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Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Landkreis Nürnberger ...

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I. Gr<strong>und</strong>züge <strong>des</strong> <strong>Insolvenz</strong>rechts<br />

► Mögliche Antragstellung durch den Gläubiger<br />

►<br />

►<br />

Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens haben<br />

Gläubiger muss seine Forderung <strong>und</strong> den Eröffnungsgr<strong>und</strong> glaub-haft machen (i.d.R. Titel<br />

<strong>und</strong> vergebliche Zwangsvollstreckung)<br />

►<br />

►<br />

►<br />

<strong>Insolvenz</strong>gericht entscheidet nach Anhörung <strong>des</strong> Schuldners<br />

Zulassungsvoraussetzung ist die Kostendeckung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

Bei Nichteröffnung haftet der Gläubiger für die Gerichtskosten<br />

Seite 8

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