wir - Pro Homine
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Werden auch die Enkelkinder zum<br />
Unterhalt herangezogen?<br />
Was ist mit Schwiegerkindern?<br />
Enkelkinder sind im Unterhaltsrecht<br />
grundsätzlich auch zum Unterhalt für<br />
Ihre Großeltern verpflichtet. Letztendlich<br />
schützt sie allerdings eine Sondervorschrift<br />
des Sozialhilferechts, wonach<br />
die Unterhaltsheranziehung auf<br />
Verwandte ersten Grades beschränkt<br />
ist. Enkelkinder werden deshalb vom<br />
Sozialamt nicht überprüft.<br />
Anders sieht es bei den Schwiegerkindern<br />
aus. Hier besteht unterhaltsrechtlich<br />
keine Verpflichtung gegenüber<br />
den Schwiegereltern. Dennoch spielen<br />
die Einkommensverhältnisse des nicht<br />
unterhaltspflichtigen Ehegatten eine<br />
große Rolle, denn hiervon hängt ab,<br />
inwiefern sich das unterhaltspflichtige<br />
Kind am sog. Familienunterhalt<br />
beteiligen muss. Verfügt der nicht<br />
unterhaltspflichtige Ehegatte also über<br />
ein sehr hohes Einkommen, muss<br />
sich das unterhaltspflichtige Kind nur<br />
mit geringen Teilen seines eigenes<br />
Einkommens am Familienunterhalt<br />
beteiligen und hat dementsprechend<br />
mehr Geld zur Verfügung, um davon<br />
Elternunterhalt zu zahlen. Mittelbar<br />
<strong>wir</strong>kt sich deshalb das Einkommen<br />
des Schwiegerkindes auch auf den<br />
Elternunterhalt aus. Vermögen des<br />
Schwiegerkindes bleibt hingegen frei.<br />
Was ist mit Schenkungen? Muss z.B.<br />
das Haus, das dem Kind geschenkt<br />
wurde und das es auch bewohnt,<br />
sofort zurückgegeben werden?<br />
Schenkungen sind relevant, sofern sie<br />
nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.<br />
Dann fordert das Sozialamt die<br />
Schenkung zurück und zwar nicht<br />
nur vom Kind, sondern auch von<br />
jedem anderen, der beschenkt wurde,<br />
wobei der Beschenkte hier allerdings<br />
zahlreiche Einwendungen entgegenhalten<br />
kann, beispielsweise, dass das<br />
Geschenkte zwischenzeitlich verbraucht<br />
ist. Die Rückforderung wegen<br />
Verarmung des Schenkers ist ein sehr<br />
kompliziertes Rechtsgebiet. Hier sollte<br />
der Beschenkte, der zur Rückgabe<br />
aufgefordert <strong>wir</strong>d, jedenfalls anwaltliche<br />
Hilfe in Anspruch nehmen, wobei<br />
eine Haftung beispielsweise bei einem<br />
Haus nicht etwa so aussieht, dass das<br />
Haus zurückübertragen <strong>wir</strong>d, sondern<br />
es besteht lediglich eine Verpflichtung<br />
dazu, die ungedeckten Sozialhilfeaufwendungen<br />
bis zum Wert des<br />
Geschenks zu tragen.<br />
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