulen finden Anleitung und Möglichkeiten das erworbene Fachwissen<br />
in der Berufspraxis anzuwenden.<br />
Im hauswirtschaftlichen Bereich arbeitet eine Küchenfachkraft, der Hausmeister<br />
wird unterstützt durch einen Zivildienstleistenden oder eine studentische<br />
Hilfskraft.<br />
Zusammenarbeit <strong>mit</strong> den Elt<strong>ern</strong><br />
Elt<strong>ern</strong> und pädagogischen Mitarbeiterinnen tragen eine gemeinsame Verantwortung<br />
für die Erziehung und Bildung der <strong>Kind</strong>er.<br />
Die wichtigsten Partner im pädagogischen Prozess der <strong>Kind</strong>ergartenarbeit<br />
sind, neben den <strong>Kind</strong><strong>ern</strong>, die Elt<strong>ern</strong>. Elt<strong>ern</strong>einzelgespräche, Elt<strong>ern</strong>abende,<br />
Elt<strong>ern</strong>-<strong>Kind</strong>-Veranstaltungen und Feste bieten Möglichkeiten für Austausch<br />
53
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
und Anregungen. Die Mitarbeit in verschiedenen Gremien bietet Gestaltungsmöglichkeiten<br />
durch Mitwirkung.<br />
Zur Realisierung von besonderen Unt<strong>ern</strong>ehmungen, z.B. Wassergewöhnung,<br />
sind wir auf begleitende Elt<strong>ern</strong> angewiesen.<br />
Öffnungszeiten<br />
Die <strong>Kind</strong>ertageseinrichtungen bieten ganztägige Betreuung an. Die täglichen<br />
Öffnungszeiten richten sich nach dem örtlichen Bedarf. Eine Schließzeit<br />
in den Sommermonaten wird im Tagestättenbeirat an den einzelnen<br />
Hochschulstandorten angelehnt an die jeweiligen Schul- und Semesterferientermine<br />
festgelegt, ebenso die weiteren betriebsfreien Tage, die für<br />
Weihnachtsferien und betriebliche Veranstaltungen vorgesehen sind.<br />
Qualitätssicherung<br />
Alle Beteiligten am Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozess – Elt<strong>ern</strong>,<br />
Erzieher/innen und das <strong>Studentenwerk</strong> als Träger – sind aufgerufen, die formulierten<br />
Qualitätsstandards zielgerichtet und kontrolliert umzusetzen und<br />
am Prozess der Weiterentwicklung <strong>mit</strong>zuwirken.<br />
7.3. <strong>Kind</strong>ertagesstätten<br />
<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Niemannsweg<br />
Niemannsweg 153, 24105 Kiel<br />
86 Plätze - Leitung: Andrea Brambor<br />
& 04 31 / 8 56 72 (Anrufbeantworter) Fax 04 31 / 8 06 50 24<br />
kita.niemannsweg@studentenwerk-s-h.de<br />
Betreuungszeiten Mo, Di, Do: 07.15 - 16.45 Uhr<br />
Mi: 07.15 - 15.00 Uhr<br />
Fr: 07.15 - 16.00 Uhr<br />
<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Olshausenstraße<br />
Olshausenstraße 64b, 24118 Kiel<br />
57 Plätze, davon 10 Krippenplätze für die CAU<br />
Leitung: Birgit Schröter-Zenz<br />
& 04 31 / 8 33 85 (Anrufbeantworter) Fax 04 31 / 5 86 90 75<br />
kita.olshausenstrasse@studentenwerk-s-h.de<br />
Betreuungszeiten Mo, Do: 07.30 - 16.30 Uhr<br />
Fr: 07.30 - 14.30 Uhr<br />
54
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
Tagesstätte für Studentenkinder<br />
Grenzstraße<br />
Grenzstraße 17, 24149 Kiel<br />
10 Krippenplätze<br />
Leitung: Christa-Doris Schuster<br />
& 04 31 / 2 05 94 19<br />
Betreuungszeiten<br />
Mo, Di, Do: 07.45 - 16.15 Uhr<br />
Mi: 07.30 - 16.15 Uhr<br />
Fr: 07.45 - 15.00 Uhr<br />
kita.grenzstrasse@studentenwerk-s-h.de<br />
Kita Grenzstraße.<br />
