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Werden auch die Enkelkinder zum<br />

Unterhalt herangezogen?<br />

Was ist mit Schwiegerkindern?<br />

Enkelkinder sind im Unterhaltsrecht<br />

grundsätzlich auch zum Unterhalt für<br />

Ihre Großeltern verpflichtet. Letztendlich<br />

schützt sie allerdings eine Sondervorschrift<br />

des Sozialhilferechts, wonach<br />

die Unterhaltsheranziehung auf<br />

Verwandte ersten Grades beschränkt<br />

ist. Enkelkinder werden deshalb vom<br />

Sozialamt nicht überprüft.<br />

Anders sieht es bei den Schwiegerkindern<br />

aus. Hier besteht unterhaltsrechtlich<br />

keine Verpflichtung gegenüber<br />

den Schwiegereltern. Dennoch spielen<br />

die Einkommensverhältnisse des nicht<br />

unterhaltspflichtigen Ehegatten eine<br />

große Rolle, denn hiervon hängt ab,<br />

inwiefern sich das unterhaltspflichtige<br />

Kind am sog. Familienunterhalt<br />

beteiligen muss. Verfügt der nicht<br />

unterhaltspflichtige Ehegatte also über<br />

ein sehr hohes Einkommen, muss<br />

sich das unterhaltspflichtige Kind nur<br />

mit geringen Teilen seines eigenes<br />

Einkommens am Familienunterhalt<br />

beteiligen und hat dementsprechend<br />

mehr Geld zur Verfügung, um davon<br />

Elternunterhalt zu zahlen. Mittelbar<br />

<strong>wir</strong>kt sich deshalb das Einkommen<br />

des Schwiegerkindes auch auf den<br />

Elternunterhalt aus. Vermögen des<br />

Schwiegerkindes bleibt hingegen frei.<br />

Was ist mit Schenkungen? Muss z.B.<br />

das Haus, das dem Kind geschenkt<br />

wurde und das es auch bewohnt,<br />

sofort zurückgegeben werden?<br />

Schenkungen sind relevant, sofern sie<br />

nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.<br />

Dann fordert das Sozialamt die<br />

Schenkung zurück und zwar nicht<br />

nur vom Kind, sondern auch von<br />

jedem anderen, der beschenkt wurde,<br />

wobei der Beschenkte hier allerdings<br />

zahlreiche Einwendungen entgegenhalten<br />

kann, beispielsweise, dass das<br />

Geschenkte zwischenzeitlich verbraucht<br />

ist. Die Rückforderung wegen<br />

Verarmung des Schenkers ist ein sehr<br />

kompliziertes Rechtsgebiet. Hier sollte<br />

der Beschenkte, der zur Rückgabe<br />

aufgefordert <strong>wir</strong>d, jedenfalls anwaltliche<br />

Hilfe in Anspruch nehmen, wobei<br />

eine Haftung beispielsweise bei einem<br />

Haus nicht etwa so aussieht, dass das<br />

Haus zurückübertragen <strong>wir</strong>d, sondern<br />

es besteht lediglich eine Verpflichtung<br />

dazu, die ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen<br />

bis zum Wert des<br />

Geschenks zu tragen.<br />

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