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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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5. Rechtliche Grundlagen<br />

Rechtliche GRundlaGen<br />

5.1. Das Mutterschutzgesetz<br />

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis<br />

stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte d.h. auch für Frauen in sozialversicherungsfreien<br />

Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung).<br />

Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika<br />

ableisten.<br />

Da<strong>mit</strong> das Unt<strong>ern</strong>ehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten<br />

kann, sollen Frauen dem Unt<strong>ern</strong>ehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen<br />

Tag der Entbindung <strong>mit</strong>teilen, sobald ihnen diese Tatsachen<br />

bekannt sind. Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn<br />

sie die Mitteilung gemacht haben.<br />

Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

(staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die<br />

Schwangerschaft <strong>mit</strong>zuteilen. An<br />

diese Aufsichtsbehörde, die die<br />

Einhaltung der Mutterschutzvorschriften<br />

kontrolliert, können sich<br />

Frauen, aber auch ihre Arbeitgeberinnen<br />

bzw. ihre Arbeitgeber <strong>mit</strong><br />

allen Fragen wenden, die sich aus<br />

der Anwendung dieser Schutzvorschriften<br />

ergeben.<br />

Die Arbeitgeberin bzw. der<br />

Kita Niemannsweg - Schwimmen.<br />

Arbeitgeber muss eine werdende<br />

oder stillende Mutter während der<br />

Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren<br />

Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten,<br />

dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend<br />

geschützt ist.<br />

Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz<br />

und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden<br />

und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeberseite<br />

können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.<br />

Ein generelle Beschäftigungsverbote gilt für werdende Mütter:<br />

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