Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
5. Rechtliche Grundlagen<br />
Rechtliche GRundlaGen<br />
5.1. Das Mutterschutzgesetz<br />
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis<br />
stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte d.h. auch für Frauen in sozialversicherungsfreien<br />
Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung).<br />
Das Gesetz gilt nicht für Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika<br />
ableisten.<br />
Da<strong>mit</strong> das Unt<strong>ern</strong>ehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten<br />
kann, sollen Frauen dem Unt<strong>ern</strong>ehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen<br />
Tag der Entbindung <strong>mit</strong>teilen, sobald ihnen diese Tatsachen<br />
bekannt sind. Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn<br />
sie die Mitteilung gemacht haben.<br />
Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />
(staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die<br />
Schwangerschaft <strong>mit</strong>zuteilen. An<br />
diese Aufsichtsbehörde, die die<br />
Einhaltung der Mutterschutzvorschriften<br />
kontrolliert, können sich<br />
Frauen, aber auch ihre Arbeitgeberinnen<br />
bzw. ihre Arbeitgeber <strong>mit</strong><br />
allen Fragen wenden, die sich aus<br />
der Anwendung dieser Schutzvorschriften<br />
ergeben.<br />
Die Arbeitgeberin bzw. der<br />
Kita Niemannsweg - Schwimmen.<br />
Arbeitgeber muss eine werdende<br />
oder stillende Mutter während der<br />
Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren<br />
Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten,<br />
dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend<br />
geschützt ist.<br />
Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz<br />
und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden<br />
und stillenden Mutter führen können. Frauen und Arbeitgeberseite<br />
können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.<br />
Ein generelle Beschäftigungsverbote gilt für werdende Mütter:<br />
17