Campus-Krippe<br />
Westring 383, 24118 Kiel<br />
20 Plätze für <strong>Kind</strong>er unter 3 Jahren für Angestellte und Promotionsstudierende<br />
der CAU - Leitung: Martina Kramberg<br />
& 04 31 / 880 49 70<br />
campus.krippe@studentenwerk-s-h.de<br />
K<strong>ern</strong>öffnungszeit Mo - Fr: 08.00 - 16.00 Uhr<br />
<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Thomas-Fincke-Straße<br />
Thomas-Fincke-Straße 1, 24943 Flensburg<br />
45 Plätze - Leitung: Michael Phillipi<br />
& 04 61 / 6 58 31 (Anrufbeantworter) Fax 04 61 / 1 68 95 31<br />
kita.flensburg@studentenwerk-s-h.de<br />
Betreuungszeiten Mo - Do: 07.15 - 16.00 Uhr<br />
Fr: 07.15 - 15.00 Uhr<br />
<strong>Kind</strong>ertagesstätte für Studentenkinder Anschützstraße<br />
Anschützstraße 9, 23562 Lübeck<br />
70 Plätze - Leitung: Eva Böhmke von Bargen<br />
& 0451 / 51837 (Anrufbeantworter) Fax 04 51 / 5 02 70 00<br />
kita.luebeck@studentenwerk-s-h.de<br />
Betreuungszeiten<br />
Mo - Do: 07.15 - 17.00 Uhr<br />
Fr: 07.15 - 16.00 Uhr<br />
Alle <strong>Kind</strong>ertagesstätten sind ganzjährig (bis auf 3 Wochen Sommerbetriebs-<br />
und Weihnachtsferien) geöffnet. Die Aufnahme der <strong>Kind</strong>er (Alter:<br />
ab 1 bis 6 Jahre) erfolgt nach pädagogischen und sozialen Kriterien.<br />
55
<strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
Krabbelstube Mensa II<br />
Die Krabbelstube in der Mensa II, Leibnizstraße, 24118 Kiel, erreichen<br />
Sie unter & 04 31 / 88 16 - 221 oder wenden Sie sich an das<br />
<strong>Studentenwerk</strong>, Ilsedore Keitel, & 04 31 / 88 16 - 189. Die Elt<strong>ern</strong><br />
organisieren die Betreuung selbst, d. h. sie wechseln sich in der<br />
Betreuung und Versorgung der <strong>Kind</strong>er (Aufnahme ab 6. Lebensmonat<br />
möglich) ab. In den K<strong>ern</strong>zeiten werden sie von Honorarkräften,<br />
die das <strong>Studentenwerk</strong> finanziert, unterstützt.<br />
7.4. Ver<strong>mit</strong>tlung von Tagesmütt<strong>ern</strong><br />
Grundsätzliche Informationen zu allen Fragen der <strong>Kind</strong>erbetreuung in der<br />
Tagespflege erteilen die Jugendämter (Kreisjugendämter):<br />
â Amt für Schule, <strong>Kind</strong>er-und Jugendeinrichtungen der Stadt Kiel,<br />
Tagespflege, Frau Behling<br />
Neues Rathaus, Andreas-Gayk-Straße 31, 24103 Kiel<br />
& 04 31 / 901 - 33 29<br />
â Stadt Flensburg Bildungsbüro, Fachberatungsstelle für <strong>Kind</strong>ertagespflege<br />
Rathausplatz 1, 5.Stock, 24937 Flensburg<br />
& 04 61 / 85 28 55 oder 85 15 19<br />
â Jugendamt der Stadt Lübeck<br />
Servicestelle <strong>Kind</strong>ertagespflege<br />
Dr.-Julius-Leber-Straße 26-30, 23552 Lübeck<br />
& 04 51 / 31 70 00 - 19 / - 26 / - 27<br />
â Kreisverwaltung Dithmarschen, Fachbereich Familie und Sport<br />
Stettiner Straße 30, 25746 Heide<br />
& 04 81 / 97 13 99<br />
Tagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis sind beschäftigt bei:<br />
â Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Kiel<br />
Tagesmütterbüro, Narvikstraße 3, 24109 Kiel<br />
& 04 31 / 52 36 89 Fax 04 31 / 52 04 65<br />
E-Mail: tagesmuetter@awo-kiel.de<br />
â Pädiko e.V.<br />
Frau Schröder<br />
Fleethörn 59, 24103 Kiel<br />
& 04 31 / 9 82 63 97<br />
56
8. Weitere Informationen<br />
Weitere informationen<br />
