wir - Pro Homine
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Konkret kann der Beirat in folgenden<br />
Bereichen mitbestimmen:<br />
››bei der Verpflegungsplanung der<br />
Einrichtung, z.B. Mitbestimmung<br />
bei der Speiseplangestaltung,<br />
Festlegung der Essenszeiten<br />
››bei der Planung und Durchführung<br />
von Freizeitangeboten im Rahmen<br />
der Seniorenbetreuung in der<br />
Einrichtung<br />
››bei der Aufstellung bzw. Änderung<br />
der Hausordnung<br />
Kommt eine Einrichtung ihren<br />
nunmehr gesetzlich festgelegten<br />
Verpflichtungen zur Sicherstellung<br />
der Mitbestimmungsrechte der<br />
Bewohner nicht nach, können von<br />
den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />
sogar Bußgelder verhängt werden.<br />
Die Grenze der Mitbestimmung<br />
<strong>wir</strong>d jedoch von der <strong>wir</strong>tschaftlichen<br />
Zumutbarkeit für die Senioreneinrichtung<br />
gesetzt (vertragliche<br />
Verein barungen nach SGB XI<br />
und XII). In Konfliktfällen übernehmen<br />
hier die Aufsichtsbehörden eine<br />
Vermittlerrolle zwischen Beirat und<br />
Einrichtungsleitung.<br />
In folgenden Bereichen hat der Beirat<br />
ein Mit<strong>wir</strong>kungsrecht (Beispiele):<br />
››Formulierung oder Änderung des<br />
Heimvertrages<br />
››Änderung der Heimkostensätze<br />
››Veränderung des Betriebs der<br />
Einrichtung<br />
››umfassende Baumaßnahmen und<br />
Instandsetzungsarbeiten<br />
››Maßnahmen zu einer angemessenen<br />
Qualität der Betreuung<br />
››Maßnahmen der sozialen<br />
Betreuung und Teilhabe am<br />
Leben in der Gemeinschaft<br />
Für Senioreneinrichtungen, die<br />
unter das Wohn- und Teilhabegesetz<br />
fallen, ist die Bildung eines Beirates<br />
verpflichtend. Er <strong>wir</strong>d alle zwei Jahre<br />
neu gewählt, seine Mitgliederzahl<br />
<strong>wir</strong>d durch die Größe der Einrichtung<br />
bestimmt. Die Mitgliederzahl der<br />
Beiräte in den Einrichtungen der<br />
Holding pro homine liegt je nach<br />
Einrichtungsgröße bei drei bzw. fünf<br />
Mitgliedern. Wahlberechtigt ist jeder,<br />
der zum Zeitpunkt der Wahl in der<br />
Einrichtung lebt. Neben den Bewohnern<br />
können auch Angehörige und<br />
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