380kv - eb - trassenalternativen - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg
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380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />
Fachbereich: Trassenalternativen<br />
Im vorliegenden Fachbeitrag Trassenalternativen sollen die Vorgaben sowohl des UVP-G 2000 idgF<br />
als auch des NSchG 1999 idgF behandelt werden zumal die Entwicklung und Prüfung von Alternativen,<br />
wie sie gem. UVP-G gefordert werden, in engem fachlichen Zusammenhang mit den Erg<strong>eb</strong>nisse<br />
zur Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und damit auch auf das Schutzgut<br />
<strong>Land</strong>schaft sowie Biotope und Ökosysteme stehen.<br />
Gemäß § 1 Abs 1 Z 3, 4 UVP-G 2000 idgF ist es „Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />
unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage<br />
<br />
<br />
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen<br />
sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen<br />
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private<br />
Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/<br />
von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.<br />
Weiters bestimmt § 6 Abs. 1 Z 2 dass die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zu enthalten hat:<br />
<br />
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/ von der Projektwerberin<br />
geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick<br />
auf die Umweltauswirkungen; im Fall von § 1 Abs. 1 Ziffer 4 die vom Projektwerber/ von der<br />
Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.<br />
zu enthalten hat.<br />
Da die Erwirkung von Zwangsrechten nach den starkstromwegerechtlichen Bestimmungen möglich<br />
ist, liegt ein Anwendungsfall von § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 idgF vor. Daher ist jedenfalls eine Prüfung<br />
und Darstellung von Trassenvarianten in der UVE durchzuführen.<br />
N<strong>eb</strong>en den Verpflichtungen gemäß UVP-G 2000 zur Darlegung der geprüften Alternativen ist § 3a Abs<br />
2 g <strong>Salzburg</strong>er Naturschutzgesetz 1999 idgF zu beachten, welcher lautet:<br />
Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter<br />
weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis<br />
zu nehmen, wenn<br />
<br />
<br />
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen<br />
des Naturschutzes zukommt und<br />
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende<br />
Alternativlösung besteht.<br />
Im Unterschied zum UVP-G 2000 ist im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung<br />
des Vorhabens nicht nur eine Darstellung der geprüften Trassenvarianten und deren Vor- und Nachteile<br />
in der UVE zu erarbeiten, sondern es ist dezidiert nachzuweisen, dass es zur gewählten Trasse<br />
keine weniger beeinträchtigende Trassenführung gibt, diese also tatsächlich aus ökologischer Sicht<br />
die beste Trasse darstellt.<br />
Gemäß Erläuterungen zum SNschG [LOOS, 2006] sind dabei folgende Fragen zu beantworten:<br />
<br />
<br />
<br />
Welche theoretischen Alternativen bestehen zum beantragten Projekt?<br />
Warum sind diese nicht realisierbar?<br />
Warum werden durch diese die Interessen des Naturschutzes nicht weniger beeinträchtigt.<br />
In Bezug auf die Realisierbarkeit wird in den Erläuterungen zum Naturschutzgesetz dazu weiter detailliert,<br />
dass Varianten, die mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind, auch als nicht reali-<br />
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