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wir - Pro Homine

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Bewohner haben Einfluss<br />

Mitbestimmung und Mit<strong>wir</strong>kung in den Senioreneinrichtungen<br />

der pro homine nach dem Wohn- und Teilhabegesetz in<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Im Dezember 2008 trat das Wohnund<br />

Teilhabegesetz in Nordrhein-<br />

Westfalen in Kraft. Es ersetzte das<br />

bis dahin geltende Bundesheimgesetz<br />

und bestärkt vor allem wesentlich<br />

die Mit<strong>wir</strong>kungs- und Mitbestimmungsrechte<br />

der BewohnerInnen in<br />

Senioreneinrichtungen. Dies geschieht<br />

insbesondere durch den Beirat, den die<br />

Bewohner alle zwei Jahre neu wählen.<br />

Im Wohn- und Teilhabegesetz wurde<br />

die Form der Interessenvertretung von<br />

Bewohnern in Senioreneinrichtungen<br />

weiterentwickelt. Der frühere „Heimbeirat“<br />

verfügte lediglich über<br />

Anhörungs- und Informationsrechte.<br />

Er konnte also in bestimmten<br />

Bereichen mit<strong>wir</strong>ken, aber nicht<br />

mitbestimmen. Dies ist nun anders.<br />

Durch erstmals eingeführte Mitbestimmungsrechte<br />

haben die Bewohner die<br />

Möglichkeit, das Leben in der<br />

Senioreneinrichtung aktiv mitzugestalten<br />

und in zentralen Lebensbereichen<br />

mitzubestimmen.<br />

Verpflegung, Freizeit, Hausordnung<br />

Im Gesetz heißt es dazu unter § 6 Abs.<br />

1 WTG: „Die Bewohner vertreten<br />

ihre Interessen durch einen Beirat in<br />

Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung<br />

wie Unterkunft,<br />

Betreuung, Aufenthaltsbedingungen,<br />

Heimordnung, Verpflegung und<br />

Freizeitgestaltung im Rahmen von<br />

Mit<strong>wir</strong>kung und Mitbestimmung.“<br />

Die Beiräte vertreten also die Interessen<br />

der Bewohner. Die Einrichtungsleitung<br />

hat die Pflicht, die Beiräte über<br />

alle Dinge, die der Mit<strong>wir</strong>kung und<br />

Mitbestimmung unterliegen, rechtzeitig<br />

zu informieren und ggf. auch<br />

fachlich zu beraten.<br />

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