Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Landkreis Nürnberger ...
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III.<br />
Handlungsempfehlungen vor der <strong>Insolvenz</strong><br />
3. Risiko <strong>Insolvenz</strong>anfechtung<br />
► Rechtsfolgen einer <strong>Insolvenz</strong>anfechtung (§ 143 InsO)<br />
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Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen <strong>des</strong> Schuldners veräußert,<br />
weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur <strong>Insolvenz</strong>masse zurückgewährt werden.<br />
Ist der zurückzugewährende Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden, so schuldet der<br />
Anfechtungsgegner Wertersatz<br />
Gegenleistung <strong>des</strong> Gläubigers: § 144 InsO:<br />
Die Gegenleistung wird nur zurückgewährt, wenn sie sich noch unterscheidbar in der<br />
Vermögensmasse <strong>des</strong> Schuldners befindet (was bei Geld regelmäßig nicht der Fall ist).<br />
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