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Wolfram<br />

Hußmann<br />

Es besteht grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung<br />

von Kindern für<br />

die Eltern, so dass die Kinder in jedem<br />

Falle damit rechnen müssen, vom<br />

Sozialamt überprüft zu werden.<br />

Werden die unterhaltspflichtigen<br />

Kinder aus Ihrer Erfahrung tatsächlich<br />

über Gebühr belastet? Welche<br />

Freigrenzen gelten?<br />

Ich halte den Elternunterhalt grundsätzlich<br />

nicht für eine unangemessene<br />

Belastung. Wegen des nur entfernten<br />

Unterhaltsrechtsverhältnisses gelten<br />

beim Elternunterhalt großzügige<br />

Selbstbehalte. So liegt dieser beim Unterhaltspflichtigen<br />

aktuell bei 1.500 €<br />

und bei seinem mit ihm zusammenlebenden<br />

Ehegatten bei 1.200 €. Damit<br />

sind schon einmal 2.700 € mindestens<br />

freizulassen. Zudem sind alle weiteren<br />

vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen,<br />

beispielsweise für eigene Kinder,<br />

voll abzusetzen. Ebenso werden bereits<br />

bestehende Verbindlichkeiten, wie<br />

Kredite etc. im Regelfall vom Einkommen<br />

abgesetzt. Desweiteren werden<br />

ggf. für konkrete Rücklagen Beträge<br />

anerkannt und insbesondere für private<br />

Altersvorsorge. Hier gilt, dass 5 % des<br />

Bruttoeinkommens für die private<br />

Altersvorsorge als angemessen gelten.<br />

Damit können also Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge,<br />

aber auch<br />

jede andere Form der Kapitalbildung<br />

fürs Alter vorrangig vom Einkommen<br />

abgesetzt werden. Schließlich <strong>wir</strong>d<br />

auch nicht das gesamte Einkommen,<br />

das über dem Selbstbehalt liegt, herangezogen,<br />

sondern nur die Hälfte dieses<br />

Einkommens. Insofern <strong>wir</strong>d durch die<br />

Inanspruchnahme zum Elternunterhalt<br />

kein Kind selbst verarmen.<br />

Spielt es eine Rolle, ob der Unterhaltspflichtige<br />

eine eigene Immobilie<br />

besitzt?<br />

Das Wohnen im eigenen Haus oder in<br />

einer Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich<br />

sehr relevant. Es führt<br />

dazu, dass bei der Einkommensermittlung<br />

ein sog. Wohnwertvorteil<br />

angerechnet <strong>wir</strong>d. Wer also im eigenen<br />

Haus wohnt, muss sich faktisch die<br />

hierdurch ersparte Miete als Einkommen<br />

zurechnen lassen. Im Gegenzug<br />

kann er allerdings die Kreditbelastungen,<br />

und zwar sowohl Zinsen als auch<br />

Tilgung, gegenrechnen.<br />

Muss auch Unterhalt aus dem<br />

Vermögen gezahlt werden?<br />

Unterhalt muss grundsätzlich auch<br />

aus dem Vermögen heraus gezahlt<br />

werden. Allerdings sind hier hohe<br />

Freigrenzen gegeben. So ist generell<br />

dem unterhaltspflichtigen Kind ein<br />

Mindestbetrag von ca. 25.000 € zu<br />

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