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Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Landkreis Nürnberger ...

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III.<br />

Handlungsempfehlungen vor der <strong>Insolvenz</strong><br />

3. Risiko <strong>Insolvenz</strong>anfechtung<br />

► Rechtsfolgen einer <strong>Insolvenz</strong>anfechtung (§ 143 InsO)<br />

►<br />

►<br />

►<br />

Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen <strong>des</strong> Schuldners veräußert,<br />

weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur <strong>Insolvenz</strong>masse zurückgewährt werden.<br />

Ist der zurückzugewährende Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden, so schuldet der<br />

Anfechtungsgegner Wertersatz<br />

Gegenleistung <strong>des</strong> Gläubigers: § 144 InsO:<br />

Die Gegenleistung wird nur zurückgewährt, wenn sie sich noch unterscheidbar in der<br />

Vermögensmasse <strong>des</strong> Schuldners befindet (was bei Geld regelmäßig nicht der Fall ist).<br />

Seite 21

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