Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Landkreis Nürnberger ...
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I. Gr<strong>und</strong>züge <strong>des</strong> <strong>Insolvenz</strong>rechts<br />
► Mögliche Antragstellung durch den Gläubiger<br />
►<br />
►<br />
Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens haben<br />
Gläubiger muss seine Forderung <strong>und</strong> den Eröffnungsgr<strong>und</strong> glaub-haft machen (i.d.R. Titel<br />
<strong>und</strong> vergebliche Zwangsvollstreckung)<br />
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<strong>Insolvenz</strong>gericht entscheidet nach Anhörung <strong>des</strong> Schuldners<br />
Zulassungsvoraussetzung ist die Kostendeckung <strong>des</strong> Verfahrens<br />
Bei Nichteröffnung haftet der Gläubiger für die Gerichtskosten<br />
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