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Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Landkreis Nürnberger ...

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I. Gr<strong>und</strong>züge <strong>des</strong> <strong>Insolvenz</strong>rechts<br />

► <strong>Insolvenz</strong>antragspflichten (§ 15a InsO)<br />

►<br />

►<br />

►<br />

►<br />

Mitglieder <strong>des</strong> Vertretungsorgans einer juristischen Person (z.B. Vorstand einer AG) oder die<br />

organschaftlichen Vertreter der zur Geschäftsführung der Gesellschaft ermächtigten<br />

Gesellschafter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG) haben<br />

ohne schuldhaftes Zögern,<br />

spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />

einen <strong>Insolvenz</strong>antrag zu stellen.<br />

Seite 7

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