wir - Pro Homine
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Bewohner haben Einfluss<br />
Mitbestimmung und Mit<strong>wir</strong>kung in den Senioreneinrichtungen<br />
der pro homine nach dem Wohn- und Teilhabegesetz in<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Im Dezember 2008 trat das Wohnund<br />
Teilhabegesetz in Nordrhein-<br />
Westfalen in Kraft. Es ersetzte das<br />
bis dahin geltende Bundesheimgesetz<br />
und bestärkt vor allem wesentlich<br />
die Mit<strong>wir</strong>kungs- und Mitbestimmungsrechte<br />
der BewohnerInnen in<br />
Senioreneinrichtungen. Dies geschieht<br />
insbesondere durch den Beirat, den die<br />
Bewohner alle zwei Jahre neu wählen.<br />
Im Wohn- und Teilhabegesetz wurde<br />
die Form der Interessenvertretung von<br />
Bewohnern in Senioreneinrichtungen<br />
weiterentwickelt. Der frühere „Heimbeirat“<br />
verfügte lediglich über<br />
Anhörungs- und Informationsrechte.<br />
Er konnte also in bestimmten<br />
Bereichen mit<strong>wir</strong>ken, aber nicht<br />
mitbestimmen. Dies ist nun anders.<br />
Durch erstmals eingeführte Mitbestimmungsrechte<br />
haben die Bewohner die<br />
Möglichkeit, das Leben in der<br />
Senioreneinrichtung aktiv mitzugestalten<br />
und in zentralen Lebensbereichen<br />
mitzubestimmen.<br />
Verpflegung, Freizeit, Hausordnung<br />
Im Gesetz heißt es dazu unter § 6 Abs.<br />
1 WTG: „Die Bewohner vertreten<br />
ihre Interessen durch einen Beirat in<br />
Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung<br />
wie Unterkunft,<br />
Betreuung, Aufenthaltsbedingungen,<br />
Heimordnung, Verpflegung und<br />
Freizeitgestaltung im Rahmen von<br />
Mit<strong>wir</strong>kung und Mitbestimmung.“<br />
Die Beiräte vertreten also die Interessen<br />
der Bewohner. Die Einrichtungsleitung<br />
hat die Pflicht, die Beiräte über<br />
alle Dinge, die der Mit<strong>wir</strong>kung und<br />
Mitbestimmung unterliegen, rechtzeitig<br />
zu informieren und ggf. auch<br />
fachlich zu beraten.<br />
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