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wir - Pro Homine

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Konkret kann der Beirat in folgenden<br />

Bereichen mitbestimmen:<br />

››bei der Verpflegungsplanung der<br />

Einrichtung, z.B. Mitbestimmung<br />

bei der Speiseplangestaltung,<br />

Festlegung der Essenszeiten<br />

››bei der Planung und Durchführung<br />

von Freizeitangeboten im Rahmen<br />

der Seniorenbetreuung in der<br />

Einrichtung<br />

››bei der Aufstellung bzw. Änderung<br />

der Hausordnung<br />

Kommt eine Einrichtung ihren<br />

nunmehr gesetzlich festgelegten<br />

Verpflichtungen zur Sicherstellung<br />

der Mitbestimmungsrechte der<br />

Bewohner nicht nach, können von<br />

den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

sogar Bußgelder verhängt werden.<br />

Die Grenze der Mitbestimmung<br />

<strong>wir</strong>d jedoch von der <strong>wir</strong>tschaftlichen<br />

Zumutbarkeit für die Senioreneinrichtung<br />

gesetzt (vertragliche<br />

Verein barungen nach SGB XI<br />

und XII). In Konfliktfällen übernehmen<br />

hier die Aufsichtsbehörden eine<br />

Vermittlerrolle zwischen Beirat und<br />

Einrichtungsleitung.<br />

In folgenden Bereichen hat der Beirat<br />

ein Mit<strong>wir</strong>kungsrecht (Beispiele):<br />

››Formulierung oder Änderung des<br />

Heimvertrages<br />

››Änderung der Heimkostensätze<br />

››Veränderung des Betriebs der<br />

Einrichtung<br />

››umfassende Baumaßnahmen und<br />

Instandsetzungsarbeiten<br />

››Maßnahmen zu einer angemessenen<br />

Qualität der Betreuung<br />

››Maßnahmen der sozialen<br />

Betreuung und Teilhabe am<br />

Leben in der Gemeinschaft<br />

Für Senioreneinrichtungen, die<br />

unter das Wohn- und Teilhabegesetz<br />

fallen, ist die Bildung eines Beirates<br />

verpflichtend. Er <strong>wir</strong>d alle zwei Jahre<br />

neu gewählt, seine Mitgliederzahl<br />

<strong>wir</strong>d durch die Größe der Einrichtung<br />

bestimmt. Die Mitgliederzahl der<br />

Beiräte in den Einrichtungen der<br />

Holding pro homine liegt je nach<br />

Einrichtungsgröße bei drei bzw. fünf<br />

Mitgliedern. Wahlberechtigt ist jeder,<br />

der zum Zeitpunkt der Wahl in der<br />

Einrichtung lebt. Neben den Bewohnern<br />

können auch Angehörige und<br />

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