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Interview<br />

Thema: Elternunterhalt<br />

Was passiert, wenn nur ein Elternteil<br />

pflegebedürftig <strong>wir</strong>d und der<br />

Ehegatte noch zu Hause wohnt?<br />

Wird er dann auch zum Sozialhilfeempfänger<br />

und muss z.B. das<br />

gemeinsame Haus womöglich<br />

verkauft werden?<br />

Sozialhilferechtlich bilden dann beide<br />

immer noch eine Bedarfsgemeinschaft.<br />

Es <strong>wir</strong>d also auf das gemeinsame<br />

Einkommen und Vermögen<br />

abgestellt. Das Sozialamt übernimmt<br />

die ungedeckten Heimkosten und<br />

fordert einen sog. Kostenbeitrag, der<br />

sich nach dem zusammengerechneten<br />

Einkommen beider Ehegatten<br />

bemisst. Grundsätzlich muss, sofern<br />

die Größe des Hauses nicht als angemessen<br />

gilt, was meist für eine dann<br />

im Haus verbleibende Einzelperson<br />

der Fall ist, das Haus als Vermögen<br />

eingesetzt werden. Allerdings greift<br />

dann eine Schutzvorschrift des Sozialhilferechts,<br />

die es dem nicht pflegebedürftigen<br />

Ehegatten ermöglicht, im<br />

Haus zu verbleiben, da die Sozialhilfe<br />

dann als Darlehen gewährt und auch<br />

im Grundbuch über das Haus abgesichert<br />

<strong>wir</strong>d.<br />

Ein Unterhaltsbescheid ist kein<br />

verwaltungsrechtlicher Kostenbescheid,<br />

sondern nur eine zivil rechtliche<br />

„Bitte“.<br />

Erst wenn ein endgültiges Urteil<br />

oder ein Vergleich vorliegt, kann der<br />

Unterhaltspflichtige von der Behörde<br />

zur Kasse gebeten werden.<br />

Was bedeutet das konkret für den<br />

Unterhaltspflichtigen?<br />

Anders als sonstige Zahlungsaufforderungen<br />

einer Behörde handelt es<br />

sich bei der Aufforderung zur Zahlung<br />

von Unterhalt nicht um einen<br />

Verwaltungsakt. Das heißt, es ist auch<br />

kein Widerspruch oder eine Klage des<br />

betroffenen Kindes hiergegen erforderlich.<br />

Durch die Gewährung von<br />

Sozialhilfe geht lediglich der Unterhaltsanspruch<br />

des im Heim lebenden<br />

Elternteils auf den Sozialhilfeträger<br />

über. An seinem Rechtscharakter<br />

ändert sich dadurch jedoch nichts.<br />

Auch das Sozialamt muss deshalb, so<br />

wie der Elternteil selbst, für den Fall,<br />

dass keine außergerichtliche Einigung<br />

erzielt <strong>wir</strong>d, vor dem Familiengericht<br />

eine rein zivilrechtliche Klage erheben.<br />

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