Studieren mit Kind /ern - Studentenwerk Schleswig-Holstein
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6. Finanzielle Hilfen<br />
Finanzielle HilFen<br />
6.1. Stiftung Mutter und <strong>Kind</strong><br />
Die Stiftung wurde zum Schutz des ungeborenen Lebens errichtet. Voraussetzung<br />
für einen Antrag ist, dass die Studentin in der Bundesrepublik<br />
Deutschland ihren Wohnsitz hat. Die Stiftungs<strong>mit</strong>tel werden unter Umständen<br />
auch unabhängig von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II<br />
gezahlt.<br />
Stiftungsleistungen können<br />
gewährt werden für werdende<br />
Mütter, <strong>mit</strong> dem Ziel, die Fortsetzung<br />
der Schwangerschaft durch<br />
materielle Hilfen zu erleicht<strong>ern</strong><br />
(nach der Geburt sind Stiftungsleistungen<br />
nicht möglich).<br />
Beantragt werden können z. B.<br />
Umstandskleidung, Erstausstattung<br />
für das <strong>Kind</strong>, Wohnungs- und<br />
Einrichtungsgegenstände, vorübergehende<br />
Unterbringung vor und nach der Geburt, eine Hilfe zur Weiterfüh-<br />
Kita Olshausenstraße - Weihnachtsmärchen.<br />
rung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes sowie sonstige Unterstützungen,<br />
wenn sie entsprechend begründet sind.<br />
Der Erhalt von Stiftungsleistungen setzt voraus, dass eine Hilfe auf<br />
andere Weise nicht möglich, nicht rechtzeitig gewährt werden kann oder<br />
nicht ausreichend ist. Vorrangig sind demnach folgende Möglichkeiten zum<br />
Erhalt von Unterstützungen auszuschöpfen:<br />
â nach dem Sozialgesetzbuch II<br />
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)<br />
â nach dem <strong>Kind</strong>er- und Jugendhilfegesetz SGB VIII<br />
â nach dem Arbeitsförderungsgesetz<br />
â nach dem Wohngeldgesetz<br />
â nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)<br />
â nach der Reichsversicherungsordnung (RVO)<br />
â nach dem Mutterschutzgesetz<br />
â Elt<strong>ern</strong>geld und Familiengeld<br />
Tipp: Stellen sie einen Antrag, auch wenn sie bereits o. g. Hilfen<br />
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