Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Landkreis Nürnberger ...
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I. Gr<strong>und</strong>züge <strong>des</strong> <strong>Insolvenz</strong>rechts<br />
► Antragsgr<strong>und</strong> Überschuldung<br />
► Temporäre Änderung <strong>des</strong> Überschuldungsbegriffes durch Finanzmarktstabilisierungsgesetz<br />
(FmStG ab 10/2008 bis 12/2013):<br />
„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen <strong>des</strong> Schuldners die bestehenden<br />
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung <strong>des</strong> Unternehmens<br />
ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“<br />
► Positive Fortbestehensprognose: überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass mittelfristig nicht<br />
mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu rechnen ist<br />
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