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Wolfram<br />
Hußmann<br />
Es besteht grundsätzlich eine Unterhaltsverpflichtung<br />
von Kindern für<br />
die Eltern, so dass die Kinder in jedem<br />
Falle damit rechnen müssen, vom<br />
Sozialamt überprüft zu werden.<br />
Werden die unterhaltspflichtigen<br />
Kinder aus Ihrer Erfahrung tatsächlich<br />
über Gebühr belastet? Welche<br />
Freigrenzen gelten?<br />
Ich halte den Elternunterhalt grundsätzlich<br />
nicht für eine unangemessene<br />
Belastung. Wegen des nur entfernten<br />
Unterhaltsrechtsverhältnisses gelten<br />
beim Elternunterhalt großzügige<br />
Selbstbehalte. So liegt dieser beim Unterhaltspflichtigen<br />
aktuell bei 1.500 €<br />
und bei seinem mit ihm zusammenlebenden<br />
Ehegatten bei 1.200 €. Damit<br />
sind schon einmal 2.700 € mindestens<br />
freizulassen. Zudem sind alle weiteren<br />
vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen,<br />
beispielsweise für eigene Kinder,<br />
voll abzusetzen. Ebenso werden bereits<br />
bestehende Verbindlichkeiten, wie<br />
Kredite etc. im Regelfall vom Einkommen<br />
abgesetzt. Desweiteren werden<br />
ggf. für konkrete Rücklagen Beträge<br />
anerkannt und insbesondere für private<br />
Altersvorsorge. Hier gilt, dass 5 % des<br />
Bruttoeinkommens für die private<br />
Altersvorsorge als angemessen gelten.<br />
Damit können also Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge,<br />
aber auch<br />
jede andere Form der Kapitalbildung<br />
fürs Alter vorrangig vom Einkommen<br />
abgesetzt werden. Schließlich <strong>wir</strong>d<br />
auch nicht das gesamte Einkommen,<br />
das über dem Selbstbehalt liegt, herangezogen,<br />
sondern nur die Hälfte dieses<br />
Einkommens. Insofern <strong>wir</strong>d durch die<br />
Inanspruchnahme zum Elternunterhalt<br />
kein Kind selbst verarmen.<br />
Spielt es eine Rolle, ob der Unterhaltspflichtige<br />
eine eigene Immobilie<br />
besitzt?<br />
Das Wohnen im eigenen Haus oder in<br />
einer Eigentumswohnung ist unterhaltsrechtlich<br />
sehr relevant. Es führt<br />
dazu, dass bei der Einkommensermittlung<br />
ein sog. Wohnwertvorteil<br />
angerechnet <strong>wir</strong>d. Wer also im eigenen<br />
Haus wohnt, muss sich faktisch die<br />
hierdurch ersparte Miete als Einkommen<br />
zurechnen lassen. Im Gegenzug<br />
kann er allerdings die Kreditbelastungen,<br />
und zwar sowohl Zinsen als auch<br />
Tilgung, gegenrechnen.<br />
Muss auch Unterhalt aus dem<br />
Vermögen gezahlt werden?<br />
Unterhalt muss grundsätzlich auch<br />
aus dem Vermögen heraus gezahlt<br />
werden. Allerdings sind hier hohe<br />
Freigrenzen gegeben. So ist generell<br />
dem unterhaltspflichtigen Kind ein<br />
Mindestbetrag von ca. 25.000 € zu<br />
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