8.1. Übersicht „Wo“ beantrage ich „Was“ und „Wann“<br />
Antragsgrund Antragsstelle Termin<br />
allein Erziehenden<br />
Mehrbedarf<br />
Arbeitslosengeld II /<br />
Sozialgeld<br />
BAföG<br />
Bildungskredit<br />
Darlehen des <strong>Studentenwerk</strong>s<br />
Einmalige Leistungen:<br />
Erstausstattung,<br />
Schwangerschaftsbekleidung<br />
Elt<strong>ern</strong>geld<br />
Elt<strong>ern</strong>zeit<br />
Ermäßigung der<br />
<strong>Kind</strong>erbetreuungskosten<br />
Geburtsbeihilfe<br />
Arbeitsgemeinschaften der<br />
Kommunen und Agenturen nach der Geburt<br />
für Arbeit (ARGE)<br />
ab Beginn Urlaubssemester /<br />
ARGE<br />
ab Geburt<br />
<strong>Studentenwerk</strong> <strong>Schleswig</strong>-<br />
<strong>Holstein</strong>,<br />
<strong>mit</strong> Studienbeginn<br />
Förderungsverwaltung<br />
bei Bedarf; nach der<br />
Bundesverwaltungsamt Zwischenprüfung, bis zum<br />
12. Hochschulsemester<br />
1 - 2 Monate bevor die<br />
Sozialberatung des<br />
Darlehenszahlung beginnen<br />
<strong>Studentenwerk</strong>s<br />
soll<br />
Arbeitsgemeinschaften der<br />
Bewilligung ab dem 7.<br />
Kommunen und Agenturen<br />
Schwangerschaftsmonat<br />
für Arbeit<br />
Landesamt für Soziale<br />
nach der Geburt<br />
Dienste, Außenstellen des (rückwirkend nur 3 Monate<br />
Landesfamilienbüros<br />
vor Antragstellung)<br />
spätestens 7 Wochen vor<br />
Arbeitgeber<br />
geplantem Beginn<br />
für den Wohnort zuständige bei Beginn der<br />
Gemeinde (Jugendamt) <strong>Kind</strong>erbetreuung<br />
Sozialberatung des innerhalb eines halben Jahres<br />
<strong>Studentenwerk</strong>s<br />
nach der Geburt<br />
<strong>Kind</strong>erbetreuungsplatz verschiedene Träger nach der Geburt<br />
nach der Geburt<br />
Familienkassen der<br />
<strong>Kind</strong>ergeld / <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />
(<strong>Kind</strong>ergeld höchstens<br />
Arbeitsagentur<br />
4 Jahre rückwirkend)<br />
Mutterschaftsgeld Krankenkasse ab Beginn Mutterschutzfrist<br />
Schwangerenmehrbedarf<br />
ARGE<br />
ab der 13.<br />
Schwangerschaftswoche<br />
57
Weitere informationen<br />
Antragsgrund Antragsstelle Termin<br />
„Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong>“<br />
möglichst bald nach<br />
verschiedene<br />
Bekanntwerden der<br />
Wohlfahrtsverbände<br />
Schwangerschaft<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
bei Bedarf,<br />
Jugendamt / Amt für Familie<br />
längstens 72 Monate und bis<br />
und Soziales<br />
zum 12. Lebensjahr<br />
Urlaubssemester<br />
spätestens bis zum 10. des<br />
<strong>Studieren</strong>densekretariat der<br />
Monats, in dem das Semester<br />
jeweiligen Hochschule<br />
beginnt<br />
Vaterschaftsanerkennung Jugendamt oder Standesamt vor oder nach der Geburt<br />
Wohnberechtigungsschein<br />
Wohngeld<br />
Amt für Wohnen /<br />
Bürgerbüro<br />
Amt für Wohnen /<br />
Wohngeldstelle<br />
bei Bedarf<br />
ab der Geburt<br />
(u.U. bei pers. Voraussetzungen<br />
auch schon früher)<br />
8.2. Literaturhinweise<br />
Im folgenden nennen wir Ihnen einige Broschüren durch die Sie Ihre Informationen<br />
vertiefen können.<br />
In der .Regel sind die Broschüren der Bundesregierung kostenfrei zu<br />
bestellen, bzw. stehen im Int<strong>ern</strong>et zum Download zur Verfügung.<br />
