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Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein

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6. Finanzielle Hilfen<br />

Finanzielle HilFen<br />

6.1. Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong><br />

Die Stiftung wurde zum Schutz des ungeborenen Lebens errichtet. Voraussetzung<br />

für einen Antrag ist, dass die Studentin in der Bundesrepublik<br />

Deutschland ihren Wohnsitz hat. Die Stiftungs<strong>mit</strong>tel werden unter Umständen<br />

auch unabhängig von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II<br />

gezahlt.<br />

Stiftungsleistungen können<br />

gewährt werden für werdende<br />

Mütter, <strong>mit</strong> dem Ziel, die Fortsetzung<br />

der Schwangerschaft durch<br />

materielle Hilfen zu erleicht<strong>ern</strong><br />

(nach der Geburt sind Stiftungsleistungen<br />

nicht möglich).<br />

Beantragt werden können z. B.<br />

Umstandskleidung, Erstausstattung<br />

für das <strong>Kind</strong>, Wohnungs- und<br />

Einrichtungsgegenstände, vorübergehende<br />

Unterbringung vor und nach der Geburt, eine Hilfe zur Weiterfüh-<br />

Kita Olshausenstraße - Weihnachtsmärchen.<br />

rung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes sowie sonstige Unterstützungen,<br />

wenn sie entsprechend begründet sind.<br />

Der Erhalt von Stiftungsleistungen setzt voraus, dass eine Hilfe auf<br />

andere Weise nicht möglich, nicht rechtzeitig gewährt werden kann oder<br />

nicht ausreichend ist. Vorrangig sind demnach folgende Möglichkeiten zum<br />

Erhalt von Unterstützungen auszuschöpfen:<br />

â nach dem Sozialgesetzbuch II<br />

(Grundsicherung für Arbeitssuchende)<br />

â nach dem <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfegesetz SGB VIII<br />

â nach dem Arbeitsförderungsgesetz<br />

â nach dem Wohngeldgesetz<br />

â nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)<br />

â nach der Reichsversicherungsordnung (RVO)<br />

â nach dem Mutterschutzgesetz<br />

â Elt<strong>ern</strong>geld und Familiengeld<br />

Tipp: Stellen sie einen Antrag, auch wenn sie bereits o. g. Hilfen<br />

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