Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Landkreis Nürnberger ...
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I. Gr<strong>und</strong>züge <strong>des</strong> <strong>Insolvenz</strong>rechts<br />
► Gläubigergruppen nach InsO<br />
Gläubigergruppe<br />
Aussonderungsberechtigte Gläubiger<br />
(§ 47 InsO)<br />
Absonderungsberechtigte Gläubiger<br />
(§§ 49 ff. InsO)<br />
Massegläubiger<br />
(§§ 53 ff. InsO)<br />
Definition<br />
… können geltend machen, dass ein Gegenstand aufgr<strong>und</strong> eines persön-lichen oder dinglichen Rechts<br />
nicht zur Masse gehört <strong>und</strong> daher an sie herauszugeben ist.<br />
… haben ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstan<strong>des</strong>, der<br />
sich zwar im Vermögen <strong>des</strong> Schuldners befindet, aber mit Rechten zugunsten <strong>des</strong> Gläubigers belastet<br />
ist.<br />
… sind Gläubiger von Massekosten <strong>und</strong> Masseschulden. Sie sind Inhaber von Ansprüchen, die erst<br />
nach Verfahrenseröffnung oder durch die Verfahrens-eröffnung entstehen. Die Masseverbindlichkeiten sind<br />
aus der <strong>Insolvenz</strong>-masse vorweg zu berichtigen.<br />
Nicht nachrangige <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
(§ 38 InsO)<br />
… sind Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung <strong>des</strong> <strong>Insolvenz</strong>verfahrens einen persönlichen, bereits<br />
begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuld-ner haben. Die Forderungen dieser<br />
<strong>Insolvenz</strong>gläubiger werden quoten-mäßig aus der <strong>Insolvenz</strong>masse reguliert.<br />
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