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hg.,<br />
www.bmfsfj.de<br />
â Mutterschutzgesetz. Leitfaden zum Mutterschutz<br />
â Elt<strong>ern</strong>geld und Elt<strong>ern</strong>zeit. Das Bundeselt<strong>ern</strong>geld- und Elt<strong>ern</strong>zeitgesetz<br />
â Der Unterhaltsvorschuss. Eine Hilfe für Alleinerziehende<br />
â Die neue Beistandschaft. Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung<br />
der Vaterschaft des <strong>Kind</strong>es und der Geltendmachung<br />
des <strong>Kind</strong>esunterhalts<br />
â Elt<strong>ern</strong> werden aktiv. Familien-Verbände, Initiativen, Gruppen<br />
stellen sich vor<br />
â Staatliche Hilfen für Familien. Wann? Wo? Wie?<br />
â Was mache ich <strong>mit</strong> meinen Schulden?<br />
Hilfe für überschuldete Familien.<br />
58
Weitere informationen<br />
Bundesministerium der Justiz, Hg., www.bmj.bund.de<br />
â Eherecht. Informationen zum Ehe- und Ehescheidungsrecht,<br />
Unterhaltsrecht, Güterrecht und Versorgungsausgleich<br />
â Das <strong>Kind</strong>schaftsrecht. Fragen und Antworten zum Abstammungsrecht,<br />
zum Recht der elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht,<br />
zum Namensrecht und zu den Neuregelungen im gerichtlichen<br />
Verfahren<br />
â Gemeinsam leben. Eine Information für Paare, die ohne Ehe<br />
oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenleben.<br />
â Guter Rat ist nicht teuer. Das Beratungshilfegesetz und das<br />
Gesetz über die Prozesskostenhilfe<br />
Bundesministerium für Bildung und Forschung, Hg., www.bmbf.de<br />
â Ausbildungsförderung. BAföG, Bildungskredit und Stipendien.<br />
Regelungen und Beispiele<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Hg.,<br />
www.bmvbs.de<br />
â Wohngeld. Ratschläge und Hinweise.<br />
Bundesamt für Finanzen, Hg., www.arbeitsagentur.de à Service<br />
von A-Z à Geldleistungen à <strong>Kind</strong>ergeld<br />
â Merkblatt <strong>Kind</strong>ergeld<br />
â Merkblatt <strong>Kind</strong>erzuschlag<br />
Bundesagentur für Arbeit, Hg.,<br />
http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de à Broschüren à<br />
Merkblatt SGBII<br />
â Broschüre: SGB II. Grundsicherung für Arbeitssuchende.<br />
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld<br />
Bezugsstelle:<br />
Publikationsversand der Bundesregierung<br />
Postfach 48 10 09<br />
18132 Rostock<br />
& 0 18 88 / 80 80 800 Fax: 0 18 88 / 10 80 80 800<br />
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de<br />
Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V., Hg.,<br />
www.vamv.de<br />
â Allein erziehend. Tipps und Informationen<br />
59
Weitere informationen<br />
Bezugsstelle:<br />
Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.<br />
Hasenheide 70<br />
10967 Berlin<br />
& 030 / 6 95 97 86 Fax: 030 / 69 59 78 77<br />
E-Mail: bestellung@vamv.bundesverband.de<br />
vamv-sh@gmx.de<br />
Landeshauptstadt Kiel. Die Frauenbeauftragte / Referat für Frauen,<br />
Hg., www.kiel.de à Kiel Sozial à Frauenbeauftragte<br />
â Allein erziehend in Kiel. Wichtige Adressen<br />
Bezugsstelle:<br />
Referat für Frauen<br />
Andreas-Gayk-Str. 31<br />
24103 Kiel<br />
& 0431 / 901 - 20 56 Fax: 04 31 / 901 - 6 20 59<br />
E-Mail: referat.frauen@kiel.de<br />
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